Mahnbescheid Hemmung Verjährung

Mahnauftrag Aussetzung Verjährung von Klagen

basiert nicht auf der Zustellung des Mahnschreibens, sondern auf der Zustellung des Mahnschreibens. Der Gläubiger muss aus dem Mahnbescheid selbst ersehen können, was mit dem Mahnbescheid zu tun ist. Aussetzung der Verjährung durch Mahnung bei Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds. Beispielsweise wird bei einer Mahnung die Verjährung ausgesetzt.

Unvollständige Abmahnung setzt die Verjährung nicht aus.

Herkunft: Die Mahnungszustellung setzt die Verjährung des behaupteten Anspruches prinzipiell aus. Allerdings muss der Antrag ausreichend individuell gestaltet sein. Wird ein im Mahnschreiben behaupteter Schaden nicht ausreichend genau oder gar nicht richtig beschrieben, kann dies die Verjährung durch die Mahnung verhindern. Die Inanspruchnahme ist nicht ausreichend individuell und hat keine Hemmung der Verjährung zur Folge.

Es gab keine Hinweise darauf, dass auch Anreicherungsansprüche durchzusetzen sind. Der Bundesgerichtshof stellt mit dieser Rechtsprechung klar, welches Gefährdungspotential darin liegt, dass ein Konsument selbstständig einen Mahnbescheid vervollständigt und einen Mahnbescheid einreicht. Sie bringt unterschiedliche Verbände zu einer einheitlichen Informationsplattform zusammen, die für den Zugang zu direkt für den Finanzdienstleistungsbereich relevanten Themen aus Recht, Wissenschaft und Praxis sorgt.

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25.04.2017 - VIII ZR 217/16

I. Der Kläger ist Lieferant und Hersteller von Betonelementen. Nachdem der Antragsteller die Lieferung ausgeführt und die Rechnung ausgestellt hatte, waren sich die Beteiligten über die vom Antragsteller zu beanspruchende Vergütungshöhe nicht einig. Der Kläger hat daher eine Auflistung ( "Offene-Posten-Liste") der ausstehenden Forderungen erstellt und diese am 17. Januar 2012 per Telefax an die Beklagte übermittelt.

Die Erklärung schließt mit einem (Gesamt-)Betrag von 67.017,18, der vom Antragsgegner noch zu zahlen ist. Bei den 75 in der Dreiseitenliste aufgelisteten Fakturen gab der Kläger Rechnungs- nummer, Fakturadatum, Zahlungsfrist, Fälligkeitsdatum, Fakturabetrag, geleistete Teilzahlungen ("Zahlungsbetrag") und den geforderten Saldo ("Restbetrag") an. Acht der in der "Offene-Posten-Liste" aufgelisteten Fakturen stammen aus dem Jahr 2012, eine aus dem Jahr 2010 und die anderen aus dem Jahr 2009, darunter auch zwei (Rechnungsnummern 100583 und 100748), die mit einem Minus von über 897,12 und 5,051,55 Euro auslaufen.

Darauffolgend werden 72 Posten nach Rechnung-Nummern aufsteigend sortiert (beginnend mit Rechnung-Nr. 13627 und einem Stichtag "7.3. 2009" und endet mit Rechnung-Nr. 17114 und einem Stichtag "12.6. 2012"); von diesen 72 Posten ist eine wieder mit einem Minus-Zeichen im Rechnung-Nr. 13993 für einen Minus-Betrag von 801,32 ? gekennzeichnet.

Bei der letzten Rechnungsstellung handelt es sich um eine Faktura mit der Nr. 90221-09 und einem Restforderungsbetrag von 478,77 ?. Zur außergerichtlichen Erörterung der strittigen Stellen zwischen den Beteiligten erklärt die Angeklagte mit Schriftsatz vom 20. November 2012 auf Antrag der Beschwerdeführerin, bis zum 30. Juni 2013 auf die Verjährungseinrede zu verzichten.

