Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abgemahnte Filme Liste
Liste der gemahnten FilmeWarnungen by Waldorf frommer 2017, Filesharing-Filme, Music, Sachanwaltskanzlei für Medien- und Urheberrechte represents warned persons
Die Waldorf Frommer Anwälte senden auch im neuen Jahr 2017 nach wie vor eine Vielzahl von Mahnungen. Die Waldorf Frommer Anwälte verschicken seit einiger Zeit Massenwarnungen, z.B. im Namen von Warner Bros. entertainment und Studiocanal und Twentieth Century Fox Entertainment GmH. Wie verfahren Sie, wenn Sie eine Warnung bekommen haben?
Keine Unterschrift und Bezahlung, kein Umgang mit Waldorf Frommers Anwälten. Überprüfen Sie, ob und welche Ansprüche berechtigt sind und ob Ansprüche abgelehnt oder gekürzt werden können. Nähere Infos dazu erhalten Sie hier auf dem medienrechtlichen Portal der Kanzlei für Urheber- und Medienrecht, www.medienrechtfachanwalt.de. Im Rahmen einer Rechtsberatung ist zu klarstellen, ob die Abmahnungen im konkreten Fall gerechtfertigt sind und/oder welchen Grund die Abmahnungen haben - und ob sie abweisbar sind.
In der Zwischenzeit hat sich die Rechtssprechung zu Ungunsten gewarnter Personen in vielerlei Hinsicht zufriedenstellend weiterentwickelt. Beispielsweise gibt es eine Vielzahl neuer Beschlüsse, die im Einzelnen getroffen werden können, um Abmahnungen abzulehnen oder den Zahlungsanspruch zu reduzieren. Fachkanzlei für Urheber- und Presserecht unterstützt "Filesharing-Erinnerungen" Wenn Sie eine Verwarnung bekommen haben, steht Ihnen Frau Anwältin für Urheber- und Presserecht, Frau Dr. med. Wienen, mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.
Sie können sich gern an die Kanzlei und die Kanzlei im Internet über unser Online-Formular richten.
Tauschbörse Negele RAe - Falsche Filme gewarnt?
Die Anwälte, Negele, Zimmer, Greuter, Geller on behalf of Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH haben meinen Payment of damages because he saw the movie "Sex-Kontakte - Einfach Mal Fremdficken !!! Der Kunde hatte nicht nur die Zusage seines Arbeitsgebers, dass er zum Tatzeitpunkt nicht anwesend war, sondern auch eine Log-Datei des Roboters, mit der er nachweisen konnte, dass keines seiner Internet-fähigen Geräte zu diesem Termin am Computer war.
Er ist eine so genannte Hacker-Box! mit den bekanntesten Sicherheitslöchern und meiner Meinung nach ist nur ein Hacker-Angriff möglich. Übergriffe wurden protokolliert, die offenbar nicht erfolgreich waren, d.h. der klagende Vertreter der Sozietät Negele hätte wohl behauptet, dies hätte bewiesen, dass ein Hackerangriff gerade nicht erfolgt sei.
Außerdem war das Handy der Kundenmutter zu diesem Termin auf dem Rechner registriert. Obwohl der Vertreter des Klägers (später) argumentierte, dass ein Tauschbörsenprogramm für Mobiltelefone nicht verfügbar sei - aber meines Wissens ist das nicht wahr, und wenn er das bemerkt hätte, hätten wir die Angeklagte unzulässigerweise der eigenen Mama angelastet - ist mein Klient überzeugt, dass seine Mama nicht für die angebliche Verletzung haftbar ist.
Deshalb haben wir (zunächst) beschlossen, nur einen Teil der Log-Datei einzureichen, was bewiesen hat, dass am Morgen kein Endgerät des Angeklagten am Rechner registriert war und dass die Registrierung erst am späten Nachmittag - einige Stunde nach dem genannten Tatzeitpunkt - vorlag. Hinsichtlich eines "abweichenden Verlaufs" haben wir daher festgestellt, dass die Angeklagte zum Streitzeitpunkt zuhause ist und über Zugang zum Netz verfügt und daher als Verursacher der Zuwiderhandlung angesehen werden kann.
