Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Telefonnummer im Impressum Pflicht
Rufnummer im Impressum obligatorischEuGH: Telefonnummer im Impressum nicht immer obligatorisch
Für das Impressum einer Unternehmenshomepage ist nicht unbedingt eine Telefonnummer erforderlich. Die " Direktive über den E-Commerce " (2000/31/EG) ist nach Auffassung der EU-Richter so zu verstehen, dass ein Diensteanbieter nicht nur seine E-Mail-Adresse den Benutzern vor Vertragsabschluss zur Kenntnis bringen, sondern auch weitere Angaben bereithalten muss, um sie schnellstmöglich kontaktieren zu können.
Nach Ansicht der Jury bedeutet dies jedoch nicht unbedingt eine Telefonnummer. Vielmehr könnte diese auch durch eine "elektronische Abfragemaske" abgelöst werden, über die ein Benutzer den Dienstleister kontaktieren kann. Eine solche Kontaktaufnahme ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Dienstleister die Anforderung des Benutzers innerhalb von 30 bis 60 min beantworte.
Sollte dies für ihn nicht möglich sein, ist die Eingabe einer Telefonnummer auch für die schnelle Kontaktanbahnung für den offiziellen Lieferanten obligatorisch. Desweiteren entbindet ein korrespondierendes Formular den Betreiber nicht von der Verpflichtung, eine E-Mail-Adresse einzugeben. Das muss auch in Zukunft prinzipiell gesagt werden. Fordert ein Benutzer darüber hinaus auf Wunsch die Telefonnummer eines Diensteanbieters an, muss ihm diese mitgeteilt werden, denn auch in Fällen, in denen ein Benutzer nach bereits erfolgtem elektronischen Zugriff keinen Internetzugang mehr hat, sollte es dem Benutzer möglich sein, den Diensteanbieter weiter zu kontaktieren - so die Jury.
Schlussfolgerung: Die vom Gerichtshof für die Bearbeitung einer Frage verlangte Zeitspanne von 30 bis 60 min wird wahrscheinlich nur von sehr wenigen Providern eingehalten werden. Bereits deshalb dürften die Angaben einer Telefonnummer wohl auch für viele offizielle Anbieter eine unbeliebte Pflicht sein.
Kann die Telefonnummer im Impressum auch eine Mobilfunknummer sein?
Die Besonderheiten und der Anwendungsbereich der gesetzlich vorgeschriebenen Angabepflichten sind jedoch zum Teil nicht klar im Impressum wiedergegeben. Vor allem die für die elektronische Kontaktanbahnung erforderlichen Informationen sind für viele Online-Anbieter von besonderem Interesse. In der heutigen Anfrage geht es daher darum, ob eine im Impressum angegebene Telefonnummer auch eine Handynummer sein kann. Ist die Angabe der Telefonnummer im Impressum obligatorisch?
Für die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen im Impressum, die einen schnellen und direkten elektronischen Kontakt ermöglicht, gilt §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Ausdrücklich wird dort jedoch nur der Ausschluss der E-Mail-Adresse verordnet, so dass lange Zeit strittig war, ob überhaupt auf eine Telefonnummer verwiesen werden musste. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind.
Insoweit ist 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der E-Commerce-Richtlinie ( "Richtlinie 2000/31/EG") entsprechend auslegungsfähig. Ob diese weitere Kommunikationsart - wie oft wurde sie dargestellt - jedoch nur per Telefonkorrespondenz garantiert werden konnte und daher immer die Angabe einer Telefonnummer im Impressum erforderte, musste vom EuGH geklärt werden.
Oktober 2009 (Rechtssache C-298/07) stellte der EuGH fest, dass die Telefonnummer nicht obligatorisch ist, wenn neben der E-Mail auf ein anderes Korrespondenzmedium Bezug genommen wird, das eine direkte Beteiligung an Verbraucherangelegenheiten gewährleistet. Er erklärte, dass ein Dienstanbieter dazu angehalten sei, den Benutzern des Services andere Daten als ihre E-Mail-Adresse zur VerfÃ?gung zu stellen, denn so könnten sie schnell miteinander in Kontakt treten und direkt und effizient kommunizieren.
Allerdings müssen diese Angaben nicht unbedingt eine Telefonnummer enthalten. Es könnte sich auch um ein elektronisches Antragsformular handeln, über das die Benutzer des Service den Dienstanbieter im Netz kontaktieren können, worauf der Dienstanbieter per E-Mail antworten wird. Das Impressum muss nicht unbedingt eine Telefonnummer enthalten. Die Telefaxnummer kann die Telefonnummer nicht ersetzten, da erfahrungsgemäß nicht jeder Benutzer, der einen Kontakt benötigt, über ein geeignetes Mittel verfügt, um den vollständigen und benutzerunabhängigen Kontakt einzuschränken.
Da die Etablierung von alternativen und gleichwertigen Korrespondenzwegen, die den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entsprechen, mit hohem IT- und Finanzaufwand einhergeht, ist es nun üblich, trotz fehlender ausdrücklicher Pflicht die Telefonnummer des entsprechenden Providers zusätzlich zur E-Mail-Adresse im Impressum aufzuführen. Ist die Angabe einer Festnetz-Nummer erforderlich oder reicht ein Hinweis auf den Mobilfunkbereich aus?
Ob die Nennung einer Handynummer neben der E-Mail-Adresse auch den Anforderungen eines sofortigen und leistungsfähigen Kommunikationskanals gerecht werden kann oder ob immer auf eine Festnetz-Nummer zurückgegriffen werden muss, wurde von den Gerichten noch nicht diskutiert und war daher immer Thema von Erörterungen. Die Formulierung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der E-Commerce-Richtlinie, die bei der Interpretation der Informationspflicht zur Übermittlung von Informationen über elektronische Kommunikationen gemäß 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG zu beachten ist, kann nicht als Ausschluß von Mobiltelefonnummern angesehen werden.
