Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Angaben im Impressum
Details im ImpressumDie Angaben müssen im Impressum erscheinen.
Dies beinhaltet auch, dass ein komplettes Impressum im Shop zu finden ist. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die wichtigsten Fallen bei der Gestaltung eines Abdrucks bieten. Das Impressumspflicht ergibt sich zum einen aus 5 TMG und zum anderen aus Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB.
Wie muss der Aufdruck aussehen? Das Impressum muss von jeder einzelnen Shopseite aus zugänglich sein. Hierzu ist es ausreichend, wenn das Impressum von jeder einzelnen Website aus gelinkt wird, sofern der Link klar gekennzeichnet ist und auch als Link wiedererkennbar ist. Verwenden Sie dazu am besten die Link-Bezeichnung "Impressum", "Kontakt" oder auch "Anbieterkennzeichnung".
Gemäß der Rechtssprechung des BGH ist es auch möglich, wenn das Impressum eine Gliederkette hat (z.B. zuerst auf Contact und von dort auf Impressum klicken). Der Begriff "Info" auf Google ist nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg nicht hinreichend, da der Konsument keinen Aufdruck hinter "Info" erwartet.
Namenszusätze dürfen nicht den Anschein erwecken, dass die Gesellschaft im Firmenbuch registriert ist, daher sollte auf solche Phantasiezusätze verzichtet werden. Der Grund dafür ist, dass der Konsument anhand der Informationen "A. Meier" oder "Frau Meier" nicht erkennt, wer sein Geschäftspartner wird. Nur Firmen, die im Firmenbuch registriert sind, wie z.B. der Vollkaufmann, die OGG, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die UG, haben einen Firmennamen.
Für die Shop GmbH ist es daher nicht genug, wenn sie nur als "Shop" im Impressum erscheint. Der Verzicht auf das Suffix "GmbH" kann verwarnt werden. Das deutsche Recht schreibt die Benennung eines Bevollmächtigten für juristische Personengruppen (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung) vor. Vertretungsberechtigte sind die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vorstandsmitglieder von AGs oder Handlungsbevollmächtigte.
Das Fehlen eines Vertreters ist nach der vollständigen Harmonisierung des Wettbewerbsrechts jedoch nicht mehr zwangsläufig irreführend, da es keine europäische Rechtsgrundlage für diese Unterrichtung gibt. Wenn ein Bevollmächtigter benannt wird, müssen diese Angaben jedoch richtig sein, andernfalls kann von einer Täuschung ausgegangen werden.
Besonders bedeutsam ist, dass "beschwörbar" heißt, dass die Lieferung an diese Adresse formell möglich ist. Diese wird nur angegeben, wenn das Impressum eine Strasse mit Strasse, PLZ und Stadt enthält. Diese Bedingung ist nicht erfuellt, wenn eine Postfachadresse angegeben ist. Selbstverständlich müssen die Angaben im Impressum zeitnah sein. Wenn Sie als Einzelfirma umziehen oder ein Unternehmen seinen Firmensitz verlegt, muss sich diese Veränderung auch im Impressum wiederfinden.
Ungeachtet der Gründe ist es klar, dass die Eingabe einer E-Mail-Adresse im Online-Handel obligatorisch ist. Im Impressum muss nicht unbedingt eine Rufnummer genannt werden. Es ist daher ratsam, die Rufnummer anzugeben. Alle Online-Händler müssen dann auch eine Rufnummer im Impressum angeben. Schließlich müssen Unternehmen Angaben zu ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und, falls verfügbar, zu ihren Firmenbuchdaten machen.
Die Umsatzsteuer-ID-Nummer darf nicht mit der üblichen Steuer-Nummer vermischt werden. Dies ist nicht im Impressum enthalten, sondern nur auf Abrechnungen. Handelsregistereintragungen müssen Angaben über das Firmenbuchgericht, die Registerart (HRA oder HRB) und die Registernummer enthalten. Der Diplom-Kaufmann Martin Ratten ist in der juristischen Abteilung der Trusted Shops in Köln tätig.