Kündigungsgründe Mietvertrag Vermieter

Gründe für die Kündigung des Mietvertrages mit dem Vermieter

139 III 59 Artikel 262, 271 and 271a para. 1 Lit. a OR; subletting, Mietverhältnisses. Gutgläubigkeit als Hindernis für das normale Kündigung von Mietverhältnisses (E.

2.1). Stichtag, bis zu dem Kündigung im Rahmen des Verfahrens Gründe für (E. 2.3) eingereicht werden kann. Die Tatsache, dass der Vermieter für einen bestimmten Zeitraum einen Vertrag oder ein rechtswidriges Benehmen des Vermieters toleriert hat, schließt eine ordnungsgemäße Kündigung wegen permanenter Beeinträchtigung von Vertrauensverhältnisses nicht unbedingt aus (E. 3).

A. Von einer Ferienwohnung war A. Eigentümer er gemäss mündlichem für Vertragsabschluss für eine Monatsmiete von Fr. 500 - an C. Das war Miteigentümer eines benachbarten Hauses, das er 2007 an D. verkauft hat. Mit Wirkung zum 11. Oktober 2008 mietete der Pächter das von A. angemietete Feriendomizil ohne Werkstatt, für die gleiche Miete an E. und F.

A. das Feriendomizil seines Sohnes A. X. Letztere (Vermieter) kündigte vier Tage später den Mietvertrag mit dem Vermieter mittels offiziellem Formblatt zum Stichtag. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch der Untermieter gekündigt, der jedoch nicht ausgezogen ist und sich gegen einen Ausweisungsantrag durchgesetzt hat.

Anschließend mietete der Vermieter das Feriendomizil an die Untermieter. Im Mietsystem erreichte der Pächter am Samstag, den 17. Juni 2009 die Schiedsstelle; er beschloss hauptsächlich, die gegen ihn ausgesprochene Kündigung und subsidiär zu kündigen und Mietverhältnisses um fünfzehn zu verlängern. Das Schlichtungsgremium hat mit Beschluss vom 28. Juni 2009 Kündigung als missbräuchlich und erklärte als für als ungültig eingestuft.

Die Vermieterin verklagte beim Amtsgericht Hinterrhein mit dem Antrag, die Kündigung ist für gültig bis erklären. Das Landgericht bestätigte mit Beschluss vom 26. Juli 2010 die Anklage und erklärte bestätigte gültig gültig Die Mieterin legte Beschwerde ein mit dem Wunsch, dass es Kündigung als ungültig an erklären sei.

Das kantonale Gericht von Graubünden hat am 7. 12. 2010 der Verhandlung stattgegeben, das Bescheid in erster Instanz aufgehoben und die Anzeige des Wirtes auf der Website GültigerklÃKündigung Das kantonale Gericht von Graubünden Das kantonale Gericht von Graubünden lehnt Das kantonale Gericht von Kündigung Das kantonale Gericht von Graubünden hat die Beschwerde bestätigt, das Verfügungsverfahren Das kantonale Gericht von Graubünden zurückgewiesen Das kantonale Gericht von Graubünden hat die Entscheidung aufgehoben. Der Pächter verstarb am Tag nach dem kantonalen Gerichtsurteil Fällung. Der Vermieter (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 17. Mai 2011 eine Zivilklage eingereicht.

Sein Fazit: Kündigung vom16. Juli 2009 für gültig bis erklären. Die im Mietvertrag enthaltene Adresse Kündigung verstößt gegen den guten Sittengrundsatz. Das umstrittene Kündigung ist ein respektables Kündigung. In diesem Falle handelt es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung von wichtiger Gründen (vgl. ) und nicht um eine Kündigung während dreijährigen eines Schieds- oder gerichtlichen Verfahrens mit der Mietverhältnis zusammenhängenden oder innerhalb der folgenden dreijährigen Sperrdauer (vgl. Artikel 271a Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 3 OR), die nur von bestimmter Gründen zulässig zulässig, für, deren Existenz die Vertragspartei, der Mietvertrag kündigt, die Nachweislast kündigt.

