Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (Az: 327 O 26/08) ausgeführt, dass die gleichzeitige Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsfristen (zwei Wochen und ein Monat) als irreführend anzusehen ist. Eine solche Belehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf keine Zusätze enthalten, die dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts erschweren oder zumindest den Verbraucher verwirren können. Sonstige Zusätze sind jedenfalls dann als Ergänzungen zulässig, wenn sie der Belehrung zur Einhaltung des Deutlichkeitsgebots dienlich sind. Zusätze, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Relevanz sind und somit einen eigenen Inhalt haben, sind unzulässig (unter Hinweis auf Wildemann in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, 2006, § 355 BGB Rn. 48). Eine Belehrung mit zwei unterschiedlichen Fristen widerspricht dem Grundsatz, dass es Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist, den Verbraucher über den Beginn der Frist eindeutig zu informieren (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2002, 1085).
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