Der Kläger hat am zweiten Quartal 2013 (Dienstag nach Ostern) einen Mahnbescheid eingereicht, der dem Antragsgegner am neunten Quartal 2013 zugegangen ist. Hierin wird eine Hauptleistung von 67,017,18 aus "Werkvertrag oder Werksvertrag gemäß Telefax und Liste vom 18.12. 12 13627-17114 und 100583 + 100748 + 90221 vom 7.3. 2009 bis 12.6. 12" inbegriffen.

Die Auszahlungsklage in Höhe von 67.017,18 zzgl. Verzugszinsen hat das LG nur hinsichtlich der in den Rechnungsnummern 16834 und 16791 aufgeführten Beträge von 3.260,50 zzgl. Verzugszinsen bestätigt und im übrigen abgetan. Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin, das Urteil der ersten Instanz in Bezug auf die widerrufenen Ansprüche zu ändern und die Beklagte zur Leistung von weiteren 63.756,68 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen, war erfolglos.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung, in der sie ihren Anspruch geltend macht, richtet sich dagegen, soweit sie in den vorangegangenen Instanzen erfolglos war. Sofern die Klageschrift in einer Gesamthöhe von 43.983,14 auf der Zahlung der Rechnung von 2009 gemäß Anhang K 1 bis K 62 beruht, ist sie hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede unberechtigt.

Weil die diesbezüglich erhobenen Ansprüche in der Mahnung nicht so individuell isiert wurden, dass der Schuldner als Schuldner hätte feststellen können, aus dem der Kläger die behaupteten Ansprüche abgeleitet hat. Obwohl sich die Mitteilung auf eine Erklärung vom 17. Januar 2012 bezog, entsprachen die in der Mitteilung enthaltenen Angaben nicht der Erklärung.

Zusätzlich endete die Rechnungsstellung mit den Zahlen 100583 und 100748 mit einem Negativbetrag und eine Rechnungsstellung mit der Zahl 91221 wurde nicht in die Liste aufgenommen. In Ermangelung einer ausreichenden Personalisierung war der Gerichtsbeschluss daher nicht in der Lage, die Verjährung von Anfang an auszusetzen. Daher könnte offen sein, ob § 193 BGB hier zugunsten des Klägers eingegriffen hat.

Bezüglich der nicht verjährenden Ansprüche (Rechnungen aus den Jahren 2010 und 2012) hatte das LG, soweit es die Ansprüche zurückgewiesen hatte, zu Recht darauf hingewiesen, dass die Handlung mangels hinreichender Begründung bereits unberechtigt war. Für jede einzelne Rechnungszeile fehlt es an einer hinreichenden Individualität und konkreten sachlichen Darstellung. Sofern der Kläger Ansprüche aus Lieferaufträgen geltend macht, ersetzt die Einreichung von Anlagengruppen aus der Rechnung zusammen mit dem Lieferschein nicht fundierte Sachvorträge zu den fakturierten Einzelpositionen.

Der Grundsatz der Einräumung eines Rechts auf Anhörung aus Artikel 103 des Grundgesetzes verlangt nach der ständigen ständigen Überprüfung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, NJW 1994, 2683[BVerfG 30.06. 1994 - 1 BvR 2112/93]) nicht, dass der anerkennende Richter die Geltendmachung von Anspruch und Betrag aus den beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Plädoyers und Anhängen gemeinsam anstrebt.

Der Beweis des Gutachtens, dass alle Fakturen richtig waren, "vor Klammern gesetzt", war ein reiner Untersuchungsnachweis und daher irrelevant. Mit der angefochtenen Verfügung wird das Recht der klagenden Partei auf Anhörung erheblich beeinträchtigt (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Die Einwilligung des Berufungsgerichtes, dass die Ansprüche des Klägers aus den 2009er Fakturen in der Mahnung nicht hinreichend konkretisiert wurden und damit erloschen sind, basiert auf einem Hörschaden zum Schaden des Klägers.

Das Oberlandesgericht hat nämlich den Gehalt der Forderungsliste vom 18. 12. 2012 zur Kenntnis nehmen können, die der Beklagte bestenfalls vordergründig und unvollständig hatte, was für die Verjährung auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ausschlaggebend war. a) Noch anwendbar und gemäß der permanenten Judikatur des Bundesgerichtshofes (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 24. 12. 2012).

