Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
323 Bgb Anspruchsgrundlage
Bgb AnspruchsgrundlageII. Rücktrittsrecht des K aus § 323 BGB.
Grundlage der Ansprüche: §323 I?
Veröffentlichung: 08 Jul 2011-22: 37:33 Titel: Anspruchsbasis: §323 I? Ich habe bei für BGB studiert und etwas gefunden, das mich irritiert hat! Für haben wir eine Lösung erhalten, in der §323 I V1 BGB als Anspruchsgrundlage steht. Jetzt stieß ich auf eine Anmerkung aus dem Tutorial, in der der §323 als AG ungefähr unrichtig steht wäre.........
Veröffentlicht: 08 Juli 2011 - 22:47:26 Titel: Veröffentlicht: 08 Juli 2011 - 22:57:10 Titel: Die Antwort, die ich hoffte, dass der Professor Unrecht hatte oder nachlässig war.
Alle zurück! - Der Rücktritt gemäß §§ 346 ff. DEUTSCHES ZIVILGESETZ
In § 346 Abs. 1 BGB heißt es: Hat sich eine Partei das Recht zum Vertragsrücktritt vorbehält oder ein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht, sind im Fall des Widerrufs die erhaltenen Dienstleistungen zurückzugeben und die erbrachten Gegenleistungen zurückzugeben. Das BGB regelt nur die Widerrufsfolgen. Aus § 346 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die gezeichneten Verwendungen gesondert aufzuführen sind.
Kann die Ware nicht mehr herausgegeben werden, tritt 346 Abs. 2 BGB hierin ein. Gemäß 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB hat der Besteller auch dann Schadenersatz zu zahlen, wenn er die empfangene Sache benutzt, verkauft, beladen, verarbeitet hat.
bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch bei Verlust der Dienstleistung Schadensersatz zu zahlen. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nicht in den Faellen des § 346 Abs. 3 BGB. Die Wertersatzpflicht erlischt, wenn der zum Widerruf berechtigte Fehler erst bei der Bearbeitung oder Umbildung der Sache erkennbar wird.
Die Ersatzpflicht erlischt danach, wenn der Kreditgeber die Wertminderung oder Zerstörung zu verantworten hat oder der entstandene Schaden auch ihm entstanden wäre. Demnach hat der Zahlungspflichtige nur bei grob fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzung Schadenersatz zu zahlen. Diese Bestimmung hat den Grund, dass der Zollschuldner nicht damit rechnen muss, dass er die Ware aufgibt.
Ob dieses Privileg ab dem Moment, in dem der Debitor den Fehler bemerkt, noch gilt, ist zweifelhaft. Falls der Zahlungspflichtige nicht gegen die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Volkswirtschaft verstoßen hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, muss er dem Zahlungsempfänger eine Entschädigung für den betreffenden Wert zahlen. Im Falle des gesetzlich vorgeschriebenen Rücktrittes hat der Zahlungspflichtige nur seine eigene Sorgfaltspflicht durchzusetzen.