Irreführend ist die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne einen Hinweis, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, so das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung.
OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 – Az. I-4 U 205/09
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2203
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Tags: lieferbare Ware, OLG Hamm





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