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Zu niedrige Vertragsstrafe

Das Landgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 06.03.2008 (Az: 25 O 23/08, n.v.) ausgeführt, dass eine angebotene von 1.000,00 € die Widerholungsgefahr nicht beseitigt. Durch diese niedrig angesetzte wird nicht sichergestellt, dass sie als Druckmittel ausreicht, weitere Verstöße zu unterlassen. Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 11.07.2008 (Az: 025 O 96/08) ebenfalls ausgeführt, dass eine angebotene sicherstellen muss, dass sich ein weiterer Verstoß für den Verletzer nach aller Voraussicht nicht mehr lohnt. Im Regelfall reichen Beträge von 500,00 € bis 2.000,00 € nicht aus. Für Kleinbetriebe soll nichts anderes gelten (unter Hinweis auf OLG München, WRP 1981, 602). Weiter hat das LG begründet „Unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner nach den angebebenen Shopkategorien beworbenen Sortiments, seiner Bezeichnung als Powerseller mit 756 Bewertungen in knapp einem Jahr und dem konkreten Angebot hier von 90 Stück á 55,00 € liegt auch kein nur unerheblicher Vertrieb über das Internet vor”.

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