MÄRZ 2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. mwN, soweit nicht in BGHZ 204, 325 gedruckt; ab 17. 11. 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9) geht das Oberlandesgericht jedoch davon aus, dass die Aussetzung der Verjährung durch Mahnung nur eine Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche setzt, so dass der Gläubiger selbst die fraglichen Gegenansprüche anerkennen kann.

Es kann auch - wie hier in der Aufzählung vom 17. November 2012 - auf Dokumente des Schuldners verwiesen werden (Senatsbeschluss vom 24. April 2015 - VIII ZR 243/13, a.a.O. Rn. 64). Ein externer Dritter muss nicht allein anhand der Informationen im Mahnbescheid feststellen können, um welche Ansprüche es sich handelt. b) Das Oberlandesgericht hat jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass der Mahnbescheid des Klägers die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Das Oberlandesgericht hat - unter Verstoß gegen die gerichtliche Verhandlung der Beschwerdeführerin - nicht zur Kenntnis nehmen können, dass die von der klagenden Partei im Zahlungsbefehl unter Berufung auf das am 18. 12. 2012 an die Beklagte gerichtete Telefaxschreiben gerade die in diesem Telefaxschreiben erwähnten Ansprüche mit den noch ausstehenden Geldbeträgen und dem im Zahlungsbefehl ebenfalls behaupteten und der Beklagte auf der Grundlage des vorherigen Schriftverkehrs bekannten Gesamtvolumen von 67.017,18 ? waren.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Zahlungsauftrag nicht jede im Fax vom 17. November 2012 aufgeführte Nummer der Rechnung wiederholte, ist ebenso harmlos wie die Tatsache, dass die Antragstellerin sie nicht mit einem allgemeinen Verweis auf die im vorgenannten Brief enthaltene Forderung - was ohne weiteres genügt hätte -, sondern die an erster, zweiter und letztgenannter Position der Auflistung erwähnten Rechnung sowie die weiteren 72 dazwischen mit dem Vermerk "Nr. 13627 bis 17114" explizit aufführte.

Aus dem Schreiben vom 17. 12. 2012 ging für die Angeklagte hervor, dass die Rechnungsnummern 13627 bis 17114 die ab der dritten Stelle (Rechnungsnummer 13627) und dann nacheinander bis zur zweitletzten Stelle (Nr. 17114) aufgeführten waren.

Dem Antragsgegner war daher deutlich, um welche Einzelansprüche es sich handelte. Die beiden am Anfang der Aufstellung genannten Fakturen, die einen negativen Betrag ausweisen, sind - wie bei der Fakturanummer 13993 (mit einem negativen Betrag von 801,32) nicht weiter in den unteren Gerichten vermerkt - offenkundig gutgeschrieben, die der Kläger bei der Berechnung der gesamten Forderung zugunsten des Antragsgegners einbehalten hatte.

Dies war auch für die Angeklagte als Entrepreneurin offensichtlich, zumal sie mit der klagenden Partei eine längere Geschäftsverbindung hatte und das Anschreiben vom 18. 12. 2012 und der Verzicht auf die bis zum Ablauf des Ablaufs des 31. 3. 2013 erklärten Verjährungsfrist gerade dazu diente, eine aussergerichtliche Diskussion über die von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche zu führen.

Die Tatsache, dass die einzige verbleibende weitere Faktura die Nr. 90221-09 trägt und die beiden endgültigen Zahlen in der Zahlungsanordnung nicht reproduziert wurden, ist eine harmlose Unrichtigkeit, die nichts daran geändert hat, dass der Antragsgegner, der die Erklärung vom 17. November 2012 sowie die darin erwähnten Fakturen erhielt, leicht erkennen konnte, um welche individuellen Ansprüche es sich handelte, und zwar gerade diejenigen, die der Antragsteller in der vorgenannten Liste vorgebracht hatte.

Der vorstehende Sachverhalt (75 Einzelposten in der Stellungnahme vom 18. 12. 2012, ein Hinweis auf das entsprechende Datum in der Mahnung, Korrespondenz der in der Mahnung erwähnten Rechnung mit den in der oben erwähnten Liste aufgeführten Rechnungen) wurde von der Beschwerdeführerin noch einmal ausführlich, aber dennoch kurz und deutlich erläutert, so dass es völlig unbegreiflich ist, warum das Oberlandesgericht diese Darstellung nicht zur Kenntnis nahm.

