Kündigung Azubi Probezeit durch Arbeitgeber

Entlassung der Auszubildenden aus der Probezeit durch den Arbeitgeber

Wenn keine Vollmacht vorliegt, gelten die Regeln wie bei einer Kündigung durch eine unbefugte Person; die Probezeit verlängert sich, wenn sich der Arbeitgeber das Recht dazu vorbehalten hat. Während dieser Zeit ist eine relativ kurzfristige Kündigung durch beide Seiten möglich. Das gilt auch für die Kündigung während der Probezeit für Auszubildende.

Im Falle von Kindern muss der Arbeitgeber die Kündigung an die Erziehungsberechtigten senden -

Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitgeber rasch formelle Fehler machen. Bei der Kündigung von jugendlichen Praktikanten oder Mitarbeitern ist besondere Vorsicht geboten. Die Kündigung ist dabei an die Erziehungsberechtigten zu richten. Die Kündigung wird in diesem Falle in der Regel auch dann empfangen, wenn sie in die gemeinsame Heimatmailbox eingefügt wird.

Die Ausbildung startet mit einer Probezeit. In dieser Zeit kann er sowohl vom Praktikanten als auch vom Praktikanten fristlos nach § 22 Abs. 1 BBiG beendet werden. Die Kündigung muss jedoch während der Probezeit erfolgen. Handelt es sich bei dem Praktikanten um einen Minderjährigen und damit nur eingeschränkt rechtsfähig im Sinne des 106 BGB, wird die Kündigung nach 131 Abs. 2 BGB erst mit Zugang bei seinem Rechtsvertreter rechtswirksam.

Wenn eine Kündigung mit dem erkennbarem Wille erfolgt ist, dass sie den rechtlichen Repräsentanten trifft, und wenn sie seinen Kontrollbereich wirklich berührt - zum Beispiel durch Einfügen der Kündigung in seinen Heimatbriefkasten - erfolgt der Einlass. Die Kündigung durch einen Bevollmächtigten, über dessen Vollmacht der Kündiger nicht vorher durch den Bevollmächtigten informiert wurde, ist nach § 174 BGB ungültig, wenn der Kündigung kein Vollmachtsformular beiliegt und der Kündiger die Kündigung aus diesem Grunde fristlos ablehnt.

Die Klägerin, die am 14. Mai 1991 geboren wurde und von ihren Müttern vertrat, hat mit dem Angeklagten einen Lehrvertrag über die Weiterbildung zum Lagerlogistiker für den Zeitraum vom 14. Juli 2008 einschließlich einer dreimonatigen Probezeit abgeschlossen. Die Auszubildenden haben mit Brief vom letzten Tag der Probezeit, dem Stichtag der Probezeit, ihren Rücktritt erklärt.

Der Brief wurde an den Zivilkläger, der durch seine Erziehungsberechtigten rechtlich repräsentiert wurde, adressiert und am gleichen Tag durch Kuriere an den Briefkasten des Zivilklägers und seiner Erziehungsberechtigten geschickt. Die Klägerin entdeckte es zwei Tage später und informierte seine Frau per Telefon über die Entlassung, die nach ihrer Rückgabe am dritten oder vierten November 2008 die Kündigung erfuhr.

In einem Brief seines Anwalts, der am Donnerstag, den 14. Oktober 2008 beim Ausbilder eingegangen ist, lehnte der Antragsteller die Kündigung gemäß 174 S. 1 BGB ab, da der Kündigung keine Vollmacht beiliegt. Die Klägerin beantragt mit seiner Klageschrift die Nichtigkeitserklärung der Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Rechtsstreit wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt und vom Landarbeitsgericht abgetan.

Vor dem Sechsten Bundesarbeitsgericht war die Berufung der Klägerin erfolglos. Diese Kündigung wurde den Erziehungsberechtigten als seine rechtlichen Vertreter zuerkannt. Beim Einfügen in die gemeinsame Mailbox der Gastfamilie erfolgte der Zugriff auf die Nachricht. Das Fehlen der Erziehungsberechtigten steht nicht im Weg. Es genügte für den Zugriff, dass der Brief in die Domäne der Erziehungsberechtigten gekommen war und sie ihn unter Normalbedingungen zur Kenntnis genommen haben.

Auch die Kündigung ist an der mangelnden Vollmacht nicht gescheitert. Eine Kündigung nach einer Frist von mehr als einer Kalenderwoche ist nicht mehr sofort im Sinne des Bundesgesetzes ohne besondere Gegebenheiten des Einzelfalles abzulehnen. 174 S. 1 BGB. Sicher sind folgende Leistungen für Sie interessant: Richtlinie für Mitarbeiter - Teil III Wann gibt es einen Entlassungsschutz?

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