Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Betriebsvereinbarung Rauchverbot Muster
Werksvereinbarung zum Rauchverbot MusterRaucherpausen - Betriebsratsforum, JAV, SBV
So sieht man etwa 150 Räuchermänner. Und es gibt einen(!) Rauchraum von ca. 12 qm. So scheint mir ein Key von ca. 12 Rauchenden pro Quadratmeter Raucherfläche zunächst einmal rar, aber noch nicht unangebracht. Um ehrlich zu sein, finde ich solche Raucherzimmer ziemlich unvernünftig, denn ein Duft hat einen schon immer wie aus einem Lehrerkabinett getroffen.
Da, um es einfach auszudrücken, die Bezahlung der Arbeitsstunden erfolgt, hat der Unternehmer das Recht, andere Aktivitäten zu verbieten, die ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert haben (mit Ausnahmen: auf die Toilette gehen, Getränke im gewohnten Ausmaß und dergleichen). Selbstverständlich kann der Auftraggeber auch weitere Unterbrechungen (bezahlt oder unbezahlt) bewilligen.
In dieser Hinsicht sehe ich nichts Belästigendes daran, dass der Unternehmer den Raucherinnen und Raucher zusätzlich unentgeltlich pausiert. Lässt sich ein Arbeitnehmer durch dieses Zusatzangebot schikanieren, kann er darauf verzichtet werden. Weil es sich bei den Raucherinnen und Rauchern nicht um eine schutzwürdige Gruppierung im Sinn des AGG handelt, gibt es auch hier sicher keine Benachteiligung.
In dieser Hinsicht steht es dem Unternehmer auch offen, andere Personengruppen (Koffeinjunkies und Beinvertreter) unterschiedlich zu behandel.
Raucherentwöhnung " Anwalt für Arbeitsgesetz Berlin Blog
Das ist gesundheitsschädlich, das weiss jeder. Zusätzlich zur gesundheitlichen Gefahr kann das Rauchen auch eine Gefahr für den Arbeitgeber darstellen. Das betrifft Verstöße gegen das Rauchverbot am Arbeitplatz, aber auch, wenn Mitarbeiter oft Raucherpausen einlegen und diese nicht registriert werden. Prinzipiell kann der Mitarbeiter seiner Passion folgen und in den dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder außerhalb von Häusern räuchern.
Aber wenn sie dies während der Arbeitszeiten tun wollen und die Arbeit aufgeben müssen, sollten sie in den Arbeitspausen immer mitrauchen. Sofern der Auftraggeber den Betriebsunterbrechungen nicht im Wesentlichen zustimmt. Es ist verständlich, dass während solcher Betriebsunterbrechungen eine Erfassung stattfindet, da der Mitarbeiter nicht mitarbeitet.
Liegt auf Weisung des Auftraggebers eine solche Pflicht vor und kommt der Mitarbeiter ihr nicht nach, so kann der Auftraggeber - nach Mahnung - das Anstellungsverhältnis aus Verhaltensgründen prinzipiell auflösen. Ein Mitarbeiter war nach Weisung des Arbeitsgebers gezwungen, Rauchpausen zu "stornieren", um die Rauchzeiten zu erfass.
Sie werden dann von der Residenzzeit im Unternehmen abgezogen, um die effektive Arbeitsleistung zu errechnen. Die Mitarbeiter wurden zwar darüber aufgeklärt, aber sie haben sich - trotz wiederholter Warnungen - nicht selbst ausgemerzt, um eine zeitliche Erfassung zu gewährleisten. Anschliessend hat der Dienstgeber das Anstellungsverhältnis aus persönlichen GrÃ?nden ohne Einhaltung einer KÃ?ndigungsfrist gekündigt. Der Arbeitsgerichtshof erklärte: "Wenn es für Raucher eine Pause geben soll, heißt das, dass Pausen für Raucher nicht Teil der Lohnarbeitszeit sind.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf vom Unternehmer keine Zahlung für die Zeit fordern, die ausschließlich seinen bzw. seinen Bedürfnissen entspricht. Gibt es eine Ausmerzungsregelung und kümmert sich ein Mitarbeiter nicht um die vorgegebene Zeiterhebung, so hat er den Auftraggeber zur Zahlung des Entgelts zu veranlassen, ohne die fällige Dienstleistung erbringt. Zuwiderhandlungen in diesem Zusammenhang berechtigen zur fristlosen Aufhebung.
Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeiten Privatangelegenheiten behandelt, ohne eine angemessene Berichtigung - wie für die Arbeitsunterbrechung gedacht - in der Arbeitszeitregistrierung durchzuführen, begründet dies auch die Erklärung einer Entlassung ohne vorherige Mahnung ((LAG Hamm v. 30.5. 2005, 8 (17) Sa 1773/04, NZA-RR 2006, 353). Die unberechtigte Beendigung der Tätigkeit kann im Einzelnen nach vorheriger Androhung eine ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4. 2004, 11 Sa 1383/03, n. v.).
Eine - auch einmalige - Arbeitszeitbetrügerei begründet in der Praxis eine ausserordentliche Entlassung (BAG v. 24.11. 2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484). "Muss es für eine Rauchpause ausgemerzt werden, heißt das, dass Rauchpausen nicht Teil der vergüteten Zeit sind. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf vom Unternehmer keine Zahlung für die Zeit fordern, die ausschließlich seinen bzw. seinen Bedürfnissen entspricht.
Gibt es eine Ausmerzungsregelung und kümmert sich ein Mitarbeiter nicht um die vorgegebene Zeiterhebung, so hat er den Auftraggeber zur Zahlung des Entgelts zu veranlassen, ohne die fällige Dienstleistung erbringt. Zuwiderhandlungen in diesem Zusammenhang berechtigen zur fristlosen Aufhebung. Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeiten Privatangelegenheiten behandelt, ohne eine angemessene Berichtigung - wie für die Arbeitsunterbrechung gedacht - in der Arbeitszeitregistrierung durchzuführen, begründet dies auch die Erklärung einer Entlassung ohne vorherige Mahnung ((LAG Hamm v. 30.5. 2005, 8 (17) Sa 1773/04, NZA-RR 2006, 353).
Die unberechtigte Beendigung der Tätigkeit kann im Einzelnen nach vorheriger Androhung eine ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4. 2004, 11 Sa 1383/03, n. v.). A - auch einmalig - berechtigt in der Praxis zu einer außerordentlichen Beendigung (BAG v. 24.11. 2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484)Wenn es für eine Rauchpause ausgemerzt werden muss, sind Rauchpausen nicht Teil der Erwerbsarbeit.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf vom Unternehmer keine Zahlung für die Zeit fordern, die ausschließlich seinen bzw. seinen Bedürfnissen entspricht. Gibt es eine Ausmerzungsregelung und kümmert sich ein Mitarbeiter nicht um die vorgegebene Zeiterhebung, so hat er den Auftraggeber zur Zahlung des Entgelts zu veranlassen, ohne die fällige Dienstleistung erbringt. Zuwiderhandlungen in diesem Zusammenhang berechtigen zur fristlosen Aufhebung.
Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeiten Privatangelegenheiten behandelt, ohne eine angemessene Berichtigung - wie für die Arbeitsunterbrechung gedacht - in der Arbeitszeitregistrierung durchzuführen, begründet dies auch die Erklärung einer Entlassung ohne vorherige Mahnung ((LAG Hamm v. 30.5. 2005, 8 (17) Sa 1773/04, NZA-RR 2006, 353). Die unberechtigte Beendigung der Tätigkeit kann im Einzelnen nach vorheriger Androhung eine ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4. 2004, 11 Sa 1383/03, n. v.).
Eine - auch einmalige - Arbeitszeitbetrügerei begründet in der Praxis eine ausserordentliche Entlassung (BAG v. 24.11. 2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484).