Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Nichteinhaltung einer UnterlassungserklärungVerletzung der Unterlassungserklärung: Konventionalstrafe + neue Verwarnung - Schutz, Waetke
Wenn eine Unterlassungserklärung vorliegt, sollten Sie diese nicht verletzen. Weil es in der Regel spÃ?testens dann richtig teuerst wird, weil die in der ErklÃ?rung verlangte Pauschalstrafe fÃ?llig wird. Diese wird entweder quantifiziert, dann ist der angegebene Wert geschuldet oder - was in der heutigen Zeit üblich ist - die Deklaration erfolgt nach dem sogenannten neuen Hamburgischen Zoll ohne Zahlen und die Beurteilung im konkreten Fall obliegt dem Gläubiger (in der Regel mit einer Revisionsklausel durch das sachlich befugte Gericht).
Noch nicht so klar abgeklärt ist jedoch die Fragestellung, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung "nur" den einstweiligen Gläubiger zur Geltendmachung der Konventionalstrafe berechtigen kann oder ob er zugleich auch wieder eine Verwarnung aussprechen darf. Das Landgericht Köln hat nun beschlossen, dass nicht nur die Konventionalstrafe gefordert, sondern auch eine weitere Verwarnung ausgesprochen werden kann.
Tritt der Schuldner nach einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel zur Beseitigung des Wiederholungsrisikos einen gleichen oder im Wesentlichen ähnlichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ein, ergibt sich ein neues (gesetzliches) Unterlassungsrecht. Der neue einstweilige Rechtsschutz ist von dem anhaltenden kriminellen Versprechen nicht betroffen. Der Unterlassungsnehmer hat nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Rechtsverletzung führt, sondern auch alles zu tun, was im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vereiteln.
Das bedeutet ein noch größeres Kostendeckungsrisiko im Verstoß gegen eine einmal abgegebenen Unterlassungserklärung. Das Beste daran ist, eine Unterlassungserklärung immer erst nach Rücksprache mit einem Anwalt (einem mit dem Thema vertrauten Anwalt) abzugeben. Diese wird zunächst auf den Geltungsbereich der Verpflichtungen aufmerksam machen und dafür sorgen, dass das Verletzungsrisiko für die Deklaration möglichst gering gehalten oder im besten Fall sogar ganz ausgeschaltet wird.
Verletzung der Unterlassungserklärung: neue Warnung? Rechtsanwältin Alsdorf | Empfehlenswert, Copyright, Wettbewerbsrecht
Mehr und mehr verlangen die Kolleginnen und Kollegen nicht nur die Konventionalstrafe, sondern auch eine Verwarnung. Wenn ja, wie soll die Unterlassungserklärung formuliert werden? Was muss eine Unterlassungserklärung enthalten? In der Tat kann es durchaus möglich sein, eine neue Warnung zu erteilen, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Straftat wieder auftritt.
Infolge des neuen Rechtsverstoßes kann der Zahlungsempfänger auf zwei Arten vorgehen: Sie kann sich auf ihr vertragliches Unterlassungsrecht berufen und darüber hinaus - wenn es sich um eine vorsätzliche Verletzung handelt - die zugesagte Konventionalstrafe verlangen. Andererseits kann die Aktion auf das neue (gesetzliche) Unterlassungsrecht gegründet werden. Er kann in diesem Falle nicht auf die Rechte aus dem Einreichungsvertrag berufen werden, weil kein allgemeines Interesse am Rechtsschutz besteht (BGH, GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutz-Bedürfnis; OLG Stuttgart, WRP 1982, 547; WRP Stuttgart, WRP 1983, 580).
Auf den ersten Blick wird jedoch deutlich, dass dies nicht voreilig anzunehmen ist, schließlich gibt es bereits eine akzeptierte Unterlassungserklärung, d.h. eine Unterlassungsvereinbarung. Jetzt noch eine weitere, zusätzliche Unterlassungsvereinbarung abzuschließen, scheint im Hinblick auf die Konventionalstrafe recht risikoreich. Dabei kann das gewohnte Verfahren der Unterlassungserklärung ohne Anerkennung zum Boomerang werden - durch die Unterlassungserklärung könnte ein Hinweis darauf gegeben sein, dass die Unterlassungserklärung im Sinne des Mahners war und dass er die anfallenden Gebühren trägt.
