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Rückgabe Mietkaution
KautionsrückgabeLeitfaden Anzahlung Sicherheitsleistung Rückerstattung
Mietvertrag gekündigt, Anzahlung abgelehnt - was tun? Die Mietkautionskontrolle des Mietervereins zu Hamburg steht allen Hamburgern (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) zur Verfuegung! Die Mietsicherheiten (Kaution) dienen der Absicherung der Ansprüche des Mieters. Im Falle einer Barhinterlegung hat der Pächter die Option, den Mietbetrag in drei gleich hohen Monatsraten zu zahlen; die erste ist "zu Mietbeginn" zu entrichten.
Hinweis: Seit dem 1.05. 2013 kann der Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Mietvertrag mit der Bezahlung von zwei der drei Anzahlungsraten im Rückstand ist. Die Vermieterin muss das Guthaben bei einem Finanzinstitut "zum marktüblichen Zins für Sparguthaben mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist" anlegt. Das Depositum ist den Gläubigern des Mieters zu entziehen.
Der Mietzins ist vom jeweiligen Eigentümer zu zahlen, jedoch nicht im Jahr. Die Anzahlung muss nach Beendigung des Mietvertrages so schnell wie möglich erstattet werden. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Leasinggeber nur in der Summe zu, in der er noch Ansprüche gegen den Leasingnehmer hat. Die Vermieterin ist nicht berechtigt, sich 3 oder gar 6 Monaten Zeit mit der Kautionsbescheinigung und der Rückerstattung zu nehmen!
Wann muss der Mieter die Anzahlung begleichen und zurückzahlen oder freigeben? Mietkautionszinsen sind erst seit 1983 obligatorisch. Zuvor war es erlaubt, Zinsen auszuschliessen, allerdings nur mit einer individuellen, d.h. verhandelten Absprache. Jedoch ist ein formaler Interessenausschluss nicht rechtskräftig (AG Hamburg-Altona C 193/02, Entscheidung vom 8.1. 2003, MieterJournal 1/2003 S. 10; AG Hamburg-St. Georg, 914 C 509/04, Entscheidung vom 24.02. 2005, MieterJournal 2005, 85). 2005.
Zinsausschluss bei einem alten Vertrag mit dem Vermerk, dass Zinsen bereits bei der Mietberechnung Berücksichtigung gefunden haben (AG Hamburg-Barmbek, 820 C 76/05, Entscheidung vom 26. August 2005, MieterJournal 2005,85). 8. Wann muss der Mieter die Anzahlung begleichen und zurückzahlen oder freigeben?
Der Amtsgerichtshof Hamburg (45 C 74/02, Entscheidung vom 16.12.2002, MieterJournal 1/2003 S. 10) legt eine Nachfrist von 3 Wochen fest, die je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles verkürzt oder verlängert werden kann. Eine Zurückbehaltung wegen noch zu verrechnender Mehrkosten ist erlaubt. Die Vermieterin darf jedoch nicht die ganze Anzahlung am Ende der Mietdauer zurückhalten, sondern höchstens einen Vorschuss pro 3 bis 4 Monat der Mietdauer (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Beschluss vom 27.2.1996).
Eine Zurückbehaltung für offene Rechnungen ist jedoch nur möglich, wenn die Hinterlegung zur Sicherung weiterer Ansprüche des Leasinggebers wahrscheinlich ist (BGH, Entscheidung vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Dies ist nicht der Fall, wenn bei der letzten Einigung ein Habensaldo des Pächters festgestellt wurde (AG Hamburg, 43b C 367/97, Entscheidung vom 15.5. 1998, MieterJournal 4/98 S. 8).
Sofern die bisherige Nebenkostenabrechnung schon immer zu Gutschriften für den Pächter führte, ist eine teilweise Einbehaltung der Mietkaution zur Sicherung einer Nebenforderung aus einer zu schließenden Nebenkostenabrechnung nur möglich, wenn der Pächter einen erwarteten Zuzahlungsbetrag ausdrücklich vortragen kann ( "AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteilsbegründung vom 26.9.2003"). Die Arbeitsgruppe Ahrensburg differenziert zwischen der Abrechnungsperiode von 12 Monate für die Betriebskostenrechnung und der Periode für die Verrechnung der Anzahlung und kommt zu dem Schluss, dass der Hauswirt mit der Nebenkostenabrechnung 12 Monaten Zeit in Anspruch nehmen kann, jedoch nicht so lange, wie die Anzahlung einbehalten werden darf.
Er hat diese - einschließlich der teilweisen Einbehaltung von Kosten - so bald wie möglich zu berücksichtigen (46 C 943/06, Beschlussfassung vom 5.1. 2007, MieterJournal 2007, 48; ferner: AG Hamburg-Barmbek, 0813b C 34/09, Entscheidung vom 12.11. 2009, MieterJournal 2010, 15). Mietkautionszinsen sind erst seit 1983 obligatorisch.
