Die Beschriftung des Pakets mit „Widerruf“ wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB.
Die Einschränkung “Bitte versehen die das Pakt mit dem Vermerk “Widerruf” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) für unzulässig erachtet.
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