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Zugang der Abmahnung

Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil vom 26. Juni 2009 (Az.: 3 O 37/09) eine alte Weisheit zum Thema von Abmahnungen bestätigt. Der Abmahnende muss detailliert und substantiiert zur Absendung vortragen. Damit genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast. Wenn der Abgemahnte den bestreitet, muss er beweisen, dass ihm das Schreiben nicht zugegangen ist.

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Eine Antwort auf “Zugang der Abmahnung”

  1. fredysue sagt:

    Herr Schilke hood.de hat mich auch abgemahnt und fordert eine Schadenersatz von 190, Euro.für ein Bild
    was soll ich tun???ist das alles rechtens und ist die summe gerechtfertigt???

    Danke für die Tipps

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