Für eine korrekte Kündigung ist keine spezielle Kündigungsgründe erforderlich. Es steht dem Vermieter und dem Vermieter offen, den Mietvertrag unter grundsätzlich unter Beachtung der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Laufzeiten und Daten zu kündigen. Ein Hindernis entsteht nur aus dem Prinzip von Treu und Glauben: Bei der Vermietung von Wohnraum und Geschäftsräumen ist Kündigung anfechtbar, wenn es gegen dieses Prinzip verstößt (Art. 271 Abs. 1 OR).

Generell wird ein Kündigung als untreu angesehen, wenn es ohne objektive, ernsthafte und schützenswertes Zinsen und damit von reinen Belästigungen oder Belästigungen der Beteiligten, die in einem eklatanten Missverhältnis einander gegenüber bestehen, gemacht wird. Die Tatsache, dass Kündigung für für den Vermieter eine Härte, genügt repräsentiert, ist nicht zutreffend; eine solche Härte ist nur im Zusammenhang mit einer Erweiterung von Mietverhältnisses (siehe ).

Auf der Empfänger der Kündigung ist es Pflicht, nachzuweisen, dass die Kündigung für einen verpönten oder ohne schützenswerten Anlass stattfand; die Kündigende hat jedoch ehrlich zur Wahrheitsermittlung, die Kündigung auf Anfrage gegenüber begründen (siehe Artikel 2.2.2), zu leisten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Falle eines Widerspruchs alle für die Bewertung von Kündigungsgrunds erforderlichen Dokumente an für zu übermitteln.

Fehlende oder falsche Angaben auf Begründung können ein Hinweis darauf sein, dass kein schützenswertes - Interresse an Kündigung vorliegt; die Treue wird daher vorausgesetzt, wenn die genannte Kündigungsgrund fortgeschritten ist und der tatsächliche Anlass nicht ermittelt werden kann (BGE 136 III 190 E). Wenn ein Kündigung gegen den guten Willen verstößt, richtet er sich nach der Zeit, in der er sich ausdrückt.

Fällt der Anlass, aus dem die Kündigung erklärt wurde, folglich wird die Kündigung nicht untreu (Urteil 4C. 3333/1997 vom 8. Mai 1998 E. 3b, in: CdB 1998 S. 108). Bei der Untermiete handelt es sich um für Fälle Fälle, bei der der Pächter das Mietobjekt nicht benutzen kann, z.B. wegen eines berufsbedingten, vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, vorübergehend und für die Zeit seiner Absenz von finanzieller Gründen ein Drittel überlässt, oder für Fälle Fälle, bei der eine Ferienwohnung durch Umzug oder Tod von Familienangehörigen zu groß wurde und somit zum Teil drittes wird.

Die Mietinteressenten, die eine Immobilie mieten möchten, wissen nicht, ob sie, je nach Ausbau der Immobilie, nicht wieder dorthin ziehen möchten; sie können daher, gerade in der Zeit des Wohnungsmangels, ein großes Bedürfnis haben, die Immobilie nicht endgültig aufgeben. Dies birgt jedoch das Gefahr, dass viele Nutzer den Mietvertrag auf unbegrenzte Zeit ohne Untervermietung an kündigen verlassen und somit den tatsächlichen Nutzer der gemieteten Ferienwohnung anstelle von Eigentümers ausmachen.

Beschlagnahme von langlebigen Untermietverhältnisse oder aufeinanderfolgenden Untermietverträge (Kettenverträge) wäre, ansonsten weder im Sinne von Eigentümer noch im Sinne der Nutzer (vgl. Urteil 4A_487/2008 vom 10. März 2009 E. 2. 3, in: CdB 2009 S. 67 f.). Das Gültigkeit eines gewöhnlichen Kündigung hängt von weit weniger strikten Forderungen als ein außergewöhnliches; es darf nicht nur dem guten Willen zuwiderlaufen.