In der Klagebeantwortung wird jedoch erfolglos behauptet, dass die Antragsgegnerin in Ermangelung eines expliziten Hinweises auf jede einzelne Rechnung-Nummer im Zahlungsbefehl nicht in der Lage war, die einzelnen Ansprüche, auf die sich die Antragstellerin gestützt hatte, zu identifizieren, und zwar vor allem in Bezug auf die Rubrik 90221, die im Fax vom 18. Dezember 2012 überhaupt nicht aufgeführt war.

Als die Angeklagte ihr die Liste vom 17. November 2012 zur Verfügung stellte, war ihr klar, dass es sich bei dem in der Zahlungsanweisung erwähnten Posten 90221 nur um die im letzten Punkt der Liste erwähnte Faktura 90221-09 in Höhe von 2.478,77 Euro handelte.

Auch die Bezugnahme der Klageerwiderung auf die Begründung der Klage der Beschwerdeführerin in ihrem Plädoyer vom 20. November 2013 verändert daran nichts. Der Kläger hat mit Brief vom  18. 12. 2012, 90221-09, erklärt, dass es sich um eine - ungerechtfertigte - Widerklage des Klägers mit der vollständigen Rechnungs- nummer 90221-7802181-2009 und dem Rechnungsbetrag von 2.478,77 handelt, die vom Kläger zunächst unbeabsichtigt als (Teil-)Zahlung auf das Konto 13790 verbucht wurde, später aber aufgrund des Irrtums als Widerklage ("co80") auf das Konto des Klägers verbucht wurde.

Nachdem die Angeklagte auf diese konkrete Darstellung vor den Tasachener Gerichten nicht mehr reagierte, aber von der Erklärung vom 19. November 2012 wusste und die Beteiligten ihre Ansprüche auf dieser Basis aussergerichtlich getauscht hatten, konnte die Angeklagte leicht erkennen, was die Klage war.

Wenn die Berufungsinstanz die in der Mahnung erhobenen Ansprüche als hinreichend individuell betrachtet hätte, hätte sie eine fristgerechte Aussetzung der Verjährung bestätigen müssen. Der Antragsgegner hatte auf die Verjährungseinrede bis einschliesslich dem 31. März 2013 und der Kläger hatte den Zahlungsbefehl am folgenden Arbeitstag (2. April 2014, also Dienstags nach Ostern) erstattet.

Dies geschah fristgerecht gemäß der geltenden Bestimmung des 193 BGB (BGH, Entscheidung vom 12. November 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 13 mwN). Seitdem die Mahnung am 21. Mai 2013 und damit "bald" im Sinn von 167 ZPO zugestellt wurde, wirkt sich die Zustellung auch bis zum Zeitpunkt der Absendung der Mahnung aus und die Mahnung behindert den Beginn der Verjährungsfrist durch fristgerechte Aussetzung.

Soweit das Oberlandesgericht die Abweisung der Klage wegen der seiner Meinung nach nicht verjährenden Ansprüche ohne Beweisaufnahme bestätigte, stützt sich seine Beurteilung auf eine weitere Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Anhörung. BvR 1232/07 ]; BGH, Entscheidungen vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn.10; vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, [....] Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn.10; vom 21.

Ein solches Verfahren, das nur der Vorlage der Partei würdig erscheint, wird als Verweigerung des Richters dargestellt, die Darstellung der Partei in der nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Form zur Kenntnisnahme und inhaltlichen Behandlung zu bringen (BGH, Entscheidungen vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn.

a) Eine sachliche Darstellung zur Untermauerung eines Anspruches ist abschließend und wesentlich, wenn die Vertragspartei Sachverhalte vorbringt, die im Zusammenhang mit einem Satz des Gesetzes angemessen und notwendig sind, um das behauptete Recht als in der Persönlichkeit der Vertragspartei eingetreten zu erweisen.

Ob die rechtlichen Anforderungen für das Vorhandensein des behaupteten Rechtes gegeben sind, kann das Landgericht nur auf der Grundlage der konkreten Vorlagen der Parteien beurteilen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1984 - VII ZR 123/83, a.a.O. mwN; vom 14. November 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 a).

