Abmahnung Schreiben

Warnschreiben

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Tauschbörse: Nach Abmahnung keine Anklage, sondern Inkassoschreiben?

Viele Menschen, die vor einigen Jahren (ca. 2012 und 2013) eine Abmahnung wegen unrechtmäßiger Devisenmarktnutzung erhielten, bekommen von der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH einen Brief. Letzteres verlangt die Bezahlung von Schadensersatzansprüchen aus den vorgenannten Mahnungen. Damals war es in dieser Hinsicht strittig, innerhalb welcher Frist die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen erlischt.

Die damalige Rechtssprechung ging weitgehend davon aus, dass die reguläre Verjährung von 3 Jahren gelten würde, so dass die Verjährung der Klagen aus Verwarnungen ab 2012 am 31. Dezember 2015 und die Verjährung ab 2013 am 31. Dezember 2016 eintreten würde. Inzwischen hat der BGH (Urteil vom 12. Mai 2016, I ZR 48/15) jedoch festgestellt, dass mindestens die nach der Genehmigungsanalogie geforderten Schäden nach 10 Jahren verjähren, so dass ein Teil der Schadenersatzansprüche (Abmahnkosten und Unterlassung) nun nach 3 Jahren erlischt, für den bloßen Schadensfall jedoch eine wesentlich verlängerte Dauer gelten muss, innerhalb dieser Zeit.

In diesem Zusammenhang lassen sich auch die nun von der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmH erhobenen Ansprüche erklären: Alle Briefe beziehen sich ausschliesslich auf Schadenersatz. Die hier eingereichten Schreiben betrafen entweder die Firma Mallibu Media LLC oder die Firma Écho Alpha Inc dba EA Productions, die vor allem in den Jahren 2012 und 2013 mit einer großen Anzahl von Pornowarnungen bekannt wurde.

Jetzt ist die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmH ein weiteres Mitglied und, wie bereits erklärt, werden sehr viele alte Fälle wieder aus dem Wasser genommen. Welche Antwort soll auf das Schreiben eines Inkassounternehmens gegeben werden? Das rechtlich korrekte Verhalten hängt natürlich davon ab, ob der behauptete Anspruch auf Zahlung sowohl in der Begründung als auch in der Summe berechtigt ist.

Insofern reicht eine kleine Beispielformulierung: "Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihren Brief von [....] mit dem Dateinamen [....]. Die Begründung und den Betrag der Reklamation lehne ich ab. Natürlich wäre es möglich, die Ablehnung der Klage umfassend zu begründet.

Das heißt, Rechtsgespräche mit einem Inkassounternehmen sind in der Regel nicht effektiv. Andererseits muss aber auch explizit darauf hingewiesen werden, dass die meisten Laienjuristen wahrscheinlich nicht selbst die korrekten Begründungen für eine zuverlässige Abwehr der Nachfrage finden können. Wurde der Aufforderung wie beschrieben entsprochen, wurde zunächst alles Erforderliche unternommen.

Unabhängig davon, wie stur das Mahnschreiben eines Inkassounternehmens auch sein mag, kann die Geltendmachung der Ansprüche ohne gerichtliche Befugnis (z.B. Vollstreckungstitel oder Urteil) nicht erzwungen werden. Außerdem ist es nicht nötig, jedem Mahnschreiben noch einmal zu widersprechen: Es genügt, wenn der Antrag einmal abgelehnt wird. Natürlich kann diese Fragestellung nur von denjenigen beantwortet werden, die den Anspruch durchsetzen.

Erfahrungsgemäß kann daher ohne Einschränkung gesagt werden, dass sehr viele Dinge wirklich einmal ins Leere laufen. Inwieweit dies im konkreten Fall zutrifft, ist natürlich nicht vorhersehbar, aber was die Betroffenen immer bereit sein müssen: Solange die Klage nicht erledigt ist, kann der Widersprechende weiter Zahlungen verlangen oder sogar ein Gerichtsverfahren einleiten.

Bei der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmH zum Beispiel ist uns ein anderer Aspekt aufgefallen: In den Mahnfällen ist aus dem Mahnschreiben ersichtlich, dass die Klage von der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmH mutmaßlich übernommen wurde, d.h. dass sie nach dem Mahnwesen in eigenem Auftrag durchgesetzt wurde.

Von der formellen Lieferung an gibt es Termine, die in jedem Falle einzuhalten sind, wenn eine Abwehr der Reklamation erwünscht ist. Auch bei der massenhaften Geltendmachung von Ansprüchen, für die kein Widerstand zu erwarten ist, wäre eine Auslagerung an ein Inkassounternehmen vorstellbar. Ich finde es auch nicht sehr weise, dass Dinge erst viele Jahre nach ihrer Entstehung behandelt werden, weil wenigstens ein Teil der Behauptungen (Abmahnkosten) ohnehin schon in Kraft getreten sind.

Es wäre meines Erachtens unangebracht, von Zeit zu Zeit eine Mahnung bezüglich der ausstehenden Schulden aus einem langjährigen Anlass zu versenden und dies regelmässig nur so zu tun. Prinzipiell muss auch klargestellt werden, dass eine solche Entwicklung aus Kostengesichtspunkten nicht sinnvoll ist, vor allem wenn die als Warnkosten in den Jahren 2012 und 2013 beanspruchten Honorare fakturiert werden.

Damals war es noch möglich, dass bereits die für die Abmahnung anfallenden Abmahnungskosten einen Wert von vielen hundert Euros haben. Das heißt, nur ein kleiner Teil der ursprünglich erhobenen Klage war eigentlich ein Schadensersatz. Doch auch ein Inkassounternehmen, das die Forderungen im eigenen Namen durchsetzt, muss in einem Gerichtsverfahren spätestenfalls mit entsprechenden Aufwendungen (z.B. für das Landgericht oder den eigenen/feindlichen Anwalt) gerechnet werden.

Diese Erwägungen sind sowieso eher theoretisch, da es sich nicht mehr um Abmahnungskosten, sondern um Schadensersatz handelt.

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