Nicht auszuschließen ist, dass die Tatsache, dass der Nutzer - möglicherweise gegen sein Wissen - für nicht die Einwilligung des Eigentümers vorgängige eingeholt hat, ist, die gesetzmässige zwischen den Vertragspartnern an grundsätzlich so anzupassen, dass eine ordnungsgemäße Kündigung nicht ungerecht ist. Zu Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Vermieter fehlt im streitigen Gerichtsurteil jedoch die notwendige Vertrauensverhältnis Aussage.

Der Gesetzgeber sieht bei der gewöhnlichen Kündigung nicht vor, bis wann Gründe für die Kündigung vorgezogen werden kann (siehe vor allem nicht, dass dies innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Antrag der Gegenpartei auf Angabe von Gründe oder Kündigung im Verhandlungsverfahren vorkommen muss. Nach dem im jetzigen Verfahren vor den Kantonen noch geltenden Recht mussten die Schiedsinstanz und mindestens der erste Instanz den Tatbestand der Mietrechtsstreitigkeiten von Amts wegen untersuchen (Art. 274d Abs. 3 OR[AS 1990 822]), weshalb Gründe für Kündigung grundsätzlich auch vor den Erstinstanzrichter gebracht werden konnte (siehe E. 4b).

Der Gesetzgeber schließt dann, vorbehaltlich des Verbotes rechtsmissbräuchlichen Verhalten, auch nicht aus späteres Verschiebung zusätzlicher Kündigungsgründe; Verschiebung kann bestenfalls ein Hinweis zum Nachteil von kündigenden sein oder Kostenfolge haben, schließt aber die Berücksichtigung der neuen Gründe nicht von vorneherein aus. Das bereits vorgestellte Ergänzung or Präzisierung¼nde finally is in itself zulässig without further ado (cf. DAVID LACHAT UND AND ANDERE, Tenancy Lawrence, DAVID LACHAT UND ANDERE, DAVID LACHAT UND ANDERE, The Practice, 8th ed. 2009, p. 603 para...).

Allein die Tatsache, dass Gründe für die Kündigung nur in der Petition an das Landgericht gestellt wurden, rechtfertigt es also nicht ihnen gegenüber. Hierzu zählt vor allem für diejenigen Gründe, die im Rahmen der Untermiete bestehen und vielmehr als Ergänzung eines bereits angesprochenen Anlasses anzusehen sind. Die Kantonsgerichte stellten in einem subsidiären Begründung fest, dass der Familienvater von Beschwerdeführers als ehemaliger Vermieter spätestens im Nov. 2008 von der Untermiete und deren Konditionen wusste und sie dennoch für während Monate tolerierte und dieses Passivverhalten als implizite Einwilligung in die Weitermiete betrachtete.

Daher wurde es als widersprüchlich, wegen der Untermiete an kündigen gefunden. Dieser Nachtrag ist ein Einschreibebrief des Mieters selbst in den Unterlagen vom 17. 2. 2009, mit dem der Pächter dem Pächter von Beschwerdeführers Beschwerdeführers angekündet seine große Überraschung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Internetpräsenz von Beschwerdeführers per Ende Juni 2009 kündigen wollte.

Die Tatsache, dass der Gründer von Beschwerdeführers ein vertragliches oder rechtswidriges Benehmen des Pächters, aus welchem Grunde auch immer, hätte, toleriert, schließt nicht unbedingt aus, dass dieses falsche Benehmen des Pächters trotzdem ständig Vertrauensverhältnis bis Beschwerdeführer beeinträchtigt und eine ordnungsgemäße Kündigung hat, also nicht untreu ist. Dabei geht es nicht um einen Anlass für eine außergewöhnliche Kündigung, deren Behauptung der Familienvater durch Warten eingebüßt hat, sondern um die Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer und dem Pächter zum Zeitpunkt Vertrauensverhältnis

Mehr zum Thema