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377 Hgb
347 Handelsgesetzbuchzur kaufmännischen Rügepflicht aus § 377 HGB.
377 HGB - Einzelstandard
Wenn es sich bei dem Erwerb von für um eine Handelsgeschäft handeln sollte, hat die Käufer die Waren unverzüglich nach Lieferung durch die Verkäufer, soweit dies nach für Geschäftsgange möglich ist, zu prüfen und, falls ein Fehler auftritt, an die Verkäufer unverzüglich zu melden. 2 ) Käufer von Käufer, gelten die Waren als abgenommen, es sei denn, es liegt ein bei der Prüfung nicht erkennbarer Fehler vor.
Bei Vorliegen eines solchen Fehlers muss die Rüge unverzüglich nach der Feststellung erfolgen, andernfalls gelten die Waren auch im Hinblick auf diesen Fehler als genehmigt. Der Besteller ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu informieren. Die Rechte von Käufers genügt zu wahren, ist die zeitgemäße Zusendung der Mitteilung. Bei arglistigem Verschweigen des Fehlers kann sich Verkäufer nicht auf diese Bestimmungen berufen. 2.
377 HGB
Wenn es sich bei dem Erwerb von für um eine Handelsgeschäft handeln sollte, hat die Käufer die Waren unverzüglich nach Lieferung durch die Verkäufer, soweit dies nach für Geschäftsgange möglich ist, zu prüfen und, falls ein Fehler auftritt, an die Verkäufer unverzüglich zu melden. 2 ) Käufer von Käufer, gelten die Waren als abgenommen, es sei denn, es liegt ein bei der Prüfung nicht erkennbarer Fehler vor.
Bei Vorliegen eines solchen Fehlers muss die Rüge unverzüglich nach der Feststellung erfolgen, andernfalls gelten die Waren auch im Hinblick auf diesen Fehler als genehmigt. der Kunde ist berechtigt, den Lieferanten zu informieren. Die Rechte von Käufers genügt zu wahren, ist die fristgemäße Zusendung der Mitteilung. Bei arglistigem Verschweigen des Fehlers kann sich Verkäufer nicht auf diese Bestimmungen berufen. der Besteller ist berechtigt, den Lieferer zu informieren.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kaufmannes nach 377 HGB - Anwalt zum Themenkreis
377 HGB soll den Auftragnehmer vor einer Mängelrüge des Auftraggebers nach längerer Zeit bewahren, da dann der Zeitpunkt des Auftretens der Fehler in der Regel nicht mehr ersichtlich ist. Auf der anderen Seite gibt es aber auch eine Vielzahl von unscharfen juristischen Begriffen (z.B. "sofort", "möglich", "Mangel", etc.), die im konkreten Fall von einem sachkundigen Rechtsanwalt auf der Grundlage der entsprechenden Rechtssprechung festgelegt werden müssen.
Dies ist die einzige Möglichkeit, die Rechte und Verpflichtungen von Käufern und Verkäufern in bestimmten Streitigkeiten zu bestimmen. Herr Dr. Louis Rönsberg erklärt im Nachfolgenden die wesentlichen Grundzüge des 377 HGB unter Hinweis auf die jeweilige Rechtssprechung. Nach § 377 Abs. 1 HGB hat der Unternehmer bei einem beiderseitigen Geschäftsverkehr die Ware "unverzüglich" nach Lieferung durch den Auftragnehmer zu prüfen und die festgestellten Sachmängel dem Auftragnehmer sofort mitzuteilen.
Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gelten die Waren als abgenommen im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB. Diese Regelung entfällt nur, wenn der Fehler bei der Prüfung nicht festgestellt werden konnte. Stellt sich später ein Sachmangel heraus, hat der Besteller diesen gemäß 377 Abs. 3 HGB sofort nach Feststellung anzuzeigen, andernfalls gelten die Waren als mit dem Sachmangel behaftet.
Bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Auftragnehmer erlischt dies. Beide Vertragspartner, d.h. sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber, müssen "Kaufleute" im rechtlichen Sinn gewesen sein. Sie ist abhängig von der Unternehmensgröße und diversen anderen von der Rechtswissenschaft entwickelten Einflüssen. Eine Person, deren Handeln in diesem Sinn den Eindruck eines Kaufmanns vermittelt oder aufrechterhält, ist als Unternehmer im Sinn des Handelsgesetzbuches auch nach gerichtlichen Entscheidungen zu beurteilen.
Allerdings trifft dies nicht zugunsten des fiktiven Kaufmanns als Verkäufers zu. Ein " fiktiver Händler " ist darüber hinaus nach 5 HGB ein Unternehmer, der bei seiner Gesellschaft im Firmenbuch geführt wird. Mit der " Lieferung " der Sache beginnen die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 Abs. 1 HGB. Dies richtet sich nach der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, wenn das Gut dem Warenempfänger oder dem Beförderer, Transporteur oder dergleichen so zur Verfügung gestellt wird, dass der Warenempfänger es auf seinen Zustand überprüfen kann.
Sie hängt also davon ab, wann der Besteller tatsächlich die Möglichkeit hat, über den Gegenstand zu verfügen und ihn somit auch zu prüfen. Für die Lieferzeit ist es unerheblich, ob die Prüfung aufwendig ist. Im Falle von Einkaufsverträgen gilt als "Lieferung" grundsätzlich die Komplettlieferung. Das Vorliegen eines "Mangels" im Sinne des 377 Abs. 1 HGB richtet sich nach den Bestimmungen des BGB (§§ 434ff. BGB).