Außerdem vermerkt die Angeklagte auch persönliche Verabredungen im Terminkalender und behält die alten Terminkalender, so dass wir diese Bemerkungen auch ohne den Teil der Logdatei, der die Registrierung ihres iPhones auf dem Rechner und die Attacken dokumentiert, nachweisen konnten. Für einen Hochladevorgang ist jedoch ein Endgerät erforderlich, das zu diesem Zweck ebenfalls mit dem Netz gekoppelt war.
Mehrstündig und über einen längeren Zeitraum wurde kein Endgerät aus dem Haus des Angeklagten auf dem Rechner registriert - wie die Log-Datei des Gerätes beweist. Falsche Filmmeldung? Auch in anderer Beziehung war der Datenbestand der ermittelnden Firma interessant: Wir hatten bereits mit der Abwehrerklärung von a. torrent file zum umstrittenen Info-Hash bewiesen, dass es sich dabei nicht um den umstrittenen Spielfilm, sondern um den Spielfilm "10 German Sexdates" handelte.
Weiteres Problem: In allen mir bekannt gewordenen Verwarnungen und Prozessen der Anwaltskanzlei Negele wird geltend gemacht, dass die streitige Verletzung über die BitTorrent-Software verübt worden sein soll. Die vom Kläger eingereichten Daten belegen nun, dass die mutmaßliche Verletzung nicht mit dem BitTorrent-Client, sondern mit der Filesharing-Software Übertragung 2 vorgenommen wurde. 21.
Der Angeklagte hatte auch die Internet-fähigen Geräte seiner Mütter nach Filesharing-Software abgesucht. Im vorliegenden Fall wird deutlich, wie einfach es für den Kläger wäre, umfassendere Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die es dem Antragsgegner erlauben würden, einen begründeten Antrag zu stellen. Dabei war die Übermittlung des Datenbestandes nur ein Glücksfall, der aufzeigt, dass in den Rechtsstreitigkeiten der Sozietät Negele nur Teile der aktuell verfügbaren Information aufgedeckt werden und damit die fundierte Darstellung der Angeklagten schwieriger wird.
Nach Erhalt der Aktion versuchte mein Klient zunächst, eine Webseite des Klägers und eine rechtliche Download-Option für den Spielfilm zu erhalten. Die Recherchen führten zu dem selben Resultat wie meine: Es gab keine rechtliche Ablademöglichkeit, es gab keine Kaufmöglichkeit des Films und die Webseite der Klagepartei war eine " Webseite " ohne Inhalte, die seit einigen Jahren nicht verändert worden war.
Ich habe nun das (noch nicht rechtskräftige) Gerichtsurteil (Filesharing-Sieg gegen die Anwaltskanzlei NELEGE vor AG Augsburg) erhalten. Bei der Begründung der Berufung der Anwaltskanzlei konnte ich feststellen, dass ich anscheinend eine loyale Lesergemeinde in den Vertretern der Kläger habe. Ich habe also Recht: Ich war und bin mir aufgrund der vorhandenen Beweismittel und meines eigenen Eindruckes bewusst, dass weder mein Klient noch seine Frau für die angebliche Verletzung einstehen: "Ich bin mir dessen bewusst:
Weil kein Endgerät aus dem Haus des Angeklagten über einen längeren Zeitraum auf dem Rechner des Routers eingetragen war, während dessen die Media-Protector GmbH Upload-Prozesse registrierte, habe ich zwei Möglichkeiten: Die Media-Protector GmbH ermittelte eine fehlerhafte IP-Adresse für die aufgezeichneten Upload-Prozesse.