Streaming Abmahnung Kosten

Kosten für Streaming-Warnungen

Damit verbunden sind für Sie deutlich höhere Kosten, um eine Abmahnung und teilweise erhebliche Kosten zu vermeiden. Die Urmann + Collegen verlangen Schadenersatz und Anwaltskosten. Popcorn Time" sieht auf den ersten Blick nur wie ein Streaming-Portal aus. Kürzlich ist sogar die angeblich illegale Nutzung von Streaming-Angeboten geworden.

Ich hab ihn! Illegale Streaming könnte Sie viel Geld kosten.

Wenn Ihnen das Cinema oder Netflix zu kostspielig ist, bieten einige Websites kostenlose Streaming-Möglichkeiten für die neusten Kinofilme und Reihen - aber so verlockend diese auch sind, sie können Sie eine Menge Geld für eine Warnung bezahlen machen. Nur ein paar Mausklicks zu Ihren Lieblingsserien oder neuen Filmen und das alles ohne Aufpreis?

Streamingportale können wirklich verführerisch wirken, aber seit Ende Mai 2017 ist die Nutzung von "kinox.to" und Co. nun amtlich verboten, wie ein Gerichtsurteil des Europ. Auch wenn die Videodaten während eines Datenstroms nur vorübergehend auf dem Rechner abgelegt werden, sind diese Vorgänge nun als eindeutige Urheberrechtsverletzungen einzustufen.

Auch wenn diese Ströme explizit untersagt sind, soll die Wahrscheinlichkeit, verfolgt zu werden, verhältnismäßig klein sein. Dessen ungeachtet existiert die Moeglichkeit jedenfalls und koennte Sie mit einer Verwarnung ganze 200 bis 400 EUR Bestrafung kosten, wie der Fachmann fuer Urheber- und Medienrechte Karsten Guilders gegenueber Techbook beschreibt. Ein echter, legaler Beitritt bei Sky, Netflix und Co. wäre viel mehr wert.

Sie müssen sich keine Gedanken über Urheberrechtsverstöße machen und können Ihre Videos, Reihen und Live-Sportarten auch auf dem großen TV-Gerät in wesentlich verbesserter Bildqualität wiedergeben. Aber auch dubiose Unternehmen nutzen das neue Recht zurzeit, um im Auftrag einer Anwaltskanzlei Falschmeldungen zu versenden, wie die niedersächsische Verbraucherschutzzentrale mahnt.

Sie bitten Sie, mehr als 300 EUR an eine britische Hausbank für Ihr Fehlverhalten zu zahlen. Da es sich hierbei jedoch explizit um Schwindler handeln kann, sollten Sie die Gebühren nicht zahlen und der Kommission vorlegen.

Filmstreaming bisher: Grauzonen und Interpretationsfragen

Sind freie Streams von den amtlichen Bahnsteigen verboten? Ab wann sind Warnungen bedrohlich und was kosten sie? Mit dem heutigen Beschluss des EuGH ist die Sache etwas klarer geworden. Von nun an sollten Luftschlangen sehr aufmerksam sein. Jeder, der Hollywood-Filme auf einem Portal wie "kinox. to" gratis gesehen hat, befindet sich bisher in einer juristischen Schieflage.

Ebenfalls klar illegal: File-Sharing von geschützten Werken. Doch ob der Betrachter einen Film oder (Sport-)Live-Stream auf relevanten heimischen Internetportalen sieht, ist ebenfalls umstritten. Heute, am kommenden Donnerstag, hat der EuGH ein entsprechendes Gutachten erlassen, das eine benutzerfreundliche Interpretation des Sachverhalts schwierig macht. Die Streaming-Fans müssen überprüfen, ob es sich bei dem angebotenen Produkt um eine "offensichtlich illegale Einreichung" handelte (§ 53 UrhG.).

Wenn dies der Fall ist, können Warnungen ausgegeben werden. Genau darum ging es: Ein Multimedia-Player namens "Filmspeler" kann mit einem einzigen Mausklick auf illegale Streaming-Sites zugreifen, zum Beispiel auf laufende Filme oder Reihen von korrespondierenden Websites. Das heutige Gericht bekräftigt in seinem Beschluss, dass der Vertrieb eines Multimedia-Medienplayers wie des betreffenden eine "öffentliche Kommunikation" im Sinn der vorliegenden Verordnung ist.

Nach Auffassung des Gerichts "erhält der Käufer eines solchen Mediaplayers in voller Sachkenntnis und auf freiwilliger Basis Zugriff auf ein kostenloses und unbefugtes Schutzobjekt. "Die Beurteilung hat Konsequenzen für das Steckenpferd "Streaming" - jedenfalls wenn es sich um rechtswidrige Inhalte handelt. In der Süddeutschen Tageszeitung wird die Beurteilung des Copyright-Spezialisten Jonas Kahl zitiert: "Das Haftungs- und Warnrisiko ist mit der Wahl angestiegen.

"Angesichts des neuen EuGH-Urteils muss sich der Benutzer immer über das zur Verwendung bestimmte Gebot (Portal, Website) unterrichten. Jeder, der über das Netz Videos, Reihen, Sportprogramme oder andere Internetinhalte betrachtet, ist bestraft, wenn dem Benutzer die Unrechtmäßigkeit des verwendeten Angebotes bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Services wie Netflix oder Amazon Prime sind klar: Hier bezahlt der User für das angebotene Produkt und geht davon aus, dass die Provider die entsprechenden Rechte mit den Studios abgeklärt haben. Bei Streaming-Sites, die z.B. brandneue Spielfilme kostenfrei zur Verfügung stellen, die man nicht einmal bei den Payment-Anbietern zu Gesicht bekommen kann - hier handelt es sich vermutlich um eine "offensichtlich illegale Vorlage".

Jeder, der hier Streams betrachtet, ist strafrechtlich verfolgt und kann sich nicht auf das Recht auf private Vervielfältigung berufen. 2. Künftige Streaming-Warnungen sind daher durchaus möglich, so Anwalt Christian Solmecke, das neue Gerichtsurteil kann auch auf Websites wie kinox.to übernommen werden. Dabei sind die wirtschaftlichen Konsequenzen hoch, aber nicht grenzenlos: "Die Warnkosten sind in der Privatwirtschaft seit einiger Zeit auf rund 150 EUR begrenzt, die Vergütung pro konsumiertem Kinofilm sollte etwa 5-10 EUR betragen", so der Fachmann in einem Gutachten auf seiner Website.

"Doch eine neue Welle von Warnungen - wie wir sie noch in den vielen Filesharing-Verfahren erfahren - ist nicht zu fürchten. Benutzer können nur über ihre IP-Adressen verfolgt werden. Exakt diese IP-Adresse ist nur dem rechtswidrigen Internetportal bekannt, das in der Regel in anonymisierter Form arbeitet und häufig keine IP-Adressen vorhält. Das Risiko, einer Warnung durch die "Privatkopie-Lücke" zu entkommen, ist nun geringer geworden.

Man sollte auf dubiose Websites verzichten, denn das gesetzliche Angebotsspektrum für Streaming sowie Verleih und Kauf von Spielfilmen ist inzwischen so umfassend, dass jeder hier etwas finden sollte. Das Anbieten von kostenlosen juristischen Inhalten, wie z.B. öffentlich-rechtliche Medienbibliotheken, kann ebenfalls eine Möglichkeit sein. Hinweis: Die eigene Einschätzung des Verfassers finden Sie im Beitrag "Illegales Streaming von Spielfilmen ist kein Grundrecht".

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