Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.09.2008 (Az.: 6 U 122/08) ausgeführt, dass infolge der Abgabe einer Unterwerfungserklärung vertragliche Unterlassungsansprüche entstanden sind, die grundsätzlich unabhängig davon bestehen, ob entsprechende gesetzliche Unterlassungsansprüche bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unterwerfungserklärung in Kenntnis einer unklaren Rechtslage abgegeben wird (unter Hinweis auf BGH, NJW 1997, 1706 – Altunterwerfung II). Im Vertragsstrafenprozess ist allein zu prüfen, ob einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt wurde; es ist nicht zu klären, ob die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung berechtigt war oder nicht.
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Tags: Unterlassungserklärung, Vertragliche Unterlassungsansprüche





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