Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil vom 26. Juni 2009 (Az.: 3 O 37/09) eine alte Weisheit zum Thema Zugang von Abmahnungen bestätigt. Der Abmahnende muss detailliert und substantiiert zur Absendung vortragen. Damit genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast. Wenn der Abgemahnte den Zugang bestreitet, muss er beweisen, dass ihm das Schreiben nicht zugegangen ist.
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Tags: 3 O 37/09, Abmahnung, LG Rostock, Zugang





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Herr Schilke hood.de hat mich auch abgemahnt und fordert eine Schadenersatz von 190, Euro.für ein Bild
was soll ich tun???ist das alles rechtens und ist die summe gerechtfertigt???
Danke für die Tipps