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs stellen die fehlenden oder mangelhaften Verpackungen nur dann einen Fehler dar, wenn die Lagerfähigkeit der Waren, ihr Warenwert oder die Möglichkeit des Weiterverkaufs davon abhängen oder wenn die Originalverpackungen die Waren kennzeichnen. Falschlieferungen (Aliud-Lieferungen) stellen keinen Fehler dar, sondern sind rechtlich gleichwertig. Bei offensichtlicher Unklarheit und der Abgabe eines neuen Vertragsangebotes durch Übersendung nicht bestellter Waren ist dies nicht der Fall.
Nach § 343 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt auch die Ablieferung einer Mindermenge (Minderlieferung, mangelhafte Lieferung) als Mangelfall. Nach dem der Besteller den überschüssigen Teil der Ware nicht erworben hat, muss er ihn auch nicht bezahlen. Erkennt der Auftragnehmer jedoch die Nachlieferung, so kann er gegebenenfalls vom Auftraggeber die Herausgabe des überlieferten Teiles gemäß 812 BGB fordern.
Verwendet der Besteller den Liefergegenstand jedoch zu viel, kann es zu einer impliziten Verlängerung des Vertrages kommen. Nach § 377 Abs. 1 HGB ist die Mitteilung oder Beanstandung "unverzüglich" vorzunehmen. "Sofort " im Sinne des 121 BGB heißt "ohne schuldhafte Verzögerung". Die Größenordnung variiert je nach Industrie und Unternehmensgröße sowie der Warenart ( "Lebensmittel, Wein, Maschine etc.").
Eine ungefähre Richtlinie im Sinne des 377 Abs. 1 HGB kann laut Gerichtsurteil für etwa eine Wochen als "unmittelbar" angesehen werden. Abhängig davon, ob es sich um reine Waren, komplizierte technische Geräte oder leicht verdauliche Waren (Obst, Gemüsesorten, Fisch) handelte, kann die Lieferfrist verkürzt (im Ausnahmefall Stunden) oder verlängert werden (einige wenige oder bis zu zwei Monate).
In Einzelfällen bestimmt der Anwalt den Umfang der "Frist für die Einreichung von Beschwerden" auf der Grundlage der Fallrecht. Nach § 377 Abs. 1 HGB ist die Sache sofort nach Lieferung durch den Auftragnehmer zu untersuchen, "soweit dies nach ordnungsgemäßem Ablauf des Geschäftes durchführbar ist. D. h. die Durchführung der Untersuchungen muss für den Besteller nach den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen sein.
Der Rechtsanwalt wird auch hier anhand der Rechtssprechung zur Beschwerde feststellen, ob eine Ermittlung im jeweiligen Fall durchführbar ist oder war. Fehlen dem Besteller die notwendigen Fachkenntnisse zur Prüfung der Waren, muss er - je nach Art der Waren und branchenüblich - einen Sachverständigen beiziehen. Diese Untersuchungsverpflichtung besteht auch im Rahmen des Zwischenhandels und bei Abnahme der Waren in einem nicht prüfbaren Zustand. 2.
Im Falle von Sukzessivlieferungsverträgen ist jede einzelne Lieferung regelmässig zu überprüfen, auch wenn sie den gleichen Fehler aufzeigt. Die Verkäuferin muss in der Lage sein, Art und Ausmaß der Beanstandungen zu beseitigen, damit sie die Beanstandungen überprüfen, ggf. beheben oder Beweise für einen möglichen rechtlichen Streitfall einholen kann. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gelten die Waren als abgenommen gemäß 377 Abs. 2 und 3 HGB und gelten fortan als vertragsgemäss (vgl. BGH NJW 80, 784).
Auch eine Beschwerde ohne vorherige Prüfung, die auf Verdachtsmomente oder andere Erkenntnisse gestützt sein kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung ausreichen. Die Verkäuferin kann gegen Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Kaufsache den Verzugseinwand geltend machen, der von Rechts wegen in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen ist (BGH, NJW 80, 784).
Zu den Rechtsverlusten gehören dann alle Rechte, die auf dem nicht oder zu verspätet angezeigten Fehler beruht. Es handelt sich hierbei um alle gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllungs- und Garantieansprüche im Sinn von 437 BGB, d.h. um Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche. Darüber hinausgehende Rechte, d.h. alle Ansprüche im weiteren Sinn, wie z.B. Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die mit dem Fehler verbundenen Nebenverpflichtungen im Sinn von 280 Abs. 1 BGB (BGH NJW 92, 914), erlöschen jedoch.
Schadensersatzansprüche aus Delikt im Sinne des 823 Abs. 1 BGB sind nicht auszuschließen, auch wenn sie auf dem Fehler basieren (vgl. BGH 101, 337, 105, 357). Nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist eine über 377 HGB hinausgehende Straffung der Rügepflicht grundsätzlich wirkungslos, wenn sie zum Ausschluß jeglicher Gewährleistung für versteckte Fehler führen, beispielsweise bei einer Verringerung der Rügepflicht auf den Lieferzeitpunkt oder unabhängig von der Wiedererkennbarkeit.
Die Mängelrüge klausel in AGB mit Forderungsausfall kann nach dem Gerichtsstand nur gerechtfertigt werden, wenn sie dadurch verursacht wird, dass der Besteller seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beispielsweise obliegt dem Auftragnehmer die Nachweispflicht für die kaufmännische Stellung beider Vertragspartner sowie für die Einstufung als kaufmännisches Geschäft und für die Lieferung. Demgegenüber obliegt die Nachweispflicht für die sofortige Prüfung der Waren dem Besteller.