Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Gutschrift der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenermittlungsverfahren

wird eine halbe Geschäftsgebühr von der Verfahrensgebühr abgezogen. Die Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenermittlungsverfahren wurde bestätigt. Gutschrift der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenermittlungsverfahren. In dem anschließenden Kostenfeststellungsverfahren muss der Kläger unter anderem die Geschäftsgebühr mit der Verfahrensgebühr verrechnen.

Verrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenermittlungsverfahren

Bei der Kostenfestsetzung kann die Geschäftsgebühr nur dann auf die Verfahrensgebühr des späteren Rechtsstreites angerechnet werden, wenn die Geschäftsgebühr im Kognitionsverfahren betitelt wurde oder der Kostenerstattungspflichtige die Geschäftsgebühr bereits gerichtlich zurückerstattet hat und dies im Feststellungsverfahren unbestritten ist (KG 18. Juli 2007, 1 W 256/05, n. V., Tel. Nr. 072628).

Der Antragsgegner hat bei der Festlegung der Kosten die Festlegung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VVV RVG beantragt. Die Klägerin beanstandet dies, da eine Geschäftsgebühr nach Präambel Nr. 4 RVG zu gleichen Teilen gutgeschrieben werden musste, auch wenn sie nicht verklagt worden war. Als erstes übergeordnetes Gericht hat sich die Klage nach dem BGH-Urteil vom 01.03.2007 (RVG profi x 91, Rufnummer 071415) mit den Bedingungen für die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfeststellungsverfahren beschäftigt.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt jedoch fest, dass sich aus der Präambel 3 Abs. 4 VVRVG ergibt, dass die vollständige 1.3 Verfahrensgebühr im Kostenfeststellungsverfahren nicht festgelegt werden kann, wenn die erfolgreiche Person vorher eine Geschäftsgebühr entrichtet hat (OVG Lüneburg AGS 07, 377; OVG Minden AGS 07, 432).

Stattdessen ist die Geschäftsgebühr anzurechnen, da die Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG keine andere Interpretation zulassen. Darüber hinaus muss die Person, die Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren sucht, das erste amtliche Gerichtsverfahren auf eigene Rechnung einleiten. Es war daher absurd, dass er diese Aufwendungen an die im Gerichtsverfahren besiegte Gegenpartei weitergeben konnte (VG-Minden a. a. O.).

Auch andere Gerichtshöfe berücksichtigen die Anrechnung nicht (VGH München. Andererseits hat die Kommanditgesellschaft beschlossen, dass die erfolgreiche Partei in Zivilverfahren die gesamte Verfahrensgebühr gegen den besiegten Widersprechenden im Kostenfeststellungsverfahren trotz der angefallenen Geschäftsgebühr einfordern kann ( "RVG profi 06, 3, 53290"). Das RVG reguliert nur das rechtliche Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ( 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG betreffen auch nur das innere Verhältnis zwischen diesen (Schons, NJW 05, 3089; N. Schneider NJW 07, 2001).

Die Anrechnungsregelung soll den Mandanten vor überhöhten Anwaltskosten und vor der Tatsache bewahren, dass der Rechtsanwalt nur aus Honorarinteressen berät (VGH München NJW 07, 170; OVG NRW NJW 06, 1991; VGH Kassel NJW 06, 1992). Für den Kostenerstattungsumfang gilt eher § 91 ZPO.

Die " Rechtsstreitkosten " werden der Vertragspartei danach, soweit erforderlich, erstattet. Dies schließt aber auch die (volle) Verfahrensgebühr ein, ungeachtet dessen, ob die Höhe der Gebühr im Vergleich zum Kunden nachträglich durch Verrechnung der Geschäftsgebühr reduziert wird. Bei der Anrechnung handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand. Derartige Beanstandungen sind im Kostenfeststellungsverfahren nur dann erheblich, wenn sie unbestritten oder offensichtlich sind, was davon auszugehen ist, wenn das Geschäftshonorar in vollem Umfang als materieller Schadensersatzanspruch geltend gemacht oder unbestritten ist.

Für das Bürgerrecht ist ohnehin nach Auffassung des Kilogramms kein materieller Anlass erkennbar, warum der Besiegte geringere Aufwendungen nur deshalb zurückzahlen müßte, weil der Rechtsanwalt der Gegenpartei bereits vor Gericht das Unternehmen seines Klienten unterhielt. Eine gegenteilige Meinung, die immer berücksichtigt wird, ist nicht möglich. Der Sachbearbeiter weiß oft nicht, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt vor Gericht war.

