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Urteil Rasch Rechtsanwälte Landgericht Köln 21.04.2010

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs legen die für Universal Music GmbH ein Urteil des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) vor. In dem Urteil ging es um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches und die Zahlung in Höhe von 1.379,80 €.

In den Entscheidungsgründen führt das aus, dass das vollständige Verfügbarmachen und die vollständige Übertragung der streitgegenständlichen Titel nicht Voraussetzung für eine Verurteilung sind. Nach Auffassung der Kölner Richter genügt bereits der Zugriff auf Werkteile für eine Urheberrechtsverletzung. In dem Gerichtsverfahren hatte der Rechteinhaber sowohl Bildschirmausdrucke vorgelegt als auch den Mitschnitt der Rechtsgutverletzung überreicht. Wie das Gericht ausführt, wurde der Vorgang von einer Mitarbeiterin mitgehört und mit einem so genannten „Paketfilterprogramm“ mitgeschnitten.

Das verweist darauf, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.379,80 € berechtigt sei. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG sei nicht anwendbar. Daher kommt eine Deckelung auf 100,00 € nicht in Frage. Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht nur etwa nur eines Titels ist die Bagatellgrenze des § 97 Abs. 2 UrhG überschritten, da nach Auffassung des Gerichts das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war. Auch sieht das Gericht keinen einfach gelagerten Fall, der der Abmahnung zugrunde liegt. Es wird darauf verwiesen, dass es sich „offensichtlich um eine komplexe Materie“ handelt.

Als Gegenstandswert sieht das Gericht einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € für angemessen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings weder besonders aktuell noch besonders erfolgreich gewesen ist.

Auch hier lässt sich wieder der Schluss ziehen, dass durchaus Forderungen eingeklagt werden. Der zu lesende Hinweis, dass die „Abmahner“ nie klagen, ist auch nach unserer Einschätzung falsch.

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4 Antworten auf “Urteil Rasch Rechtsanwälte Landgericht Köln 21.04.2010”

  1. Abmahnwahn sagt:

    Aber eines ist dem Urteil deutlich zu entnehmen: wenn nur ein Titel aufgelegt wird handelt es sich um einen Fall des UrhG § 97a II

  2. Anonymous sagt:

    [...] [...]

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