Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) es für unzulässig erklärt, bei Angeboten über die Handelsplattform www.amazon.de wie folgt über den Fristbeginn zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”.
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Tags: Fristbeginn, Frühestens, LG Berlin, Widerrufsbelehrung





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