Zuvor war es erlaubt, Zinsen auszuschliessen, allerdings nur mit einer individuellen, d.h. verhandelten Absprache. Jedoch ist ein formaler Interessenausschluss nicht rechtskräftig (AG Hamburg-Altona C 193/02, Entscheidung vom 8.1. 2003, MieterJournal 1/2003 S. 10; AG Hamburg-St. Georg, 914 C 509/04, Entscheidung vom 24.02. 2005, MieterJournal 2005, 85). 2005.
Zinsausschluss bei einem alten Vertrag mit dem Vermerk, dass Zinsen bereits bei der Mietberechnung Berücksichtigung gefunden haben (AG Hamburg-Barmbek, 820 C 76/05, Entscheidung vom 26. August 2005, MieterJournal 2005,85). 8. Für allfällige Beschädigungen durch den Einbau einer Satelliten-Antenne ist am Ende der Mietzeit eine spezielle Kaution an den Mieter zu zahlen, sofern diese nicht vorhanden ist.
Eine Aufrechnung der Sondereinlage mit anderen Forderungen ist nicht zulässig (AG Köln, 222 C 480/07, Entscheidung vom 7.4. 2008, NZM 2009, 433). Über den Aufenthaltsort und die Anlageart der (Bar-)Kaution hat der Mieter zu informieren (AG Hamburg-Altona, 318c C 237/04, Entscheidung vom 28.10. 2004, MieterJournal 2005,13; auch BGH, IX z. B. 132/06, Entscheidung vom 20.12.2007).
Anstelle einer Barhinterlegung können die Vertragspartner eine Garantie oder eine Bankgarantie des Mieters einräumen. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Gerichte, wenn eine zusätzliche Garantie nicht vom Eigentümer verlangt wird, sondern vom Pächter oder dem Garanten selbst. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mieters kann der Pächter seine Mietkaution nur dann in voller Höhe verlangen (trennen), wenn der Pächter die Mietkaution separat von seinem übrigen Anlagevermögen anlegt.
Verletzt der Verpächter dies, so ist der dem Pächter zustehende Zahlungsanspruch nur ein einfacher Insolvenzanspruch (BGH, Entscheidung vom 20.12.2007 - IIX SZR 132/06). In vielen Formularmietverträgen ist vorgesehen, dass der Pächter die vereinbarten Mietsicherheiten (Kaution) bei Vertragsabschluss oder bei Vertragsbeginn vollständig zu leisten hat. Dies verstösst gegen 551 Abs. 2 BGB, nach dem der Pächter das Recht hat, eine Anzahlung in bar in 3 gleich hohen Monatsraten zu leisten, von denen die erste zu Mietbeginn zu leisten ist.
Der Hinterlegungsvertrag ist jedoch weiterhin gültig (BGH, Entscheidung vom 25.6. 2003 - VIII ZR 344/02, WuM 2003, 495 - auch Entscheidung vom 3.12. 2003, VIII ZR 86/03, in WuM 2004, 147). Die Anzahlung muss also vom Vermieter bezahlt werden, kann aber in Raten erfolgen. Ist das Pfand vom Sozialversicherungsamt gezahlt und das Recht auf Rückerstattung des Pfandes dem Fürsorgeamt übertragen worden (Sicherungsübereignung), können die Bewohner auf Rückerstattung des Pfandes an das Fürsorgeamt Klage erheben (LG Hannover, 2 S 141/99, Beschluss vom 10.6.1999).
Die Mietinteressenten von geförderten Eigentumswohnungen dürfen in Hamburg erst seit dem Herbst 2000 Einzahlungen vornehmen, maximal jedoch das 2,5-fache der Nettokaltmiete. Bei Verkauf des Hauses oder der Ferienwohnung schuldet der Erwerber die Anzahlung am Ende des Mietvertrages, auch wenn er sie nicht vom Veräußerer erlangt hat.
Allerdings ist auch der ehemalige Grundbesitzer noch für die Rückerstattung verantwortlich. Der Verkäufer ist jedoch nicht zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er die Anzahlung dem Käufer mit Zustimmung des Pächters hinterlassen hat (OLG Düsseldorf 24 U 212/01, Entscheidung vom 11.6. 2002, WuM 2002, 556, nach BGH WuM 1999, 379).
2001 ) ist der Käufer nur dann für die Rückerstattung der Anzahlung verantwortlich, wenn er diese erhält (BGH, VIII ZR 372/04, Entscheidung vom 28.9. 2005, WuM 2005, 718). Andernfalls ist der Alteigentümer für die Rückerstattung der Anzahlung verantwortlich. Der Empfänger einer gemieteten Wohnung muss eine vom Pächter an den Pächter gezahlte Mietkaution an ein Finanzinstitut zahlen.
Das Gleiche trifft zu, wenn der Empfänger die Anzahlung vom Anbieter nicht erhält (BGH, Entscheidung vom 11.03. 2009 - VIII VR 184/08). Am Ende des Mietvertrages muss der Empfänger einer gemieteten Wohnung die vom Eigentümer gezahlte Anzahlung an den Eigentümer zurückzahlen, auch wenn dieser die Anzahlung nicht an den Empfänger überwiesen hat (BGH, VIII SZR 330/03, Beschluss vom 9. März 2005, WuM 2005, 460).