Widerrufsrecht Rücksendekosten

Rückgaberecht Rückgabekosten

ein Widerrufsrecht haben Sie in den meisten Fällen. Der Verkäufer hat die Kosten der Rücksendung nach Widerruf zu tragen. Rückgaberecht und Widerrufsbelehrung für Verbraucher; Rücksendekosten. Die neue EU-Richtlinie: Der Verbraucher trägt die Rücksendekosten.

Beachten Sie bitte, dass der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Rücksendekosten bei Widerrufsbelehrung

Während das Widerrufs- und Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bisher in der alten Fassung des Paragraphen 312 d BGB vorgesehen war, enthält 312 d BGB neue Fassung nun die Auskunftspflichten für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Viele Online-Händler beschäftigen sich neben der Fragestellung, wie die Kosten der Rücknahme (sog. Versandkosten) im Falle eines Widerrufs oder einer Retoure zu erstatten sind, mit der Problematik, wie sie den Käufer davon überzeugen können, das Rücksendeporto zu bezahlen.

Gemäß dem ab dem 13.06.2014 gültigen neuen Verbraucherschutzgesetz übernimmt der Besteller die Rücksendekosten für normale Waren, die per Paket versandt werden können. Die direkten Rücksendekosten gehen zu Lasten des Verbrauchers, wenn der Gewerbetreibende den Verbrauchern diese Verpflichtung gemäß Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Vorl.

Sätze 1 gelten nicht, wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet hat, diese aufzubringen. Hierzu reicht die Angabe dieser Informationen in der Widerspruchsbelehrung aus. Die Erstellung einer rechtssicheren Belehrung auf der Grundlage der vom Gesetzgeber erteilten Musterbelehrung wird jedoch dadurch erschwert, dass die Rücksendung von Waren, die nicht per Paket versandt werden können - so genannte Speditionsgüter wie Möbel, Wassermatratzen usw. -, an den Kunden nicht möglich ist.

  • In der Zukunft ist der Besteller im Falle des Widerrufs generell zur Rückgabe der Waren an den Auftragnehmer berechtigt. Möchte der Verbraucher diese Waren nicht - auf eigene Faust - oder - auch auf eigene Faust - immer selbst zurücknehmen, hat er den Besteller bereits in der Rückgabebelehrung über die Rücksendekosten zu unterrichten.

Leicht zu sehen ist, dass es im Zusammenhang mit der notwendigen Information des Bestellers über sein Widerrufsrecht vor der Auftragserteilung schwer fällt, dies in einer gleichmäßigen feststehenden Stornierungsanweisung zu tun, wenn in einem Online-Shop sowohl Paketversand fähige Waren als auch Speditionswaren offeriert werden. Struktur: Allgemeines: OLG Hamm v. 10.12. 2004: Aus Sicht der Vergabe eines unbeschränkten Rückgaberechtes ist der Kernpunkt dieser Rechtsvorschrift, dass die Wahrnehmung des Rückgaberechtes an nichts anderes als die gesetzliche Anforderung, nämlich die rechtzeitige Rücksendung der Ware, gebunden sein darf.

Dieses Widerrufsrecht darf nicht mit Hindernissen für den Konsumenten verbunden sein, die ihn an der Wahrnehmung seines Widerrufsrechts gehindert hätten. Ein solches unzulässiges Hindernis ist die gewünschte Rücknahme der Waren in der ursprünglichen Verpackung und unter Benutzung des Rückgabescheins und des Rücksendeaufklebers. Das OLG Hamburg v. 05.07. 2007: Soweit der Entrepreneur den Konsumenten über die Art und Weise der Rückkehr informiert, müssen diese Verweise korrekt sein und dürfen nicht erkennbaren Widersprüchen zum Gesetzesvorhaben unterliegen.

