Nach einem uns von der Abmahnwelle e.V. zugesandten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München sind Abmahnungen des Herrn Hans Hauser als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Das Oberlandesgericht München sieht in dem Vorgehen des Herrn Hauser einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir zitieren aus der Verfügung vom 10.08.2009 (Az: 29 U 3739/09) wie folgt:
„Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger aufgrund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. (…) Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100 Abmahnungen ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Aus den vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist empfehlen.“
Diesen Hinweisen des Gerichts ist deutlich zu entnehmen, dass die zahlreichen, unwidersprochenen Abmahnfälle als missbräuchlich anzusehen sind. Die damit verbundenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dürften ebenfalls als als unzulässig anzusehen sein.
Von Herrn Hauser Abgemahnte sollten die gegen sie gerichteten Abmahnungen überprüfen lassen.
Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.
Ähnlich Beiträge:
- Abmahnung Hans Hauser Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Hans Hauser vor, die dieser einem Konkurrenten gegenüber selbst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes ausgesprochen...
- Abmahnung Hans Schnakenberg Uns wird eine Abmahnung von Hans Schnakenberg überreicht. Es geht um die angebliche unberechtigte Nutzung von Bilder.Herr Schnakenberg wird durch die...
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – OLG Hamm Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) mit der Frage beschäftigt, unter welchen...
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Landgericht Bochum Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 07.04.2009 (Az.: I-12 O 20/09) die Abmahnung eines Internethändlers für Tierbedarf als rechtsmissbräuchlich...
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung – Angela Drews Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 23.04.2009 (Az.: 8 O 46/09, noch nicht rechtskräftig) ein Abmahnverfahren der Frau Angela...
Tags: Abmahnung, Hans Hauser, Massenabmahnung, Rechtsmissbrauch, Urteil





Link to this page








Das heißt noch lange nicht, daß die Forderungen endgültig verloren sind, die eidesstattliche Versicherung ist schließlich nur eine Momentaufnahme.
Ich würde auf jeden Fall Strafanzeige stellen und titulieren lassen.
Warnung
In Sachen Hans Hauser sollte man zukünftig bedenken, dass Herrr Hauser die eidesstattliche Verisherung am 14.10.2009 abgelegt hat und somit eine Geltendmachung von Kosten gegen Ihn zukünfig erfolglos bleiben werden und ins Leere gehen.