Widerrufsrecht Internetbestellung

Recht auf Widerruf Internet-Bestellung

Derjenige, der den Kauf sofort bereut, kann vom Vertrag zurücktreten. Das Absenden einer Internet-Bestellung ist verbindlich. Auf dieses Widerrufsrecht muss Sie der Makler hinweisen. die Rechtsfolgen eines noch zu erklärenden Widerrufs, wie z.B.

eine klassische Internet-Bestellung.

Widerrufs- und Widerrufsrecht bei Internetbestellungen

Oft ist man über den Eingang eines über das Netz georderten Produkts unzufrieden, da man sich aufgrund der Präsentation und Produktbeschreibung im Netz etwas anderes gewünscht oder eingebildet hat. Schließen ein Konsument und ein Gewerbetreibender einen Kaufvertrag über eine Bestellung von Waren oder eine Leistung über das Netz ab, so gelten die Bestimmungen über den Fernabsatz (§§ 312b ff BGB).

Dazu gehören unter anderem telefonische, schriftliche, per Telefax oder E-Mail abgeschlossene Aufträge, einschließlich Online-Shopping im Netz und Teleshopping im Fernsehen. Der Gesetzgeber will vor allem in diesen Faellen den Konsumenten schuetzen, da er die Waren nicht im Voraus ueberpruefen kann und weil z.B. beim Internetsurfen rasch vorzeitige Kaufentscheide getroffen werden koennen.

Deshalb erlegt der Gesetzgeber diverse Informationspflichten gegenüber dem Gewerbetreibenden auf und gibt dem Auftraggeber das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag des Abschlusses zu kündigen. Im Falle der Warenlieferung kann anstelle des Widerrufsrechtes auch ein Widerrufsrecht gewährt werden, bei dem die Zweiwochenfrist erst mit Eingang der Waren beim Besteller endet.

Wird das Widerrufsrecht vom Auftragnehmer nicht ordentlich erfüllt oder ist es ganz weggefallen, so läuft die Nachfrist nicht. Für den Besteller heißt das entweder, dass er das Widerrufsrecht auch nach längerer Zeit, d.h. "innerhalb von 6 Monate nach Empfang der Waren, weiterhin wahrnehmen kann, oder in Einzelfällen, dass der Kaufvertrag auch nach sechs Monate noch auflösbar ist.

Für bestimmte in 312b BGB genannte Verträge gibt es jedoch Ausnahmeregelungen zur Geltung der Fernabsatzbestimmungen, z.B. für Verträge zum Fernstudium, zur Versicherung oder zur Versorgung mit Lebensmitteln und Getränke. Das 2-wöchige Widerrufsrecht besteht in diesen FÃ?llen nicht. Wenn Sie die zweiwöchige Frist verpasst haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob der Entrepreneur möglicherweise nicht gegen die Informationspflicht verstoßen hat.

Dabei hat der Verbraucher die Tatsache berücksichtigt, dass er die von ihm bestellten Waren beim Einkauf im Netz nicht selbst überprüfen kann. In diesem Zusammenhang wurde dem Konsumenten ein besonderes Widerrufs- oder Rücksendungsrecht für den Fernabsatz zuerkannt. Das Widerrufsrecht ist vom Besteller gegenüber dem Vertrags-partner, d.h. dem Gewerbetreibenden oder dem Veräußerer, zu begründen und braucht keine Rechtfertigung zu haben.

Fernabsatzverträge im Sinne des 312 b BGB sind solche Liefer- und Leistungsverträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Endverbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie z. B. Telefone, Korrespondenz oder das Netz zustandekommen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für die Einhaltung der Bestimmungen über Fernabsatzverträge, einschließlich der vom Betreiber im Rahmen des Lieferdienstes gelieferten Lebensmittel, Getränke oder sonstiger Güter des täglichen Bedarfs oder, unter gewissen Bedingungen, für die Bereitstellung von Unterkünften und Transportdienstleistungen.

Darüber hinaus sind einzelne Produktgruppen wie z. B. Magazine oder unverschlossene CD oder DVD nach der Auslieferung vom Widerrufsrecht ausgenommen. Gleiches trifft auf Waren zu, die aufgrund ihrer Art nicht für eine Rückgabe in Frage kommen oder deren Verfalldatum bei Rückgabe der Ware überschritten wird. Nach § 312 c BGB hat der Gewerbetreibende den Konsumenten so schnell wie möglich, längstens aber bis zur Auslieferung an den Konsumenten, über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Ein Widerrufsrecht entfällt bei Diensten, die direkt durch den Gebrauch von Telekommunikationsmitteln bereitgestellt werden, sofern diese Dienste einmalig stattfinden und vom Anbieter der Telekommunikationsmittel in Rechnung gestellt werden. Der Konsument muss in diesem Falle jedoch in der Lage sein, die Adresse der Zweigniederlassung des Gewerbetreibenden herauszufinden, bei der er Beschwerden einreichen kann.

Macht der Konsument von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch, ist er an seine Absichtserklärung zum Vertragsschluss nicht mehr geknüpft. Die Widerrufsbelehrung muss keine Angabe von Gründen beinhalten und ist gegenüber dem Kunden schriftlich oder durch Rückgabe der Ware innerhalb von zwei Wochen durchzusenden. Der Lauf der Widerrufsfrist ist in der Regel an dem Tag, an dem der Kunde eine schriftliche Widerrufsbelehrung erlangt hat.

Erfolgt die Unterrichtung erst nach Vertragsabschluss, so ist die Dauer einmonatig. Die Widerrufsfrist endet längstens sechs Monaten nach Vertragsabschluss. Dieser Zeitraum entfällt jedoch, wenn der Konsument nicht rechtzeitig über sein Widerrufsrecht informiert wurde. In jedem Falle ist es notwendig, den Widerspruch rechtzeitig schriftlich abzusenden. Ist in den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) kein besonderes Verfahren vorgesehen, genügt die Beachtung der Textform, z.B. per Telefax, für einen effektiven Rücktritt.

Die Widerrufsbelehrung muss den Vertragsteil erreichen, was der Konsument im Falle einer Streitigkeit vorzubringen hat. Statt des Rücktrittsrechts kann dem Konsumenten ein Widerrufsrecht gemäß 356 BGB für Verträge über die Warenlieferung gewährt werden. Anstelle des schriftlich erklärten Widerrufes genügt in diesem Falle eine formlose Rückgabe der Kaufsache innerhalb der Frist.

Das Widerrufsrecht kann entweder durch Rückgabe der Sache oder, wenn die Sache nicht als Päckchen versendet werden kann, durch Rückgabe der Sache geltend gemacht werden. Im Falle der Geltendmachung des Widerrufsrechtes ist der Besteller zur Rückgabe des Liefergegenstandes bei Paketversand berechtigt. Rücksendekosten und -risiko gehen zu Lasten des Unternehmers.

Bei einem Widerrufsrecht gemäß Paragraph 312 d Abs. 1 S. 1 BGB können dem Kunden jedoch die regelmäßigen Rücksendekosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Kaufpreis der zurückzugebenden Sache einen Wert von 40 EUR nicht überschreitet oder wenn der Kunde die gelieferte Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht oder nur teilweise bezahlt hat, es sei denn, die Sache stimmt nicht mit der gelieferten Sache überein.

Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung beruht. Bereits geleistete Anzahlungen hat der Auftragnehmer nach Eingang des Widerrufes zu vergüten.

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