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Arbeitsrecht Probezeit
Die arbeitsrechtliche ProbezeitErprobungsphase | Arbeitsrecht für Angestellte
Eine Probezeit ist der Zeitabschnitt zu Beginn eines (nicht) befristeten Beschäftigungsverhältnisses, der dem Zweck der Prüfung diente. Das Eingehen einer Probezeit innerhalb des aktuellen Anstellungsverhältnisses ist inakzeptabel. Die Arbeitsverträge sind in der Realität in der Praxis in der Regel zeitlich unbegrenzt nach Ende der Probezeit - aber nicht aufschiebend.
Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht vorzeitig vom Dienstgeber oder Dienstnehmer gekündigt wird. Eine Probezeit gibt es nicht gesetzlich, sondern nur, wenn eine Probezeit explizit festgelegt wurde. Die Probezeit kann gemäß 622 Abs. 3 BGB für einen Zeitraum von höchstens sechs Monate festgelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden - auch wenn der Mitarbeiter krankheitsbedingt abwesend ist.
In der Probezeit sind die Fristen der Kündigung geringer als in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis. Das Anstellungsverhältnis kann während der vertraglich festgelegten Probezeit von höchstens sechs Monate mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden ( 622 Abs. 3 BGB), sofern der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Der Termin ist für beide Seiten gültig, d.h. für Angestellte und für Auftraggeber gleich.
Auch eine Beendigung während der Probezeit ist wegen Erkrankung möglich. Darüber hinaus werden bei betriebsbedingter Entlassung zunächst noch auf Bewährung befindliche Arbeitnehmer gekündigt. Ausgeschlossen ist die Schwangerschaft, da sie auch während der Probezeit einen speziellen Entlassungsschutz hat, 9 MuSchG. Allerdings gibt es auch bei einer Beendigung während der Probezeit einige Dinge zu berücksichtigen.
Nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfordert die Beendigung während der Probezeit auch eine mündliche Verhandlung mit dem Gesamtbetriebsrat. Der Kündigungsschutz wird während einer sechsmonatigen Probezeit nicht angewandt. Vorraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzrechts ist, dass das Beschäftigungsverhältnis im gleichen Konzern oder in demselben Unternehmer ununterbrochen mehr als sechs Monaten bestand, § 1 Abs. 1 KSchG.
Entgegen der weit verbreitet geäußerten Ansicht bietet die Probezeit keine einfacheren Bedingungen für eine Entlassung durch den Arbeitgebrauch. Die Probezeit während der ersten sechs Monaten der Beschäftigung reduziert eher die Einarbeitungszeit.