Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Filesharing Klage
TauschbörsenverfahrenFilesharingsieg - AG Köln lehnt Klage wegen einfacher Feststellung ab
Die Kölner Arbeitsgruppe hat in einem Filesharing-Verfahren unserer Anwaltskanzlei wieder einmal beschlossen, dass es nicht genügt, nur eine Verbindung herzustellen. Das Landgericht Köln kritisiert eine Urkunde. Es lohnt sich, das Fazit zu lesen! Unsere Mandantin war von der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer vor Gericht gewarnt worden.
Walldorf Frömmer beschuldigte unseren Kunden, den Kinofilm "Parker" per Filesharing zu vertreiben. Laut Waldorf Frömmer wurde die IP-Adresse von einem Internet Service Provider zwei Mal sicher bestimmt. Waldorf Frömmer konnte jedoch das Landgericht Köln (AG) nicht davon überzeugt werden. Dies hat mit Entscheidung vom 06.07. 2017 deutlich gemacht, dass die Firma Constantin Filmgesellschaft mbH keinen Schadensersatzanspruch gegen unseren Auftraggeber hat (Az. 137 C 32/17).
Wird nämlich eine einzige IP-Adresse zu zwei Ermittlungszeiten kurz hintereinander ermittelt, können Recherchefehler nicht vollständig auszuschließen sein. Entgegen einer Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.06.2017 - Ref. 14 S 42/16 hat der ermahnte Verbindungsinhaber daher keine konkrete Hinweise auf einen Untersuchungsfehler gegeben.
Die Kölner Arbeitsgruppe rechtfertigt dies damit, dass die Fehlerursachen vielschichtig sind. Diese können z.B. bei der Vergabe und Aufzeichnung der IP-Adresse, aber auch bei der permanenten Ablage und Vergabe durch den Anbieter untergraben werden. Dies ist ein Massenprozess, bei dem die Einzelvorgänge nicht geprüft werden.
Dies ist nur bei echter Mehrfachbestimmung und Vergabe einer IP-Adresse anders. Schlussfolgerung: Die Tatsache, dass die Bestimmung einer einzigen IP-Adresse in der Regel nicht ausreicht, wurde von der AG Köln bereits mehrmals zugunsten unserer Kunden eruiert. Erwähnenswert sind beispielsweise ein Gutachten der Kölner Arbeitsgruppe vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Gutachten der Kölner Arbeitsgruppe vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Gutachten der Kölner Arbeitsgruppe vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15).
Weitere Infos finden Sie in unserem Artikel "Filesharing Sieger - Abmahner kann nur eine einmalig durchgeführte Verbindungsuntersuchung nachweisen". Die Entscheidung der Kölner Arbeitsgruppe vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15) zeigt, dass bei der Bestimmung einer einzigen IP-Addresse rasch Ermittlungsfehler mit weit reichenden Konsequenzen auftreten können. Unter " Filesharing - Einmaliges Ermitteln der IP-Adressen ist wegen der hohen Fehlerrate nicht ausreichend" werden Sie mehr erlernen.
Nähere Angaben zu den erfolgreich durchgeführten Filesharing-Verfahren der Anwaltskanzlei WILDE BEUGER Solmeke finden Sie unter dem folgenden Link: