Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete Widerrufsbelehrung erfüllt nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az: 6 U 129/06, NJW-RR 2007, 482-484; CR 2007, 387-389, zuvor LG Düsseldorf, Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 4, 3 BGB-InfoV (hervorgehobene und deutlich gestaltete Form). Ein Link auf die Widerrufsbelehrung ist nach dem OLG Frankfurt nur dann ausreichend, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung habe den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur dann erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über das Widerrufsrecht aufgerufen werden können (sog. “sprechender Link”).
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Tags: AGB, OLG Frankfurt, Widerrufsbelehrung





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