Abmahnung Konsequenzen

Warnung Konsequenzen

Wenn dies die Ausnahme ist, hat das in der Regel keine Konsequenzen. Die allgemeine Androhung von Konsequenzen reicht auch nicht aus. Das Verhalten und der Hinweis auf die Folgen eines neuen. Man muss mit den Folgen einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung rechnen. Das Missfallen ist die Vorstufe zur Warnung.

Warnung - Vorraussetzung, Inhalt, rechtliche Konsequenzen....

Soll eine Beendigung auf einer Vertragsverletzung des beschäftigten Reiseteilnehmers beruhen, muss der Arbeitgeber dem Reiseteilnehmer in der Regel zunächst die Konsequenzen seines vertraglich nicht vertragsgemäßen Handelns verdeutlichen und ihm klar machen, dass er das Vertragsverhältnis im Falle eines erneuten Auftretens kündigen wird. Die Unternehmerin muss den/die Reisende verwarnen - mit anderen Worten, sie muss ihn/sie verwarnen.

Ein Warnhinweis besteht, wenn der Dienstgeber Vertragsverletzungen und Pflichtverletzungen in einer für den Dienstnehmer ausreichend klar identifizierbaren Form anzeigt, dass der Gehalt oder die Existenz des Dienstverhältnisses im Falle eines Wiederauftretens bedroht ist. Diese Warnung kombiniert zwei Funktionen: Kündigungs- oder Verweisfunktion, d.h. die ausreichende und eindeutige Anzeige einer konkreten Pflichtverletzung durch den Reiseteilnehmer.

Warnungsfunktion, d.h. der Auftraggeber stellt klar, dass im Falle eines Wiederauftretens die Existenz des Beschäftigungsverhältnisses bedroht ist. Hinweis: Das Stichwort "Entlassung" muss nicht unbedingt ins Englische übersetzt werden, aber wer sich entschieden hat, im Falle eines Wiederholungsfalles als Personalfolge zurückzutreten, sollte dies explizit klar machen, um Missverständnissen vorzubeugen, da Anhaltspunkte für "Personalfolgen" oder "geeignete Maßnahmen im Arbeitsrecht" von den Rechtsprechungsorganen nicht immer als ausreicht.

Der Warnhinweis ist formlos, kann also auch verbal sein. Die Verwarnung sollte jedoch aus Gründen des Nachweises immer in schriftlicher Form erfolgen, muss aber nicht als "Verwarnung" verstanden werden. Hinweis: Im Falle einer mündlichen Verwarnung wird empfohlen, eine Bescheinigung mit dem Wortlaut der mündlichen Verwarnung zu reproduzieren und dem Reiseteilnehmer auszuhändigen.

Der Warnhinweis kann nur dann seinen Verwendungszweck erreichen, wenn der Unternehmer den Fluggast dazu aufgefordert hat, von exakt beschriebenem Verhalten abzusehen. Das heißt, der Auftraggeber muss die gemeldeten Ereignisse individuell und möglichst anschaulich, z.B. auch mit Angabe von Zeitpunkt und Zeit, beschreiben. Kumulieren sich jedoch die geringfügigen Verletzungen des Arbeitsvertrags, ist die Abmahnung erneut als angemessen zu erachten.

Es gibt keine Ausschlussfrist, d.h. eine gewisse Frist, innerhalb derer der Auftraggeber das reklamierte Benehmen zu mahnen hat. So kann der Dienstherr über einen langen Zeitraum hinweg vor ähnlichen Verfehlungen oder verschiedenen Pflichtverletzungen warnen. Jedoch kann der Unternehmer sein Recht auf eine Verwarnung verlieren, wenn der Arbeitnehmer nach dem Verstoß über einen langen Zeitraum vertragsgemäß gehandelt hat und die Unterlassung der Verwarnung den Anschein vermittelt hat, dass der Unternehmer sein Verstoß aufgedeckt hat.

