Werbung in Email Signatur

Werben in E-Mail-Signatur

Haben Sie sich schon einmal mit dem Thema "Signaturwerbung" beschäftigt? nicht unbedingt notwendig - Informationen in der E-Mail-Signatur sind nicht erlaubt. Kann Werbung in der E-Mail-Signatur erscheinen? aktivieren Sie die Option Avast E-Mail-Signatur an letzter Stelle. Als Werbung per E-Mail qualifizieren.

und kann zu einer Warnung vor unautorisierter E-Mail-Werbung führen.

Werben in der E-Mail-Signatur - diskret und zulaessig?

Die Tatsache, dass diese Form der Werbung einige Tücken mit sich bringen und wegen des vorhandenen Warnrisikos für eine rechtlich sichere Organisation beachtet werden sollte, hat sich in den meisten Marketing-Abteilungen wohl durchgesetzt. Wir haben in der Vergangenheit die datenschutzrechtlichen und kartellrechtlichen Bestimmungen für den Versand von Werbe-E-Mails detailliert beschrieben. Aber was ist mit viel diskreterer Werbung in Emailsignaturen?

Können Kunden-E-Mails mit Unterschriftenwerbung versendet werden, ohne dass vorher Einverständniserklärungen der Adressaten vorliegen müssen (wie für den Versand von Newslettern erforderlich)? Entscheidend für die Antwort auf die Fragestellung, ob Zustimmungserklärungen des Empfängers vor dem Versand einer E-Mail zu erhalten sind, ist die Einstufung einer E-Mail als nicht zumutbar. Vor dem Versenden von unaufgeforderten Werbe-E-Mails und Newslettern muss nämlich immer die Zustimmung der betreffenden Personen einholt werden.

Unmittelbar danach können sich Einzelpersonen auf eine Persönlichkeitsverletzung gemäß 823 Abs. 1, 1004 BGB berufen und eine einstweilige Verfügung verlangen. Die Arbeitsgruppe Stuttgart-Bad Cannstatt hat beispielsweise im Mai 2014 entschieden, dass selbst der Wunsch, den Empfänger einer Kommunikation mit Werbung abzudecken, gegen sein allgemeines Recht auf Persönlichkeit verstößt.

Da bei unaufgeforderter Weiterleitung von Werbung ein Eingreifen in das generelle Persönlichkeitsrecht akzeptiert wird, können für den Adressaten dadurch entstehende Gebühren anfallen und das Ausortieren stellt für den Adressaten einen bestimmten Kostenaufwand dar. In dem strittigen Falle sind nachweisbar keine weiteren Ausgaben angefallen, da der Adressat die E-Mail des Antragsgegners hätte aufschlagen müssen - auch ohne die entsprechende (Werbe-)Ergänzung am Ende.

Es handelte sich dabei nicht um eine "klassische" Werbe-E-Mail, d. h. um eine E-Mail, die ohne vorherigen Kontakt an den Adressaten verschickt wurde. Auch die grundsätzlichen Rechtsfragen bezüglich des Versands von Werbung in E-Mail-Signaturen sind vom obersten Gericht noch nicht beigelegt. Marketing-Abteilungen sollten daher immer die Gefahr im Blick haben, dass sich der Kunde durch Werbeinhalte in der Signatur beunruhigt fühlt und Warnungen und Rechtsstreitigkeiten entstehen können.

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