Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Wie lange sind Abmahnungen Gültig
Gültigkeitsdauer der WarnungenDas Märchen von der 30-jährigen Gültigkeit" der Unterlassungserklärung
Unterlassungserklärungen" haben eine Gültigkeit von 30 Jahren? Der Adressat einer Abmahnung, z.B. wegen Urheberrechtsverletzungen, wird auf vielen Rechtsanwaltsseiten, auch hier im Blog, darauf aufmerksam gemacht, die dem Abmahnschreiben beigefügte vorbereitete Abmahnung nicht hastig zu unterzeichnen. In diesem Kontext wird oft "altruistisch" darauf verwiesen, dass eine "Unterlassungserklärung" 30 Jahre lang "gültig" sei.
Die verwarnten Parteien haben daher den Anschein, dass sie 30 Jahre lang an eine Abmahnung geknüpft sind. Aber ist die Behauptung, dass Unterlassungsvereinbarungen 30 Jahre gültig sind, also überhaupt wahr? Stattdessen wird hier unter Anwälten das "Märchen von der 30igjährigen Geltung der Unterlassungserklärung" fröhlich von einander kopiert und weitergeführt.
Das Entstehen eines Unterlassungsanspruchs geht in der Regel von einer sogenannten Repetitionsgefahr (oder der Gefahr der Erstkontrolle) aus. Die Gefahr der Wiederholung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nur durch eine Abmahnung und eine strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen werden. Das Einreichen einer Abmahnung mit ausreichenden Strafen führt daher zum Unterlassungsrecht. Um das Wiederholungsrisiko auszuschließen, muss die Erklärung der Unterlassung einen Wortlaut beinhalten, nach dem sich der Unterzeichnete im Wiederholungsfall zur Bezahlung einer Konventionalstrafe verpflichten muss.
Die Unterlassungs- und Bindungserklärung ist insofern das Vertragsangebot, mit dem sich die ermahnte Partei zur Bezahlung einer Konventionalstrafe im Wiederholungsfall bereit erklärt. Da dies bei Vertragsabschlüssen so Ã?blich ist, muss daher fÃ?r das Entstehen der Konventionalstrafe auch dieses Gebot durch den Mahner akzeptiert werden.
Erst durch die Entgegennahme des Vertragsstrafenversprechens kommt ein entsprechendes Vertragsverhältnis zustande, das die Rechtsgrundlage für das Recht der Abmahnung ist, im Falle einer Wiederholung die Bezahlung der Konventionalstrafe zu verlangen. Wenn eine Abmahnung und eine Verpflichtung durch das Mahnschreiben nicht akzeptiert wird, besteht daher eine gute Chance, dass bei wiederholter Verletzung keine Konventionalstrafe verhängt wird. Der BGH hat jedoch kürzlich beschlossen, dass ein Unterlassungsangebot und der Abschluß einer diesbezüglichen Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung in einem Unterlassungsschreiben mit Strafklausel aufzuführen ist.
Eine Unterlassungserklärung und -verpflichtung kann daher unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Jahren noch akzeptiert werden und begründet im Falle einer Wiederholung eine entsprechende Zahlungsverpflichtung. Ein konkreter Vertragsstrafenanspruch besteht jedoch nur, wenn der Betroffene eine Tat begangen hat, die (wiederholt) unter die Unterlassungsvereinbarung fällt. Ein solcher wiederholter Verstoß führt zu einem Vertragsstrafenanspruch.
Die andere Seite der Unterlassungsvereinbarung (Abmahnung) kann daher im Falle einer Wiederholung eine Konventionalstrafe einfordern. Abhängig von der konkreten Form der Unterlassungsvereinbarung kann eine Konventionalstrafe auch mehrfach fällig werden, z.B. für jeden Song, der in einem Filesharing-Service zum Download bereitgestellt wird. Eine Vertragsstrafenpflicht im wiederholten Fall ergibt sich aus einem von der gemahnten Partei mit der gemahnten Partei abgeschlossenen Vertragsverhältnis.
Der vorliegende Auftrag wird regelmässig abgeschlossen, um die Zwangsvollstreckung (Betitelung) der Unterlassungsansprüche des Geschädigten aus einer bereits erfolgten Verletzung (z.B. Urheberrechtsverletzung) zu unterlassen. Der Geschädigte kann aufgrund eines betitelten Rechts auf Unterlassung im Falle einer Wiederholung einen Rechtsbehelf beantragen. Die verunglückte Person erhält dann vom Staat eine Geldstrafe, in der Regel eine Geldstrafe.
Bei einer Wiederholung gibt es dann keine Geldstrafe, sondern eine Konventionalstrafe. Dies begrüßt der BGH damit, dass nur eine unbefriedigte Forderung, die dem Zahlungsempfänger eine Zugangsmöglichkeit bietet, verjährt werden kann. Unbegrenzte Forderungen nach dauerhaftem Verhalten, wie zum Beispiel eine Unterlassung, wären in einem befriedigenden Stadium, solange sich der Schuldner in Übereinstimmung mit dem Antrag verhalten hat.
Köhler: Zur Frage der Verjährungsfristen für vertraglich vereinbarte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, in GRUR 1996, 231). Das, was für den betitelten einstweiligen Rechtsschutz zutrifft, muss auch für die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung zutreffen. Im Übrigen bestehen das Unterlassungsrecht und das Recht, eine Verpflichtung einzugehen, grundsätzlich für immer fort, solange der Auftrag in Kraft ist. Der BGH erklärt dies auch insofern, als er die Unterlassungsverpflichtung ( (in BGH, GRUR 1995, 678, 680 - kurz Verjährungsfrist) als mit den Auswirkungen des durch sie unterbundenen Titel gleichwertig erachtet ( "Köhler: Zur Verjährung des vertraglichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs, in GRUR 1996, 231).
Der Nichtzulassungs- und Nichtzulassungsvertrag mit Strafe ist daher nicht 30 Jahre gültig. Ein solcher Auftrag läuft bis zu seiner Beendigung. Das Märchen von der 30-jährigen Geltungsdauer von Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarungen kann seinen Ausgangspunkt in den vor der Reform des Schuldrechts (2002!) anwendbaren Verjährungsregelungen haben. In dem oben genannten Verjährungsurteil (BGH, GRUR 1995, 678, 680 - Kurzverjährung ) zur Rechtslage hatte der BGH festgelegt, dass der Vergütungsanspruch auf eine Konventionalstrafe aufgrund einer Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung der regulären Verjährung unterliegt (damals 30 Jahre).
Die Verjährung von Ansprüchen auf Bezahlung einer Konventionalstrafe dauert jedoch nach geltendem Recht in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.