Der Vermerk "Die durch den Rücktritt entstehenden Kosten werden zum günstigsten Tarif erstattet" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Weil es vorstellbar ist, dass der Konsument auch im Sinne des Unternehmens eine Möglichkeit der Rückgabe von Waren in Betracht zieht, die nicht zu den (denkbaren) günstigsten Tarifen berechnet werden können.

OG Hamburg v. 12.09.2007: Eine in den AGB des Kaufmanns enthaltenen Widerrufsbelehrung, nach der bei Wahrnehmung des Widerrufsrechtes durch Rückgabe der Sache vom Kaufmann nicht unentgeltlich entgegengenommen würde, ist nach §§ 357 Abs. 2 S. 2, 312 c Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit 40-Euro-Klausel: LG Dortmund v. 26.03. 2009: Eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Konsumenten über die Rücksendekosten ist für die Verlagerung der Rücksendekosten auf den Konsumenten notwendig, ansonsten bleibt es bei der rechtlichen Bestimmung der kostenpflichtigen Verpflichtung des Unternehmens auch hinsichtlich der Rücksendekosten.

Das LG Frankfurt am Main v. 04.12. 2009: Der Gewerbetreibende muss dem Konsumenten klarmachen, dass er von der gesetzlichen Kostenverschiebungsregelung Gebrauch machen wird, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Das kann durch ausdrückliches Einverständnis, durch eine AGB oder stillschweigend erfolgen. Enthält der Kunde in der Rückgabebelehrung den Hinweis "Sie haben die Rücksendekosten zu übernehmen, wenn.... der Kaufpreis der zurückzugebenden Sache einen Wert von 40 EUR nicht übersteigt.....", so ist seine Intention, diesen Teil des Vertrages zu machen, kenntlich und wird auch vom Kunden nachvollzogen.

Der Konsument erwartet - trotz der Einbindung der 40 -Euro-Klausel in die Rückgabebelehrung in den Allgemeinen Bedingungen - nicht, dass an dieser Stelle und in dieser Kleidung mit ihm eine vom Rechtsstreit abweichende Vertragsvereinbarung zur Übernahme der Rücksendekosten zu treffen ist.

Eine solche Ausgestaltung als " Vertragsklausel " in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine verblüffende oder undeutliche Bestimmung im Sinne des § 305 c BGB, die noch nicht einmal Bestandteil des Vertrages geworden ist. Auch wenn man von einer effektiven Aufnahme sprechen wollte, wäre diese Bestimmung (oder der Klauselbestandteil) aufgrund eines Verstosses gegen das Transparenzerfordernis ohnehin ungültig, weil sie dann in ihrem Vertragsinhalt zur Änderung des Gesetzesregelfalles wenigstens nicht eindeutig und unverständlich ist.

Das OLG Hamm v. 02.03. 2010: Liegt gemäß 357 II 3 BGB ein Widerrufsrecht im Fernabsatz gemäß Artikel 2 46d I 1 BGB vor, können dem Kunden vertragliche Rücksendekosten etc. in Rechnung gestellt werden wenn der Rücksendebetrag 40,00 nicht überschreitet. Bei einer ( "vorherigen") Übereinkunft in diesem Sinn kann eine korrespondierende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Nutzers ausreichen.

Allerdings genügt der inhaltliche Umfang der Widerspruchsbelehrung allein nicht diesen Vorgabe. Eine notwendige Einigung kann nicht nur im Umfang der Weisung über die Auswirkungen des Widerrufes erfolgen, da die Weisung einseitig ist, nicht zum tatsächlichen Bestellprozess zählt und somit keinen Anspruch auf Vertragsschluss erhebt. Das OLG Koblenz v. 08.03. 2010: Die Weisung über die Auswirkungen des Widerrufes gilt nicht als vertraglicher Vertrag im Sinn dieser Bestimmung, sondern verweist auf die Rechtsfolgen des Widerrufes.