Jänner 1999 - VII z. B. 398/97, a.a.O. unter II 2 b; Entscheidungen vom 21. 5. 2007 - II z. B. 266/04, a.O.; vom 11. 6. 2008 - V z. B. Rn. 8, a.a.O.; vom 18. 6. 2013 - V ZR 16-03/12, a.O. b) Die Vorlage des Antragstellers erfüllt die oben beschriebenen Voraussetzungen.

Dass das Berufungsgericht das Gegenteil akzeptiert hat, kann nur dadurch erklärt werden, dass es die ausführliche und detaillierte sachliche Darstellung in den Klagebegründungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nahm. Da in den sachlichen Instanzen die Zulassungsbeschwerde zu Recht auf die entsprechende sachliche Darstellung durch den Kläger verweist, hat der Kläger detaillierte Informationen über die vertragliche Grundlage der jeweiligen Bauprojekte einschließlich der abgestimmten Tarife und zusätzlich vergebenen Bestellungen gegeben und die zugrundeliegenden Fakturen für die behaupteten Ansprüche sowie die Menge der (Teil-)Zahlung und damit den im gegenständlichen Verfahren noch ausstehenden und behaupteten Geldbetrag vorgebracht.

Der Berufungsgerichtshof hätte die konkrete Klageschrift des Klägers nicht als unbegründet und unentschlossen zurückweisen dürfen, schon gar nicht - wie es der Fall war - mit einer grundsätzlichen Ablehnung der Klageschrift des Klägers in einer Art und Weise, dass er sich nicht speziell mit einer der Konten des Klägers und der diesbezüglichen Erklärung befasst hat. Insofern hat das Oberlandesgericht nicht einmal zur Kenntnis nehmen können, dass die Beteiligten nur teilweise bestritten haben, ob der Kläger richtige oder übermäßige Mengen in seine Abrechnungen aufgenommen hat.

Die Streitigkeit der Beteiligten basierte im übrigen nur darauf, dass die Angeklagte - beispielsweise in ihrem Plädoyer vom 8. Oktober 2014 - eingewandt hatte, dass die von der Antragstellerin für bestimmte Gegenstände festgesetzten Tarife nicht übereinstimmten und daher unverständlich waren und nicht gezahlt werden konnten, ohne wiederum ausdrücklich die Tarife anzugeben, die sie für die unbestrittenen Waren als solche hätte zahlen müssen.

Sofern das Oberlandesgericht mit der Begründung zu rechtfertigen sucht, dass es weder dem Gericht noch dem Angeklagten unzumutbar ist, den behaupteten Anspruch auf Ursache und Betrag aus den vom Kläger und den Anhängen erhobenen Plädoyers "gemeinsam zu suchen", missversteht es grundsätzlich die Aufgabenstellung des Gerichtes bei der Würdigung einer komplizierten, nicht schlicht darzulegenden Handlung.

Es ist jedoch erlaubt und auch nützlich, auf beiliegende Beilagen zu Bezug zu nehmen, z. B. auf ein Vertragsdokument oder auf Rechnung und Lieferschein. Das hat der Antragsteller hier getan. Gemäß der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1994, 2683[BVerfG 30.06. 1994 - 1 BvR 2112/93]) - vom Oberlandesgericht nur irreführend zitiert - muss sich das Bundesverfassungsgericht bei einer pachtrechtlichen Regelung der Nebenkosten in aller Klarheit die Mühen machen, trotz solcher sich aus der Art der Sache ergebenden Probleme, die Darstellung der Betroffenen zur Kenntniszunehmen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung bezog sich beispielsweise zu Recht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Konto Nr. 15566 zum Bauprojekt "Campus K.", aus denen sich der vom Oberlandesgericht ignorierte begründete Vortrag der Beschwerdeführerin eindeutig ableitet. aa) Für das Bauprojekt "Campus K." (siehe Schreiben vom 20. Oktober 2014 und vom 30. September 2014) ist die Beschwerdeführerin (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1, S. 1, S. 1, S. 1, S. 1, S. 1, S. 1, S. 2, S. 2, S. 1, S. 2, S. 2, S. 2, S. 2, S. 1, S. 2).