Außerdem müßte der Bedienstete auch darüber befinden, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr anfällt, sonst könnte er die zu zahlende halbe Gebühr nicht einbehalten. In der Tat würde sie auch den Anteil der Geschäftsgebühr bestimmen, der häufiger gutgeschrieben wird. Jedoch ist die Ermittlung des Geschäftshonorars nicht Bestandteil des Kostenermittlungsverfahrens nach §§ 103 f. HGB.

Wenn die Verwaltungsgerichte in einigen Fällen eine andere Auffassung haben, weil die Gegenpartei die im vorherigen Verfahren angefallene Geschäftsgebühr nicht später zahlen muss, gilt diese Erwägung im Zivilverfahren nicht. Es gibt keine generelle Regel, dass jede Vertragspartei ihre eigenen vorgerichtlichen Ausgaben zu erstatten hat. In Zivilsachen kann die Vertragspartei stattdessen prinzipiell eine vor dem Verfahren angefallene Geschäftsgebühr als Schadenersatz verlangen (BGH AGS 07, 283 und 289).

In diesem Fall werden die Kosten bei der Kostenermittlung nach der Präambel 3 Abs. 4 VVV RVG verrechnet. Andernfalls entfällt die Gutschrift. Sofern der BGH in den Urteilen AGS 07, 283 und 289 festgestellt hat, dass die Anrechnung "nur im Wege des Kostenermittlungsverfahrens zu erfolgen hat", bedeutet dies nur, dass die im Ausgangsverfahren betitelte Geschäftsgebühr zu beachten ist (Schneider, NJW 07, 2001, 2006).

Der BGH hatte in den vom Bundesgerichtshof beschlossenen Verfahren die gesamte Geschäftsgebühr zuerkannt. Es ist richtig, dass der Antragsteller in einem solchen Falle die ungeschmälerte Verfahrensgebühr nicht zusätzlich zur vollständigen Geschäftsgebühr einfordern kann ("Hansens", AGS 07, 285; N. Schneider, AGS 07, 287). Weil es keinen Sonderfall gab, in dem das gesamte Geschäftshonorar durch Entscheidung oder - was diesem gleichwertig ist - unbestritten bezahlt wurde, war die Parteien nach Auffassung der Kommanditgesellschaft nicht daran gehindert, im Kostenfeststellungsverfahren die gesamte Verfahrensgebühr durchzusetzen.

Die Klägerin verklagt mit Erfolg eine Klage in Höhe von TEUR 100 zuzüglich einer Geschäftsgebühr von TEUR 729. Abhilfe: Da der Antragsteller bereits im kognitiven Verfahren die volle Geschäftsgebühr erhalten hat, kann er nur noch einen Antrag auf Feststellung stellen: Auf diesen Betrag wird die Transaktionsgebühr von 0,75 Euro nach Präambel 3 Abs. 4 RVG anrechenbar.

Die Klägerin kann noch 267,30 Euro haben. Statt einer Geschäftsgebühr von 1,5 EUR erhält der Antragsteller nur 1,0 von insgesamt zehntausend EUR (486 EUR). Auf diesen Betrag wird die 0,5 Euro Geschäftsgebühr nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG anrechenbar. Die Klägerin kann noch EUR 388,80 setzen.

Weil dem Antragsteller nichts von der Geschäftsgebühr zuerkannt wird, muss er im Vergütungsverhältnis nicht berücksichtigt werden. Das Verfahrenshonorar ist in voller Höhe anzusetzen, es sei denn, der Antragsgegner hat das Geschäftshonorar bereits bezahlt und dies ist unbestritten (nicht anwendbar in diesem Zusammenhang OG Koblenz AGS 07, 376 m. ab. Anmerkung N. Schneider).

Auch hier ist dem Antragsteller nichts von der Geschäftsgebühr zuerkannt worden, so dass auch hier keine Gutschrift im Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Hauptklage erhoben wird, der Angeklagte aber nicht in Zahlungsverzug geraten ist oder das Verfahren die Kosten des Anwalts vor dem Verfahren nicht für erforderlich hält.

Von den beanspruchten EUR 10000 werden dem Antragsteller nur EUR 8000 und eine Geschäftsgebühr von EUR 8000, d.h. EUR 618, zuerkannt. Abhilfe: Wird die Geschäftsgebühr dem Antragsteller in voller Höhe, jedoch nur ab einem niedrigeren Betrag gutgeschrieben, ist sie zu gleichen Teilen, jedoch nicht mehr als 0,75 %, gutzuschreiben.

Auf diesen Betrag wird die 0,75 Euro Geschäftsgebühr nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG anrechenbar. Die Klägerin kann noch EUR 322,80 setzen.

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