An dieser Einschätzung hat die formelle Aufnahme der Sperranweisung in die Allgemeinen Bedingungen des Beklagten nichts geändert. 312 c Abs. 2 BGB differenziert zwischen den Allgemeinen Bedingungen und den Angaben in der Verordnung nach 240 des Gesetzes zur Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch, die auch Angaben zu den Folgen des Widerrufs enthält.

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Bestimmung außerhalb der Widerrufsbelehrung liegt. Die Widerrufsbelehrung des OLG Hamm v. 30.03.2010: Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung spiegelt an sich nicht die Beschaffenheit einer vertraglichen Abmachung wieder. Bei einer Kostenübernahme kann eine korrespondierende Bestimmung in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Nutzers ausreichen.

Dies muss jedoch separat geschehen und ist in der Widerrufsbelehrung nicht ersichtlich. Durch diese Weisung kommt der Gewerbetreibende nur seiner Informationspflicht nach. Das LG Paderborn v. 22.07. 2010: Gemäß 357 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, Abs. 2 BGB können dem Kunden die laufenden Rücksendekosten einer Sache, deren Bestellwert den Warenwert von 40,00 EUR nicht überschreitet, "vertraglich" in Rechnung gestellt werden.

Es gibt jedoch keine solche Vertragsvereinbarung. Dies muss separat geschehen und ist in der Anleitung zu den Folgen des Widerrufs nicht ersichtlich. Es kann auch in den Allgemeinen Bedingungen gemacht werden. Ein solcher gesonderter Vertrag besteht jedoch auch dann nicht, wenn nur die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Bedingungen enthalten ist, wie es hier der Fall ist ( OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2010 - 4 U 212/09-).

Die Wettbewerber sind nicht wesentlich betroffen, da die fragliche Bestimmung dem Konsumenten schadet und ihn daher leichter vom Ankauf abhält. Die Bestimmung des 357 Abs. 2 S. 3 BGB sieht vor, dass im Fall des Rücktrittsrechts nach 312 d Abs. 2 BGB.

Bei Vorliegen eines 1 Satzes 1 BGB (Fernabsatzvertrag) können die laufenden Rücksendekosten unter gewissen anderen Bedingungen vertragsgemäß erhoben werden. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes dürfen nicht willkürliche Rücksendekosten an den Konsumenten weitergegeben werden, sondern nur die regulären Gebühren. Außerordentliche oder sonstige Sonderkosten, wie sie beispielsweise durch die Inanspruchnahme kostspieliger Inkassodienstleistungen entstehen können, dürfen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

Der zur Weiterberechnung der Rücksendekosten notwendige Vertrag ist daher auf die laufenden Rücksendekosten zu beschränk. Fracht sammelt Retouren: OG Hamburg v. 30.01.2007: Die allgemeine Ausformulierung, dass unfrei verpackte Waren oder Verpackungen nicht akzeptiert werden, kann von einem Interessenten nur dahingehend verstanden werden, dass das Widerrufs- und Rücksendungsrecht an die Freimachung der Lieferung und damit an die Verpflichtung des Konsumenten zur Vorauszahlung geknüpft ist.

Dies steht jedoch im Widerspruch zur eindeutigen Formulierung der Rechtsvorschrift in 357 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der die Rücksendekosten bei Rücktritt und Wiedereintritt des Unternehmers zu zahlen sind. Urteil LG Düsseldorf v. 23.07. 2010: Lehnt ein Internet-Händler die Entgegennahme eines nicht frankierten Paketes zur Wahrnehmung des Rücktritts- oder Rückgaberechtes ab, verstoßen diese gegen 4 Nr. 11 UWG und sind wettbewerbsschädlich.

Das Porto wird im Rechtssinne einer widerruflichen Belehrung unverzüglich erstattet. Die Aufforderung des Online-Händlers an den Käufer, die Rückgabe der Waren im Fall des Widerrufes richtig zu frankieren, um unnötige Portokosten zu vermeiden, ist nur möglich, wenn der Käufer zugleich darauf hingewiesen wird, dass das Gesetz den Verkäufer zur Kostenübernahme zwingt.

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