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Fristlose Kündigung Arbeitslosengeld
Kündigung ohne Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. den Anspruch auf Arbeitslosengeld außerordentlich gekündigt hat.
Arbeitslosenunterstützung trotz Kündigungsfrist
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder von einem Arbeitgeber kündigen lassen, müssen Sie mit einer Sperrfrist kalkulieren. Der Sozialgerichtshof untersucht die Auferlegung allerdings ohne Kündigungsschutz. Der Arbeitsplatz hat durch seine Tätigkeit in der Regel eine Sperrfrist. Denn die Schuld liegt bei der Arbeitslosenquote und dem damit verbundenen Schaden. Gleiches trifft zu, wenn der Mitarbeiter so gehandelt hat, dass er die Kündigung des Arbeitgebers selbst auslöst.
Natürlich ist nicht jedes Missverhalten ein Recht auf sofortige Kündigung. Auch wenn vor dem Arbeitsamt die Wirksamkeit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, muss der nun Erwerbslose nicht unbedingt auf die Leistung der Arbeitsvermittlung verzichtet haben. Dies beweist ein vom Niedersächsischen Staatssozialgericht (LSG) entschiedenes Sonderkündigungsverfahren. Die Klägerin wurde von einem Entsorgungsunternehmen in alternierenden Säulenangestellt.
In einem der Beweismittelvideos ist auch der Zivilkläger zu finden. Inwiefern er selbst etwas Unbefugtes oder nur seine übliche Tätigkeit tat, wurde nicht endgültig klar. Auch wenn kein eigenes Verschulden nachzuweisen war, wurde die Klägerin außerordentlich entlassen. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wurde schliesslich ein Kompromiss erzielt. Die Klägerin und sein Auftraggeber waren sich einig, dass die Kündigung rechtskräftig sein sollte.
Im Gegenzug wurde der Zivilkläger in einem anderen Gebiet wiedereingesetzt. Der neue Termin wurde ohne Bewährungsfrist und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Betriebsstunden vereinbart. Das Kündigungsschutzrecht sollte ebenfalls unverzüglich wieder in Kraft treten. Der Zeitraum zwischen Kündigung und Einstellung betrug etwa sieben Monaten, für die die Klägerin Arbeitslosengeld beantragte. Das Arbeitsamt beharrte jedoch auf einer Sperrfrist von 12 Monaten wegen Beendigung der Arbeit.
Schliesslich hatte der Mitarbeiter selbst seine temporäre Arbeitslosenquote hervorgerufen - vielleicht nicht wegen des angeblichen Fehlverhaltens, aber zumindest durch den Abschluß des Gerichtsverfahrens. Anders sah es das Niedersachsen-Bremer Landesschutzgericht (LSG): Nach dem Ausgleich im Kündigungsschutzverfahren ist die Kündigung zwar arbeitsrechtlicher Natur, aber das Arbeitsgericht kann und muss eine unabhängige Überprüfung vornehmen.
Dies zeigte in diesem Falle, dass die Sonderkündigung nicht berechtigt war. Erstens war der Grund für die Kündigung im Einzelnen weder hinreichend belegt noch gravierend genug, um eine Sonderkündigung zu begründen. Andererseits hat der Unternehmer selbst den Antragsteller wieder eingesetzt und deutlich gemacht, dass es für den Betreffenden durchaus möglich ist, weiter zu arbeiten.
Die ausserordentliche Kündigung des Unternehmers war nicht berechtigt und die LSG konnte die Sperrfrist heben.