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Inhaltlich Verantwortlich
Für den Inhalt verantwortlichInhaltlich Verantwortlicher gemäß 55 Abs. 2 RStV
Wer ist für den Inhalt verantwortlich? Als erstes ergibt sich im Sinne des 55 Abs. 2 RStV die Fragestellung, was denn nun eine " inhaltlich Verantwortliche " ist. Der Verantwortliche für den Inhalt einer Webseite ist dafür verantwortlich, die "journalistisch und redaktionell konzipierten Inhalte" zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese journalistisch eingehalten werden.
Vor diesem Hintergrund erhebt sich die Fragestellung, was "journalistisch und redaktionell gestalteter Inhalt" ist. Wenn man sich jedoch vom Standard leiten lässt, sind solche Texte "periodische[gedruckte] Produkte in Wort oder Bild". Bei einer breiteren Interpretation des Standards ist dies wahrscheinlich der Fall, wenn ein Standortbetreiber nicht nur einmal, sondern z.B. regelmässig über die aktuellen Geschehnisse des Alltags oder des Unternehmenslebens mit der Allgemeinheit berichtet und der Kommunikationsinhalt über einen reinen Informations-Charakter hinaus geht.
Welche Aufgabe hat der Inhaltsverantwortliche? Das bedeutet, dass der für den Inhalt im Unternehmen zuständige Sachbearbeiter die Zustimmung aller genannten Personengruppen einholen sollte, bevor er personenbezogene Angaben in Beiträgen veröffentlicht. Der journalistische Betreuer ist auch der erste Anlaufpunkt, wenn es um die Korrektur von Falschinformationen geht. Wenn z. B. Anmerkungen in Blogeinträgen xenophob oder verletzend sind, muss der für den Inhalt zuständige Sachbearbeiter sie abmelden.
Zusammenfassend ist die Aufgabe des Inhaltsverantwortlichen gemäß 55 Abs. 2 RStV, den Inhalt der Webseite auf Verletzungen allgemeiner ethischer und rechtlicher Grundsätze zu überprüfen. Für wen kann ich die Verantwortung für den Inhalt übernehmen? Der Betreiber kann zunächst selbst bestimmen, wen er als inhaltlich Verantwortliche benennt. Allerdings muss die betreffende Partei im Abdruck klar als "inhaltlich Verantwortliche gemäß 55 Abs. 2 RStV" bezeichnet sein, ansonsten ist nicht klar, auf welche Rechtsverantwortung sie sich auswirkt.
Grundsätzlich kann für jeden Journalistenbereich ein bestimmter Verantwortlicher benannt werden. Allerdings muss im Abdruck eindeutig angegeben werden, wer für welchen Aufgabenbereich zuständig ist. Gemäß 55 Abs. 2 RStV ist es notwendig, dass die für den Inhalt verantwortliche Stelle eine juristische Personen ist. Der zu ernennende Einzelne muss seinen Wohnsitz im Land haben, darf nicht durch ein Urteil die Kleidung von öffentlichen Ämtern verlieren, muss uneingeschränkt rechtsfähig sein und muss ohne Einschränkung verfolgt werden.
Hiervon ausgenommen sind beispielsweise Politik und Diplomatie, aber auch journalistische Verantwortungsträger im Auslande. Der zu ernennende Mitarbeiter sollte mindestens über Grundkenntnisse der journalistischen Tätigkeit verfügen, aber im Zweifelsfall wissen, welche Beiträge zulässig und welche wahrscheinlich auch nicht. Die inhaltliche Verantwortung kann mit dem Betreiber (z.B. Alleininhaber Müller) oder seinen Beauftragten (bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer) übereinstimmen.
Ein Rechtssubjekt kann daher NIE mehr Verantwortung für den Inhalt gemäß § 55 Abs. 2 RStV übernehmen. Bereits in einem früheren Blogeintrag zum Themenbereich "Impressum - So verhindern Sie kostspielige Warnungen" haben wir uns mit dem Inhaltsverantwortlichen befasst.