Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.02.2008 (Az.: 2 U 71/07) umfasst die Verpflichtung zur Belehrung über die Bedingungen und Einzelheiten bei Ausübung des Widerrufs den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312 d Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 126 b BGB ist durch das bloße Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht Genüge getan. Erforderlich ist nach Ansicht des OLG Stuttgart vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, der verlange, dass der Verbraucher diese tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt. Die bloße temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genüge nicht.
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Tags: Textform, Widerrufsbelehrung





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