Häufig berichten Händler, die ihre Waren über das Internet vertreiben, dass Verbraucher, die Waren im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe zurückschicken, nicht die originalen Verpackungen verwenden oder die Ware in unzureichender Umverpackung zur Post geben.
Dies kann dazu führen, dass der Unternehmer z. B. beschädigte Ware erhält, da diese auf dem Postweg nicht vorsichtig genug behandelt wird. Der Unternehmer ist nach einer Rücksendung der Ware ohne die Originalverpackung nicht in der Lage, das Angebotene zum ursprünglichen Preis wieder zu verkaufen.
Der Verbraucher hat allerdings das Recht zu einem an keine Bedingungen oder Einschränkungen geknüpftes Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass an ihn nur die gesetzlich zulässigen Anforderungen gerichtet werden dürfen. In den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen ist nicht festgeschrieben, dass der Verbraucher zu einer Rücksendung der Ware in der Originalverpackung verpflichtet ist.
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden. Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht zu (Palandt/Grüneberg § 355 BGB, Rn. 14). Dieses Ergebnis wird auch in der Rechtsprechung geteilt (OLG Frankfurt, CR 2006, 195; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Waldshut, WRP 2003, 1148; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Stuttgart, WRP 2006, 1156; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270). Auch das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden darf. Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 312f BGB unwirksam.
Die Formulierung „Die Rückgabe ist nur bei ungenutzter Ware in der Originalverpackung …möglich“ wurde durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt. Diese Einschränkung wird vom Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, Ware im Fall des Widerrufs in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden wurde durch das Landgericht Frankfurt a. Main mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) für unwirksam erachtet. Diese Klausel ist für durchschnittliche Kunden missverständlich. Diese würden nicht erkennen, dass es sich hier nicht um eine Pflicht handelt, sondern um eine eigene Obliegenheit, um Schäden an der Ware bei der Rücksendung zu vermeiden. Die Bestellung des Kunden könne auch nur so verstanden werden, dass er die Ware kaufen will, nicht allerdings das Verpackungsmaterial.
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Tags: Abmahnung, AGB, Originalverpackung, Rücksendung, Widerruf





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