Danach müssen Dienstleister nur noch einen raschen, sofortigen und leistungsfähigen Kommunikationskanal (zusätzlich zur E-Mail) zur Verfügung stellen. Die Nutzung einer Mobilfunknummer erlaubt wie eine Festnetzrufnummer den direkten Kontakt zwischen Benutzer und Netzbetreiber in Wort und Bild und steht dem Telefonanschluss in seiner Korrespondenztauglichkeit in nichts nach.
Es wäre auch gerechtfertigt zu behaupten, dass die Kommunikation über den mobilen Funk mittlerweile effizienter geworden ist. Um das Effizienzkriterium zu erfüllen, muss sichergestellt sein, dass durch die Erweiterung der Dienstanbieter das Telephon jederzeit erreicht werden kann und somit immer in seinen Räumen bemannt ist, so dass ein Callback innerhalb von 30-60 min nach dem Kontakt des Nutzers stattfinden kann (siehe Urteile des EuGH vom 16.10.2009 - C-298/07).
Andererseits erlaubt ein Handy eine ortsunabhängige Zugänglichkeit und sorgt damit eher für eine zeitnahe Beantwortung der Benutzeranfragen. Darüber hinaus ist der Bezug zu einem Handy im Gegensatz zu den meisten Telefonen im Festnetz nicht nur auf die Entsprechung des Gesagten begrenzt, sondern bietet dem Benutzer auch die Gelegenheit, einen geschriebenen Anruf per SMS zu tätigen.
Auf diese Weise verbindet es im Gegensatz zu einem Festnetz-Handy regelmässig zwei Kommunikationskanäle, die seinen Anspruch auf Gültigkeit im Sinne des Imprints verstärken. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass nach dem derzeitigen Modell des EU-Rechts kleine und mittelständische Betriebe gegenüber Großunternehmen bevorzugt werden sollten, indem weniger strikte Bedingungen zur Verstärkung des Wettbewerbes festgelegt werden (einschließlich Erwägung 2 der E-Commerce-Richtlinie, auf der die Abdruckverpflichtung beruht).
Wenn man nun bedenkt, dass gerade für kleine Unternehmer oder Ein-Mann-Unternehmen die Einrichtung einer Festnetzanbindung nicht nur mit hohen Versorgungskosten, sondern neben eventuell auch mit Arbeitskosten für ihren Beruf verknüpft werden kann, scheint es nicht angebracht, die weitreichende Abdruckpflicht, die zum Teil auch Privatleute betrifft - die Forderung nach einem Festnetzanschluss zu Hause zu errichten.
Das ist um so mehr der Fall, als die Möglichkeiten, über das feste Netz erreicht zu werden, auch wesentlich von der Grösse des betreffenden Betriebes abhängen und somit kleineren Unternehmen immer mit ökonomisch aufwendigen Warnungen drohen würden. Aber auch die praktischen Überlegungen sprachen für die Angemessenheit einer Handynummer im Impressum. War zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung die Existenz eines Festnetzverbundes im Haus der Benutzer üblich und der Mobilfunkbesitz eine Seltenheit, so hat die Signifikanz des konventionellen Festnetzes heute durch den Vormarsch und den kontinuierlichen Ausbau des mobilen Rundfunks erheblich abgenommen.
Inzwischen ist davon auszugehen, dass fast jeder Benutzer ein Mobiltelefon besitzt, was für die Leistungsfähigkeit des Kommunikationskanals sprechen kann. Sollte hier ein Kontaktbedarf entstehen, sollte es daher auch im Sinne der Anwender sein, mit dem Dienstanbieter mobil über das Mobiltelefon kommunizieren zu können. Im Jahr 2014 - Az.: 6 U 219/13) wurde beschlossen, dass die Anzeige einer gebührenpflichtigen Mehrwertdienstnummer mit einer Last von 2,99?/Minute nicht zulässig ist, da dies zu viele Benutzer von einer Kontaktanbahnung abhält und somit eine ausreichende Übereinstimmung nicht garantiert.
Möglicherweise waren die Gespräche vom Festnetz ins Mobilnetz vor einigen Jahren oft teuer und sprechen sich gegen die Zulassung von Handynummern im Impressum unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aus. Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgegebene Telefonnummer auch wirklich verfügbar ist, d.h. dass sie auf dem neuesten Stand ist und das entsprechende Mobiltelefon auch wirklich angeschaltet ist und der Netzbetreiber sie während der üblichen Geschäftszeit bei sich trägt.
Unter keinen Umständen ist es erlaubt, unter dem Vorwand der Vergabe von Mobilfunknummern zu versuchen, potentiellen Kontakten von informationsbedürftigen Nutzern auszuweichen. Die Leistungsfähigkeit des Mobiltelefons als elektronischer Kommunikationskanal wird nicht nur durch seinen kontinuierlichen Ausbau und die Angemessenheit der Gesprächsgebühren unterstützt, sondern vor allem durch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit sowohl auf Anwender- als auch auf Unternehmensseite.
Durch die Angabe einer Handynummer im Impressum wird die standortunabhängige Zugänglichkeit des Anbieters sichergestellt und eine weitere Korrespondenzoption per SMS offen. Die Bezugnahme auf den Rundfunk wäre nur dann nicht zulässig, wenn sie die Nutzer an der Kontaktnahme hindern soll. Dabei muss die Telefonnummer vorhanden sein und das Mobilgerät muss während der normalen Geschäftszeit in Funktion sein und vom Unternehmen getragen werden.
Für weitere Informationen zur gesetzeskonformen Ausgestaltung Ihres Aufdruckes stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.