Wichtiger Hinweis: Nicht nur der Auftraggeber selbst ist berechtigt, eine Verwarnung auszusprechen, sondern jeder, der berechtigt ist, dem Fluggast Anweisungen zu erteilen, z.B. der Vertriebs- oder Abteilungsleiter. Es ist umstritten, ob dem Fluggast vor der Abmahnung die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden soll. Tipp: Da der Leitsatz, dass dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu Angelegenheiten zu äußern, die sich nachteilig auf ihn auswirkten und in der Belegschaftsakte enthalten sind, auch in § 82 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, sollte der Mitarbeiter vor jeder Abmahnung gehört werden.

Wenn der Dienstherr dem Dienstreisenden eine Verwarnung wegen einer Pflichtverletzung übermittelt hat, ist er an diese Verwarnung geknüpft. Eine gleichzeitige fristlose Abmeldung wegen der von ihm beanstandeten Tatsachen ist nicht möglich. Diese vertragswidrigen Verhaltensweisen werden durch die Abmahnung aufgezehrt. Nur der Fall der Wiederholung kann dann als Grundlage für die Beendigung verwendet werden (siehe unten).

Er kann die Aufhebung und den Widerruf einer unberechtigten Abmahnung fordern. Ist die Abmahnung in der Personalienakte enthalten, kann der Reiseteilnehmer die Aufhebung der Abmahnung fordern. auf unrichtigen Fakten beruhen, auf Fakten beruhen, die nicht vor dem Gericht nachgewiesen werden können, unangemessen sind, verfallen sind, verleumderisch sind oder unangemessene Wertungen enthalten.

Wird die unberechtigte Abmahnung vom Auftraggeber nicht auf freiwilliger Basis aus der Belegschaftsakte gestrichen, kann der Reiseteilnehmer seine Rechte auch gerichtlich geltend machen. Wichtiger Hinweis: Der von der Warnung betroffenen Reisenden sollte unverzüglich auf die Warnung antworten, wenn er sich nicht der Gefährdung durch unzulässige Rechteausübung auszusetzen hat. Zusätzlich zur Aufhebung der Abmahnung aus der Personalkartei hat der Reiseteilnehmer das Recht auf Gegenerwiderung.

Weiterhin ist er nach 84 Abs. 1 BetrVG berechtigt, gegen die Abmahnung unmittelbar bei seinem Dienstvorgesetzten oder auch beim Betriebsrat vorzugehen. Wichtiger Hinweis: Nach Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Reiseteilnehmer in der Regel keinen Anrecht mehr auf eine ungerechtfertigte Abmahnung aus seiner Personendatei. Andere Bestimmungen finden nur in Ausnahmefällen Anwendung, wenn ein objektiver Beweis dafür vorliegt, dass die Abmahnung dem Reiseteilnehmer auch nach Ablauf des Vertrages noch Nachteile bringen kann, z.B. wenn der Unternehmer diesbezüglich Informationen an Dritte weitergibt.

Schließlich stellt sich die Frage, wann eine Abmahnung vor der Auflösung erwünscht ist. Das gegenseitige Abmahnen vor einer unilateralen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Arbeitnehmer von Belang. Im Falle von Fehlfunktionen im Servicebereich ist vor der Beendung regelmässig eine Warnung mit hinreichender Warnung zu erteilen. Gleiches trifft auf Beeinträchtigungen im Konfidenzbereich zu, wenn die Beeinträchtigung auf ein beherrschbares Fahrverhalten des Fahrgastes zurückzuführen ist und die Warnung zur Wiederherstellung des Vertrauens ausreicht.

Eine Abmahnung ist nur in begründeten Fällen im Bereich der Leistung sowie im Bereich des Vertrauens, bei anhaltender und unzumutbarer Fortsetzung der Verletzung des Vertrages trotz Wissen um die Verletzung des Vertrages nicht erforderlich.

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