Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fristlose Kündigung Mieter Mietrückstand
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist MietrückstandWenn die Vermieterin den Mieter ohne Einhaltung einer Frist auflösen kann.
Mietrückstände können Ihnen als Hausherr das Dasein erschweren. Doch auch ein Hauswirt hat Hauswirtschaftsrechte. Die Vermieterin einer Ferienwohnung kann den Vertrag unter den Bedingungen der 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB mit sofortiger Wirkung auflösen. Die Mieterin kommt mit der Zahlung der Pacht oder eines nicht unwesentlichen Teils der Pacht für zwei aufeinander folgende Tage in Rückstand.
Mit der Zahlung der Pacht kommt der Mieter für einen längeren als zweimonatigen Aufenthalt in Rückstand. Darüber hinaus muss der Mieter darauf hinweisen, dass die fristlose Kündigung des Mietvertrags an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist und der Zutritt ggf. vom Mieter nachweisbar ist.
Der Mieter hat die gesetzliche Regelung die Moeglichkeit, die ausserordentliche Kuerzung des Mietvertrags bis zu zwei Monaten nach der Lustlosigkeit, d.h. der Klage erhebung, durch Zahlung der ausstehenden Mietzahlungen auf einen Streich zu verhindern. Diese Kündigung wird dann ungültig. Hat der Mieter z.B. in der vergangenen Zeit den Mietzins nicht pünktlich gezahlt und deshalb bereits eine Mahnung vom Mieter erhalten, kann die fristlose Kündigung auch auf die nicht pünktliche Zahlung des Mietzinses zurückgeführt werden.
Die Kündigungsgründe des 543 Abs. 2 BGB kann der Mieter dann durch Nachzahlung des Mietzinses ausgleichen. Das wissen die im Bereich des Mietrechts arbeitenden Anwälte und können daher bereits im Vorgriff auf eine fristlose Kündigung des Mietvertrags eine beratende Funktion ausüben, so dass dann auch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs das Mietobjekt tatsächlich auflöst.
Ein ordentliches Kündigen wegen Zahlungsverzuges ist auch unterhalb der für eine fristlose Kündigung anwendbaren Frist des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Ein nicht unerheblicher Pflichtverstoß des Mietvertragspartners besteht jedoch nicht, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht überschreitet und die Verzugszeit weniger als einen Monat dauert (BGH, Entscheidung vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12).