Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abfindung bei Schwerbehinderung
AbgangsentschädigungEntschädigung für severely handicapped persons - Attorney at Law for Employment Law Berlin
Jeder Dienstherr muss dies nachprüfen. Anderenfalls haftet der Auftraggeber für Schäden. In der Regel sind die Unternehmen dazu angehalten, zu kontrollieren, ob vakante Stellen durch Schwerbehinderte zu besetzen sind. Die Verpflichtung gilt für alle Unternehmer. Versäumt der Unternehmer dies, kann ein abgewiesener Schwerbeschädigter behaupten, dass die Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung auf eine Beeinträchtigung durch die Invalidität hindeutet.
Die Rechtssprechung kann weitreichende Konsequenzen für die Unternehmen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Untersuchungspflicht für Schwerbehinderte immer im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung existiert, und zwar ungeachtet dessen, ob sich ein schwerbehinderter Mensch wirklich bewirbt oder seinen Zustand offengelegt hat. Versäumt der Auftraggeber dies, d.h. verstößt er gegen diese Verpflichtung, so ist dies ein Hinweis darauf, dass er den abgewiesenen Schwerstbehinderten begünstigt hat.
Falls der Unternehmer diese Annahme nicht entkräften kann, ist er dazu gezwungen, dem Mitarbeiter eine Abfindung zu erstatten. Es ist daher ratsam, im Vorfeld zu überprüfen, ob die zu besetzende Position nicht von einem Schwerbeschädigten zu besetzen ist. "lch bin ein Vollblutjurist", sagt Andrea Borgmann-Witting. Andrea Borgmann-Witting setzt sich daher - mit Empathie und Vernunft - für eine aussergerichtliche Einigung ein.
Wenn es jedoch zum Prozeß kommt, geht sie mit höchsten Ansprüchen in den Saal. Seit 2001 ist Andrea Borgmann-Witting, die zwei Kinder hat, Fachjuristin für Familienrecht und seit 2007 Fachjuristin für Erbschaftsrecht. Deshalb will Markus Witting dort ansetzen, wo Menschen, Mitarbeiter und Unternehmer in Rechtsstreitigkeiten kommen. Dazu gehören unter anderem Aufhebungen, Verwarnungen, Aufhebungen und Abfindungen.
Die Abrechnung erfolgt prinzipiell nach den Honoraren des Gesetzes über die Rechtsanwaltsvergütung.
Das BAG: Keine Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung bei Abgangsentschädigungen | Mitarbeitende
Schwerbehinderten Mitarbeitern stehen bei Sozialplanabfindungen die selben Leistungen zu wie nichtbehinderten Mitarbeitern - auch wenn sie nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Rentenanspruch haben. Dies hat das BAG in einem laufenden Verfahren beschlossen. Schwerbehinderten Mitarbeitern stehen bei Sozialplanabfindungen die selben Leistungen zu wie nichtbehinderten Mitarbeitern - auch wenn sie nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Rentenanspruch haben.
Dies hat das BAG in einem laufenden Verfahren beschlossen. Im Rahmen des Sozialplans wurden ältere Schwerbehinderte mit EUR 100.000 wesentlich niedriger entlohnt als ältere, nichtbehinderte Mitarbeiter mit bis zu EUR 400.000. Die Parteien hatten sich im vorliegenden Falle auf einen sozialen Plan geeinigt, nach dem die Abfindung zum Ausgleich der nachteiligen Folgen eines Arbeitsplatzwechsels auf Basis von monatlichem Bruttogehalt, Dienstzeit und einem Factor (Formelberechnung) errechnet wird.
Für Arbeitnehmer, die vor dem ersten Jahrgang 1952 geboren wurden und nach einem Zeitraum von höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen, war die danach festgelegte Abfindung auf höchstens EUR 4.000 beschränk. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die bei Kündigung eine Pension beantragen können, wurden dagegen von der Berechnung der Abfindung ausgeschlossen.
Gemäß des Sozialplans hätten sie eine Abfindung von EUR 10000 und einen zusätzlichen Betrag von EUR 1000 bekommen, auf den alle schwer behinderten Arbeitnehmer Anspruch haben. Die schwerstbehinderte Klägerin, Jahrgang 1950, war seit May 1980 bei der Angeklagten angestellt. Bei Kündigung seines Anstellungsvertrags zum Stichtag 30. Juni 2012 hat er zusätzlich EUR 100.000 an Abfindungen bekommen, die sich sonst nach der Formel auf EUR 64.558 ergäben.
In seinem letzten Rechtsstreit forderte er eine weitere Abfindung in Hoehe von rund EUR 30000 unter Beruecksichtigung der Altersgrenze. Unterscheidet ein Sozialplan für die Ermittlung einer Abfindung zwischen verschiedenen Mitarbeitergruppen, muss ein damit verbundener Systemwandel den Diskriminierungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entsprechen. Die Rückstellung für den Kapitalabfindungsbetrag für Mitarbeiter, die wegen ihrer schweren Invalidität Anspruch auf eine Rente haben, enthält eine ungleiche Behandlung, die direkt mit dem Charakter der Invalidität zusammenhängt.
Dies diskriminiert arbeitsunfähige Beschäftigte, die Anspruch auf eine höhere Abfindung nach einer für nicht arbeitsunfähige Beschäftigte gültigen Berechnungsmethode hätten. Für nichtbehinderte "pensionierte" Mitarbeitende ist dagegen eine Reduktion der Sozialplanvergütung möglich. Dies hat das BAG in einem Verfahren im MÃ? Die Klägerin hatte damals die niedrigere Abfindung für Beschäftigte, die bei Verlust ihres Arbeitsplatzes in den vorzeitigen Ruhestand gehen könnten, als inakzeptable Diskriminierung aufgrund des Alters angesehen.
Bei der altersabhängigen Abfindung war die Ermittlung gemäß 10 S. 3 Nr. 6 veraltet. Aufgrund der Brückenfunktion einer Sozialplan-Abfindung ist es nicht zu bemängeln, wenn die Parteien des Unternehmens die ökonomischen Benachteiligungen von pensionsbedingten Mitarbeitern bis zu ihrem frühzeitigen Ausscheiden nach einer entsprechenden Berechnungsvorschrift erstatten.