Schadensersatz Frist

Vergütungszeitraum

muss der Rechtsanwalt den Mandanten für Schäden entschädigen. Ziel der Aktion: Veröffentlichung des Bildes, bei Nichtausgabe innerhalb der zu setzenden Frist: Schadenersatz. Massgebend ist die vorzeitige Beendigung der Frist. Zu Fristen, Gewährleistung und Schadenersatz. Sie können vom Vertrag zurücktreten und auch Schadensersatz verlangen.

Fristen für die "sofortige" Mängelbeseitigung - Schäden

Zur Setzung einer Frist nach 281 I BGB ist es ausreichend, wenn der Zahlungsempfänger durch Aufforderung zur sofortigen, sofortigen oder sofortigen Ausführung oder vergleichbarer Formulierung klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte (bestimmbare) Frist zur Leistungserbringung zur Verfügung steht; es ist nicht erforderlich, eine bestimmte Frist oder ein bestimmtes (End-)Datum anzugeben.

Mit einem schriftlichen Verkaufsvertrag vom 04.12. 2005 kaufte der Erwerber vom Angeklagten einen Mercedes SL 230 Pagoda (Baujahr 1966) zu einem Kaufpreis von 34.900 Euro. Der Angeklagte wurde aufgefordert, sie sofort entfernen zu lassen und verkündete, dass er ansonsten eine andere Reparaturwerkstatt beauftragt. 5] Der Antragsteller hat keinen Schadenersatzanspruch für die von ihm behauptete Behebung der Mängeln.

Das Vorliegen der Bedingungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Erfüllung gemäß 280 I, III, 281 I BGB war nicht gegeben, da der Besteller dem Antragsgegner keine Frist zur Nacherfüllung gemäß 281 I 1 BGB bestimmt hatte und auch die Setzung einer Frist gemäß 281 II BGB nicht verzichtbar war.

6] Die Forderung des Bestellers an den Beklagten, die behaupteten Fehler "sofort" zu beheben, stellt keine hinreichende Frist im Sinne des § 281 I BGB dar. Im Gegensatz zu einer zum Teil geäußerten Meinung reicht die Forderung nach "sofortiger" oder "sofortiger" Erfüllung nicht aus. Auch im wörtlichen Sinne besteht eine Frist nur, wenn eine bestimmte Frist angegeben wird, entweder durch Bekanntgabe eines konkreten Datums, an dem die Frist abläuft, oder durch Festlegung spezifischer Fristen, die dem Zahlungspflichtigen für die Zustellung gewährt werden.

Durch die Festlegung einer bestimmten Frist wird dem Zahlungspflichtigen klar, dass er nach Ablauf der Frist mit der Inanspruchnahme anderer Gewährleistungsansprüche gerechnet werden muss. Dieses Ziel wird durch die Forderung nach sofortiger oder sofortiger Erfüllung nicht in der gleichen Art und Weise verwirklicht, da dadurch Unsicherheiten darüber entstehen, wann der Kreditgeber auf andere Gewährleistungsansprüche abtreten kann.

Der Gesetzgeber wollte diese Ungewissheit jedoch durch eine angemessene Frist ausräumen. Aus dem Rechtsmittelgrund, dass der Besteller dem Antragsgegner keine Frist zur Leistung im Sinne des 281 I BGB mit der Bitte um sofortige Mängelbeseitigung eingeräumt hat, kann ein Schadenersatzanspruch des Antragstellers nicht bestritten werden.

8 ] Obwohl die in der Fachliteratur vorherrschende Auffassung - ebenso wie das Rechtsmittelgericht - die Festlegung einer Frist zur Setzung einer Frist nach 281 I BGB erfordert, entweder durch Bekanntgabe eines besonderen Zeitpunkts, an dem die Frist endet, oder durch Festlegung spezifischer Fristen, die dem Zahlungspflichtigen gewährt werden (MünchKomm-BGB/Ernst, 5.Aufl.

Die Forderung nach "sofortiger" oder "sofortiger" oder - wie hier - "sofortiger" Erfüllung ist nicht ausreichend. Dies ist zum Teil dadurch gerechtfertigt, dass nach Fortfall der im bisherigen Recht geregelten Verweigerungsandrohung allein die Frist die Abmahnfunktion gegenüber dem Zahlungspflichtigen erfüllt und daher strengen Auflagen unterliegt (MünchKomm-BGB/Ernst, a.a.O., § 323 Rn. 68).

9 ] Ein anderer Teil der Fachliteratur ist dagegen der Ansicht, dass auch ein Antrag auf sofortige Erfüllung genügen könnte (Staudinger/Otto, BGB, Neubearb. 2004, 281 Rn. B 62 und 323 Rn. B 59; Unerath, in: Bamberger/Roth, BGB, 2nd ed. Das Konzept der Terminierung bedeutet nicht, dass der relevante Zeitraum nach dem Zeitplan festgelegt oder in konkrete Einheiten angegeben werden muss.

Abweichend von 286 II Nr. 1, Nr. 2 BGB benötigt 281 I BGB für den Eintritt des Verzuges ohne Inverzugsetzung keine auf diese Art und Weise festgelegte Frist. Stattdessen kann die Laufzeit einer Frist prinzipiell auch mit einer unbefristeten Rechtsdauer bestimmt werden; dies ist vor allem bei Rechtsgeschäftsperioden oft der Fall bzw. der Regel (MünchKomm-BGB/Grothe, Randnr. 186 § 4).

Eine Zeitspanne ist nach gängiger Auffassung eine Zeitspanne, die ermittelt oder feststellbar ist (RGZ 120, 355[362]; Palandt/Heinrichs, 1968). Bei dem Verlangen, die Erfüllung oder Nacherfüllung in einem "angemessenen Zeitraum", "sofort" oder "so rasch wie möglich" vorzunehmen, wird eine Frist festgesetzt, die nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist.

11 ] Der Sinn der Nachfristsetzung nach § 281 I BGB verpflichtet den Zahlungsempfänger auch nicht, eine bestimmte Frist oder ein genaues (End-)Datum für die Erfüllung anzugeben. Durch das Setzen einer Frist soll der Zahlungspflichtige darauf hingewiesen werden, dass er die Dienstleistung zu keinem späteren Termin erbringen kann, dafür aber eine Frist hat.

Dieses Ziel wird durch die Forderung, innerhalb "angemessener Zeit", "sofort" oder - wie hier - "sofort" zu erfüllet. Es stimmt, dass der Debitor dann unsicher ist, welcher exakte Zeitpunkt ihm zur Erfüllung oder zur Erfüllung zur Verfügung steht. In vielen Faellen ist diese Unsicherheit aber auch dann gegeben, wenn eine bestimmte Frist angegeben wird, und zwar immer dann, wenn die vom Glaeubiger festgelegte Frist zu kurz ist.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Frist nicht ungültig, sondern stellt eine entsprechende Frist in Lauf, die durch das Bundesgericht in einem weiteren Verfahren festgelegt werden kann (BGH, Urt.v. Laut den Rechtsgrundlagen sollte die Festsetzung einer Frist auch aus formellen Erwägungen kein Hindernis für den Erfolg des Käufers werden (BT-Drs. 14/6040, S. 185).

Zur Setzung einer Frist gemäß 281 I BGB reicht es daher aus, wenn der Zahlungsempfänger durch sofortige, sofortige oder sofortige Ausführung oder gleichwertige Formulierung klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte Frist zur Leistungserbringung zur Verfügung steht.

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