“Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind im übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von datec schriftlich bestätigt werden.”
Eine solche Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (BGH, NJW 1986, 3132); so auch LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05), LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07, n.v.), Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 13.07.2007, Az: 7 O 1256/07, n.v.), LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) und OLG Frankfurt (Beschl. v. 09.05.2007, 6 W 61/07, juris).
Die Klausel “Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden” wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.
Ähnlich Beiträge:
- Abmahnung AGB-Klausel – Gerichtsstand Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig erklärt. Eine...
- Versteckte Widerrufsbelehrung in den AGB Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete Widerrufsbelehrung erfüllt nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az: 6 U...
- Abmahngefahr Gerichtsstandklauseln Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig erklärt. Eine...
- Versteckte Widerrufsbelehrung Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete Widerrufsbelehrung erfüllt nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az: 6 U...
- Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel Nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (WRP 2005, 522) erfüllt die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Tatbestand des § 4...
Tags: AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schriftform, Schriftformklausel





Link to this page







