Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Bilderklau Vorlage
Warnung Bilddiebstahl VorlageBilddiebstahl bei eBay: 150 EUR Schadenersatz bei privater Auktion
Sollten ohne Zustimmung des Autors Fotos als Produktbilder auf der Plattform eingesetzt werden, handelt es sich ohne Zweifel um eine Verletzung des Urheberrechts. Wie hoch ein solcher Schadenersatzanspruch ist, musste das Oberlandesgericht Braunschweig abwägen. Die Klägerin in dem streitigen Prozess war eine Mediengestalterin, die für die Werbung für ihre Waren Produktaufnahmen machte und diese anschliessend im Netz publizierte.
Mit Hilfe bestimmter Bildsoftware wurde ihm bewusst, dass ein anderer Privatverkäufer von ihm vier seiner Fotos - für die Auktion eines Bildschirms - ohne Zustimmung des Autors verwendet hat. Die Mediengestalterin hat den Privathändler von e-bay gemäß den Honorarvorschlägen der MFM in einer Summe von 150 - EUR pro Bildvorlage und einem Verletzungszuschlag in einer Gesamthöhe von 100% pro Bildvorlage gerichtlich belangt.
ZusÃ?tzlich verlangte der BevollmÃ?chtigte im Zusammenhang mit der Abmahnung die Zahlung der angefallenen Anwaltskosten aus einem streitigen Wert von 11.200?. Auf die Rückerstattung der Anwaltskosten hatte der Antragsteller keinen Anrecht, da die Hinzuziehung von Rechtsbeistand im konkreten Fall nicht notwendig war und die Verletzung des Wettbewerbsrechts für den Antragsteller leicht erkennbar war und er selbst über die Expertise für entsprechende Gerichtsverfahren verfügte.
Den Richtern lag die Begründung zugrunde, dass der Beschwerdeführer selbst in den letzten Jahren bereits mehrmals ähnliche Urheberrechtsverletzungen mittels eines Abmahnschreibens geahndet hatte und über die entsprechenden Dokumente verfügte, so dass er auf der Grundlage dieser Dokumente die Abmahnung und Abmahnung selbst hätte verfassen können. Eher nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung ist nur ein Preis von ca. zwanzig Euro pro Foto als Vergütung für die Bildnutzung angebracht, so die Jury.
Für die Ermittlung des Fotografenhonorars bei Privatauktionen von e-Bay gilt die MFM-Gebührenempfehlungstabelle nicht, da eine diesbezügliche vertragliche Praxis mit dem Antragsteller nicht ermittelbar ist; der Antragsteller erhielt nur 3 oder 4 Rückfragen bezüglich der Nutzung seiner Bildmaterial. Die Klägerin kann unter keinen Umständen auch einen 100%igen Verletzungszuschlag einfordern. Die Entschädigung soll nur dazu beitragen, dass der Rechtsverletzer nicht besser und nicht schlechter gestellt wird als ein vertraglicher Konzessionär.
Die Beurteilung der Jury aus Braunschweig ist zu begrüßen, nicht zuletzt, weil sie den eher geringfügigen Verletzungen des Fotodiebstahls bei Privatauktionen bei e-Bay ein Ende setzt und für fairere Resultate bürgt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte 2009 einen ähnlichen Rechtsstreit zu bearbeiten (Urteil vom 3. Februar 2009 - Az.: 6 U 58/08) und dem Antragsteller einen Schadenersatzanspruch in Hoehe von EUR 40 - EUR fuer das abgeschriebene eBay-Produktfoto zugesprochen.