Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126b BGB erfüllt. Daher ist eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen.
Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der Widerrufsfrist von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer weder kennen noch beeinflussen könne.
Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: „Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt“ (Rn. 26).
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Tags: Bildschirm, Textform, Widerruf, Widerrufsbelehrung





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Das Urteil des LG Kleve hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kassiert:
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urteile-2009/auslegung-einer-unterlassungserklaerung-mit-pauschalem-verweis-auf-eine-ordnungsgemaesse-widerrufsbelehrung-olg-duesseldorf-urteil-vom-01092009-az-i-20-u-22008.html
und noch ein anderes Urteil des Landgerichts Kleve zum Thema “Abmahnung”:
http://kinderklau.blogspot.com/2010/02/widerspricht-das-landgericht-kleve-der.html