Das Fazit des Kölner Amtsgerichts (6 U 161/16): Wenn der Gläubiger nach einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel, die die Gefahr der Wiederholung ausschließt, eine identische Verletzung des Wettbewerbsrechts begangen hat, ergibt sich ein neues Unterlassungsrecht. Das Risiko der Wiederholung einer Unterlassungserklärung aufgrund eines weiteren Wettbewerbsverstoßes kann prinzipiell nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer wesentlich stärkeren Strafverschärfung als die erste unterdrückt werden.
Im Falle einer Zusage einer Konventionalstrafe, die - wie hier - nach dem "neuen Hamburgischen Brauch" gemacht wurde, kann die notwendige Straffung durch die Zusage einer Konventionalstrafe "nicht unter...." je nach Sachlage ausreichen (siehe OLG Köln, Urteile vom 05.12. 2014 - 6 U 57/14, WRP 2015, 387 -Parfotos bei eBay, mwN).
Wurde das in der Unterlassungserklärung formulierte Embargo ausdrücklich verletzt - oder ist es nur ein glatter Verstoß? Mit letzteren könnte man über die Zustellung einer weiteren Unterlassungserklärung und Warnung denken. Wirkt der Verstoß, nachdem die Unterlassungserklärung bereits vor der Einreichung der Unterlassungserklärung anhängig war?
Es besteht dann wahrscheinlich keine Gefahr, dass es wieder passiert. Ist eine feste Konventionalstrafe in die Unterlassungsvereinbarung einbezogen oder nach pflichtgemäßem Ermessen des Zahlungsempfängers festgelegt worden? Im letzteren Falle könnte man behaupten, dass das Wiederholungsrisiko nicht beseitigt ist, da der Kreditgeber die Konventionalstrafe beim naechsten Mal hoeher festsetzen und damit einen Ermutigungsanreiz zur Einhaltung der Unterlassungsvereinbarung in der zukuenftigen Zeit schaffen kann.
Es fällt auf, dass einige Gründe angeführt werden - die bereits bei der Übergabe der Unterlassungserklärung zu berücksichtigen sind. In jedem Fall ist im einzelnen eine neue Verwarnung nach einer Unterlassungserklärung durchaus möglich - auch wenn die eine oder andere der mir zur Verfügung stehenden Verwarnungen etwas voreilig war. Auch das Landgericht Köln hat dargelegt, wie die nochmals einzureichende Unterlassungserklärung auszusehen hat: "Das ist eine gute Idee:
Nach einer Unterlassungserklärung durch eine erneute - auch unverschuldete - Urheberrechtsverletzung gerechtfertigte Gefahr der Wiederholung kann prinzipiell nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten wesentlich stärkeren Strafverschärfung ausgeschlossen werden (BGH, GRUR 1990, 534 - Abruf-Coupon). Die Gefahr der Wiederholung kann nicht durch eine zweite, identische Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden, da sie dem Kläger keine weiter reichenden Rechte gewährt oder für den Beklagten keine strengeren Strafen als die bereits von ihm verletzte Unterlassungserklärung vorgibt.
Erfolgt nur eine weitere Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenzusage nach Hamburgischem Usus, bedeutet dies keine erhöhte Strafe gegenüber der ersten Unterlassungserklärung. Es ist daher unerheblich, ob ein Richter eine erhöhte Konventionalstrafe angesichts des erneuten Verstosses für zweckmäßig hält, wenn die Zweckmäßigkeit einer ursprünglich vom Kreditgeber festgesetzten Konventionalstrafe geprüft wird.
