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282 Bgb
284 Bgbpara. see Handkomm2(- Reiner Schulze) (Fn. 99) §282 BGB marginal 1; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen5 (2003) 340 (§ 22 III 4 b). Prüfen/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 282 - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.
? Differenz 280 Abs.1 BGB und 280 I, III, 282 BGB - Aktuelles zu rechtlichen Diskussionsthemen und Fragen
Guten Tag, um ehrlich zu sein, bin ich mir noch nicht ganz sicher, wann ich 280 Absatz 1 als "einfache Schäden" und wann 280 I, III, 282 in der Untersuchung überprüfen muss. 280 III, 282 BGB; wenn der Gläubiger eine generelle Gegenleistungspflicht im Sinne des 241 II BGB verstößt und die Abnahme für den Gläubiger zumutbar ist.
Rechtsfolgen sind Schäden statt der Erfüllung. 280 I BGB; wenn der Zahlungspflichtige eine generelle Gegenleistungspflicht im Sinne des 241 II BGB verstößt und der Zahlungsempfänger weiter anerkennt. Rechtsfolgen sind Schäden neben der Erfüllung.
Zum § 282 - Schadenersatz statt der Erfüllung wegen Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2
In ihrer Gegenerklärung zu Ziffer 31 der Erklärung des Bundesrats hat die Regierung die Aufhebung des § 282 BGB-RE als denkbar erachtet. Das Komitee ist diesem Antrag gefolgt, hat aber gemäß dem Kommissionsvorschlag " Recht auf Leistungsstörungen " beschlossen, 282 BGB-RE in leicht modifizierter Fassung aufrechtzuerhalten. In ihrem Antrag hatte sich die Regierung im Wesentlichen darauf berufen, dass die Entscheidung, ob dem Kreditgeber im Falle der Nichteinhaltung einer anderen Verpflichtung ein weiteres Einhalten des Vertrages zugemutet werden kann, sehr stark davon abhängt, ob der Kreditnehmer verwarnt worden ist.
Das gilt, lässt aber den Erlass der Vorschrift des 282 BGB-RE nicht zu. Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass die Nichteinhaltung einer anderen Verpflichtung allein nicht immer einen Schadensersatzanspruch statt der Erfüllung nach sich ziehen kann, auch wenn der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen verwarnt hat und der Zahlungspflichtige dennoch (weiter) gegen die Verpflichtung verstoßen hat.
In solchen Ausnahmefällen würde jedoch die Anwendbarkeit des 281 BGB-RE dazu beitragen. Dies ist der Sinn des 282 BGB-RE, der ebenfalls das geeignetste Maß mit der Angemessenheit anlegt. Jedoch kann dieses Merkmal nicht zusätzlich, sondern nur anstelle des Mechanismus zur Fristsetzung in 281 BGB-RE auftreten. Dies macht es nach Auffassung des Gremiums nicht nur sinnvoll, sondern im Gegenteil auch sinnvoll, eine solche Vorschrift nicht in 281 BGB-RE aufzunehmen, sondern sie, wie im Gesetzesentwurf festgelegt, als selbständige Vorschrift zu gestalten.
In § 282 BGB-RE wird nicht nur die Angemessenheit, sondern auch die Wesentlichkeit der Verletzung von Pflichten gefordert. Das Kommissionsmitglied " Recht auf Leistungsstörung " hat zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Merkmal voll in das Verhältnis der Angemessenheit integriert ist und keinen unabhängigen Inhalt haben kann. Sollte dem Kreditgeber die Zahlung nicht mehr zugemutet werden können, ist die Verletzung der Pflicht immer unerlässlich.
Gemäß dem Kommissionsvorschlag " Recht auf Leistungsstörung " sollte daher auf dieses Zusatzmerkmal verzichtet werden. Das liegt am Konzept der anderen Aufgabe, das der Ausschuß auch nicht für ausreichend erachtet. Er möchte daher dem Kommissionsvorschlag " Recht auf Leistungsstörung " nachkommen und den Wortlaut "sonstige Pflicht" durch einen Verweis auf 241 Abs. 2 2 BGB-BE aus Gründen der Übersichtlichkeit ergänzen.
Dieser Verweis verdeutlicht, welche Verpflichtungen in 282 BGB-BE darunter zu verstehen sind, und zwar nicht leistungsgebundene Absicherungspflichten. Er hat sich gefragt, ob dieser Verweis auf 241 Abs. 2 BGB-RE zu dem Irrtum führen könnte, dass nach 282 BGB-BE auch bei einer vorsätzlichen Vertragsverletzung Schadenersatz statt der Erfüllung geltend gemacht werden kann.
Das Komitee ist jedoch zusammen mit der Fachkommission "Recht auf Leistungsstörung" davon ueberzeugt, dass diese Fehleinschaetzung nicht möglich ist. Schadenersatz "statt der Leistung" kann nur geltend gemacht werden, wenn zunächst ein Anspruch auf Erfüllung erwachsen ist. 282 BGB-BE reguliert dann den Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen "leistungsbedingter" Pflichtverletzungen. Im Übrigen ist die in der Erklärung zu 241 Abs. 2 BGB-BE genannte Verpflichtung vorvertraglich nicht in 241 Abs. 2 BGB-BE, sondern in 311 Abs. 2 und 3 BGB-BE festgelegt.
241 Abs. 2 BGB-BE legt lediglich fest, dass sowohl bei der Erfüllung vorvertraglicher als auch vertraglicher Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.