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Widerrufsbelehrung und die Textform

Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.02.2008 (Az.: 2 U 71/07) umfasst die Verpflichtung zur Belehrung über die Bedingungen und Einzelheiten bei Ausübung des Widerrufs den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312 d Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor dem Zugang einer in beginnt. Den Anforderungen an die Belehrung in i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 126 b BGB ist durch das bloße Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht Genüge getan. Erforderlich ist nach Ansicht des OLG Stuttgart vielmehr auch der Zugang der Belehrung in , der verlange, dass der Verbraucher diese tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt. Die bloße temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genüge nicht.

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