dass der Antragsgegner am 21. Mai 2010 einen Lieferauftrag für Elementplatten und am 16. August 2010 einen Zusatzauftrag für die Auslieferung von filigranen Platten erteilte und dass er auf der Grundlage der aufgegebenen Bestellungen und der darin festgelegten Preisangaben in seiner Rechnungsnummer 15666 (dargestellt als Anhang K 63) die aufgelaufenen tatsächlichen Mengen angab und berechneten, die sich auf einen Gesamtbetrag von 28.660,07 ? beliefen.

Die Angeklagte hatte jedoch nur 12.060,62 auf diese Abrechnung - ohne Angabe von Gründen für die von ihr geleisteten Abschläge - eingezahlt, so dass der in diesem Zusammenhang noch beanspruchte Geldbetrag von 16.599,45 ? offen war. Als Beweis hat die klagende Partei den Beschluss vom 21. Juni 2010 (Anlage K 167) eingereicht, der durch den handgeschriebenen Zettel " Bestellung " auf dem Antrag der klagenden Partei vom 21. Mai 2010 sowie die Bestellbestätigung der klagenden Partei vom 18. Dezember 2010 über eine weitere Bestellung (Anlage K 166) unterlegt ist.

Bezüglich der verabredeten Tarife wies er darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin angegebenen Tarife in Anhang B 2 nicht relevant seien, da dieser Anhang ein anderes Bauprojekt betraf. Bei dem Bauprojekt "Campus K." ergeben sich die Tarife eher aus dem Beschluss vom 21. Juni 2010, namentlich aus der darin befindlichen "Zusatzpreisliste für Elementdecken", und für die nachträglich in Anspruch genommenen Zusatzleistungen aus der Auftragbestätigung der klagenden Partei vom 07. Oktober 2010 (dargestellt als Beilage K 169).

Darüber hinaus hat sich der Antragsteller auf das Zertifikat und die Gutachten seines Mitarbeiters B gestützt, um nachzuweisen, dass er die geleisteten Dienste (in Bezug auf alle Rechnungen) in der richtigen Höhe und gemäß den Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt und darüber hinaus die Planungen und Messungen vorlegt. Der Kläger wies in der Beschwerdebegründung auch eindeutig darauf hin, dass die Beteiligten über die 15566er Faktura fast ausschliesslich auf der Vertragsgrundlage (insbesondere der effektiven Preisvereinbarung) strittig gewesen seien, ohne auf die ausführliche Darstellung des Klägers in der zusätzlichen Preisliste geantwortet zu haben.

Der Berufungsgerichtshof hätte daher zunächst prüfen müssen, ob angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vertragsunterlagen (Bestellungen zusammen mit der Preisliste, zusätzliche Bestellungen), denen die Antragsgegnerin später nicht mehr ausdrücklich widersprochen hat, die in Rechnungsnummer 15566 genannten Tarife überhaupt noch angefochten oder durch die von ihr eingereichten Dokumente nachweisbar waren.

Sofern die beklagte Partei gegen den in der 15566 Rechnungen unter der Benennung "edz 613 Balkon" aufgeführten Posten mit einem Stückpreis von 640 als nicht verständlich (weil nicht in Anhang B 2 enthalten) eingewandt hatte, verwies die klagende Partei auf die zusätzliche Bestätigung vom 08. 09. 2010 als Anhang K 87, in der eben dieser Stückpreis als letzter Posten für die bestellten Zusatzleistungen benannt wurde.

Ähnliches gilt für andere Punkte, die der Antragsgegner in der Abrechnung Nr. 15566 angefochten hatte. cc ) Soweit der Angeklagte in dieser Abrechnung auch Einzelmassen reduziert hatte, ist es unbegreiflich, dass das Beschwerdegericht die entstandenen Beweise nicht erhalten hat. Der Antragsgegner erklärte verständlich, dass ein Experte die Korrektheit der ermittelten Masse anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Planungen und der vom Antragsgegner ausgearbeiteten Maßblätter prüfen und nachweisen konnte.

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