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Kündigung Mietvertrag wegen Nichtzahlung Miete
Beendigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der MieteDie schriftliche Form der Kündigung wird häufig im Mietvertrag vereinbart. Beendigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Fixkosten.
Bundesgericht zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung der erhöhten Miete
Heute hat der BGH über die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters entschieden, der die aus der Berichtigung der Betriebskostenvorauszahlung resultierenden Mietsteigerungen erst dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bezahlt, wenn er den Pächter auf Bezahlung der Steigerungsbeträge geklagt hat und dieser endgültig und endgültig zur Entrichtung der Steigerungsbeträge angewiesen worden ist.
Der Kläger ist Mieter der Beklagtenwohnung in Schönfeld. Der Grundmietpreis beträgt zunächst 649,16 DEM (= 331,91 ) zuzüglich 110,61 DEM (= 56,55 ) Betriebskostenvorauszahlung und 51,89 DEM (= 26,53 ?) Heizungs- und Warmwasserkostenvorauszahlung. Der Kläger hat ab 11. Dezember 2003 die Steigerungsbeträge und einen Teil der Kaltmiete nicht gezahlt.
Der Mietvertrag wurde wegen der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 entstandenen Zahlungsrückstände von den Angeklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt. Eine Kündigung wird jedoch nur dann begründet, wenn die Steigerungsbeträge der Betriebskosten-Vorauszahlungen angerechnet werden. Der Kläger hat gegen den Angeklagten einen Schadenersatzanspruch für mehrere Fehler geltend gemacht. Der Angeklagte hat die Bezahlung der Mietrückstände sowie die Zwangsräumung und Rückgabe der Ferienwohnung im Rahmen einer Gegenklage gefordert.
Die Gegenklage ist weitestgehend anerkannt, vor allem wurde der Kläger zur Freilassung und Übergabe der Immobilie auferlegt. Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine Kündigung nicht auszuschließen sei, da die Mietrückstände zum Teil aus Mietsteigerungen aufgrund der Berichtigung von Vorauszahlungen von Betriebskosten berechnet würden. Das vom BGH genehmigte Rechtsmittel der Beschwerdeführerin war erfolglos.
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter wegen eines Zahlungsverzuges mit einem Betrag, um den der Mieter die Betriebskostenvorauszahlung gemäß 560 Abs. 4 BGB* unilateral erhöhte, setzt nicht voraus, dass der Vermieter vorher im Rahmen einer Klage auf Bezahlung in Anspruch genommen und endgültig zur Entrichtung der Steigerungsbeträge verurteilt wurde.
Eine solche Forderung entsteht weder aus 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB** noch aus einem schützenswerten Eigeninteresse des Pächter. Stattdessen ist der Leasingnehmer dadurch ausreichend abgesichert, dass während des Räumungsverfahrens überprüft werden muss, ob der Leasinggeber die Anzahlungen auf den von ihm festgelegten Betrag einstellen durfte. b) in einem mehr als zwei Tage dauernden Zeitrahmen mit der Zahlung der Miete auf den Betrag, der die Miete für zwei Monat erreichen wird, im Rückstand ist.
Sind Betriebskostenvorschüsse vorgesehen, so kann jede der Vertragsparteien nach schriftlicher Mitteilung eine Berichtigung in angemessener Höhe vornimmt. In Ergänzung zu 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 gilt: ..... Abs. 1 Nr. 2. 1 Nr. 2. 1. 3. darf der Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer gemäß 558 bis 560 zur Entrichtung einer Mietzinserhöhung rechtlich verpflichtet wurde, den Leasingvertrag nicht vor dem Ablauf von zwei Monate nach der rechtskräftigen Urteilsverkündung auflösen, sofern die Bedingungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund der bisherigen Mietschuld nicht bereits vorlagen.