Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: 308 O 315/09) trotz einer Schutzschrift eine einstweilige Verfügung in einem Filesharing-Verfahren erlassen. Es ging um einen angeblich illegalen Download von Musikdateien. Der Betroffene hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Stattdessen war dem Landgericht Hamburg eine Schutzschrift zugekommen. Eine Schutzschrift, das sei an dieser Stelle kurz erklärt, soll den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern und im Vorhinein die rechtlichen und sonstigen Argumente darlegen, die gegen den Anspruch der Abmahner sprechen.
Das Landgericht Hamburg weist darauf hin, dass durch die Identifizierung des Anschlussinhaber durch die IP-Adresse und die Uhrzeit eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ dafür spreche, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden habe. Die pauschale Behauptung des Betroffenen, dass er zu der fraglichen Zeit nicht zu Hause war, ließ das Gericht nicht gelten. Nett ist der Hinweis des Gerichts, dass der Prozessbevollmächtigte des betroffenen Antragsgegners denselben Vortrag bereits in einer Vielzahl von Schutzschriften in einem Zeitraum von mehreren Wochen wortgleich (!) wiederholt habe. Die umfangreichen Rechtsausführungen ließ das Gericht nicht gelten.
Fazit: Die immer wieder zu hörende Empfehlung, dass mit einer Schutzschrift eine einstweilige Verfügung abgewehrt werden kann, erwies sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als trügerische Hoffnung. Es ist deutlich davor zu warnen, Schutzschriften als „Allheilmittel“ anzusehen, die ein weiteres rechtliches und gerichtliches Vorgehen der Abmahner verhindern. Hier muss sich jeder Betroffene bewusst sein, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren erhebliche rechtliche Risiken und auch finanzielle Risiken nach sich zieht. Daher ist sehr gut im Vorfeld zu überlegen, wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden soll.
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