Sagen wir: Dieselbe Unterlassungserklärung noch einmal zu machen ist einfach nicht genug (andere Meinung: LG Bochum, 12 O 101/10). Dabei wird man über einen Mindestbetrag der Konventionalstrafe denken müssen, der in nennenswerter Höhe vorliegt (dazu auch über dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln). Das Oberlandesgericht Köln (6 U 161/16) hat diese Rechtssprechung auch 2017 beibehalten: Wenn der Unterlassene nach einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel, die die Gefahr der Wiederholung ausschließt, eine identische Verletzung des Wettbewerbsrechts begangen hat, erwächst ein neues Unterlassungsrecht.
Das Risiko der Wiederholung einer Unterlassungserklärung aufgrund eines weiteren Wettbewerbsverstoßes kann prinzipiell nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer wesentlich stärkeren Strafverschärfung als die erste beseitigt werden. Im Falle einer Zusage einer Konventionalstrafe, die - wie hier - nach dem "neuen Hamburgischen Brauch" gemacht wurde, kann die notwendige Straffung durch die Zusage einer Konventionalstrafe "nicht unter...." je nach Sachlage ausreichen (siehe OLG Köln, Urteile vom 05.12. 2014 - 6 U 57/14, WRP 2015, 387 -Parfotos bei eBay, mwN).
Aufregend ist, dass sich das OLG Düsseldorf (I-2 U 3/15) im Jahr 2015 ganz anders äußerte und trotzdem dann, wenn schließlich kein Rechtsgewinn gegenüber der vergangenen Verwarnung auftritt, eine zweite Verwarnung überflüssig ist: Der KlÃ?ger hat keinen Anspruch an die Kostenersatzleistung fÃ?r die Verwarnung II. Soweit die behaupteten unbegründeten Rechtsverletzungen darauf zurückzuführen sind, dass die Verwarnung nicht gerechtfertigt war, und soweit die berechtigte Verletzung der Kennzeichnungspflicht vorliegt, entfällt die Notwendigkeit der zweiten Verwarnung.
Es ist abzulehnen, da die zweite Verwarnung in Bezug auf den begründeten Einwand fast ausschließlich der bereits in den Händen der Klägerin liegenden Unterlassungserklärung I entspricht, so dass eine zweite Vorlage desselben Inhalts dem Beklagten keine weiteren Rechte einräumen könnte. Der vereinbarte Vertragsstrafenbetrag für das Unterlassungsgebot II war nicht unbedingt größer als die Verstärkung des Unterlassungsgebotes I. Obwohl der Antragsteller bei der Wahrnehmung seines Bestimmungsrechts einen größeren Wert hätte nennen können, hat ihm diese Gelegenheit auch das erste Unterlassungsgebot geboten.
Die doppelte Unterlassungsverpflichtung hätte im Fall eines Verstosses nicht zu einer Verdoppelung (oder anderweitigen Erhöhung) der entsprechenden Konventionalstrafe geführe. Aber auch hier steht die Tür offen, um die Frage nach der notwendigen Konventionalstrafe zu stellen. Bedeutsam ist, dass der Betreffende bisher in allen FÃ?llen, in denen die Konventionalstrafe verlangt wurde, bei der Einreichung der Abmahnung keinen Rechtsbeistand eingeholt hat.
Deshalb muss ich noch einmal unterstreichen, wie groß der Irrtum ist, wenn wenigstens Betriebe nach einer Verwarnung am antwortlichen Hinweis "sparen". Wem nun eine Konventionalstrafe auferlegt wird, sollte in jedem Falle fachkundige Rechtsberatung beiziehen. Bisher konnte ich selbst wenigstens eine Herabsetzung der Konventionalstrafe erreichen, auch wenn diese festgelegt wurde.
Allerdings sollten insbesondere Firmen weniger über das zu bezahlende Kapital als über die Gefahren einer Unterlassungserklärung nachdenken. Durch eine Unterlassungserklärung endet man die Warnung - aufgrund der "Einnahmequelle Vertragsstrafe" ist man jedoch sehr blauäugig, wenn man meint, dass die andere Seite über Jahre hinweg nicht gerade die Kontrolle darüber hat, ob man nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat.