Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mietzahlung Verzug
Nachschüssige MietzahlungenEine der am meisten verwendeten juristischen Bezeichnungen im deutschem Recht ist "default".
Eine der am meisten verwendeten juristischen Bezeichnungen im deutschem Recht ist "default". Der Verzug tritt ein, wenn der Zahlungspflichtige auch nach Abmahnung durch den Gläubiger nicht zahlt (§ 286 Abs. 1 BGB). Das Mahnschreiben muss nach dem Fälligkeitsdatum verschickt werden, eine Erinnerung vor dem Fälligkeitsdatum führt nicht zu einer Verzögerung.
Im Verzugsfall hat dies verschiedene Auswirkungen, u.a. dass der Zahlungsempfänger dann Schadensersatz für den durch den Verzug entstandenen Schaden einfordern kann. Unverzügliche Verspätung (§ 286 Abs 1 BGB). Beispiel aus dem Wohnungseigentumsrecht (weitere Einzelheiten in den entsprechenden Kapiteln): Mietzahlungen: Verlangt der Hausherr die Bezahlung am letzten Monat, kommt der Pächter nicht in Verzug, da die Pacht zu diesem Termin noch nicht ausstehend war.
Kautionsrückerstattung durch den Vermieter: Wenn z. B. der Bewohner dem Eigentümer am Tag nach dem Umzug und der Wohnungsübergabe (=innerhalb der Bedenkzeit) schriftlich auffordert, die Anzahlung zurückzuzahlen, befindet er sich nicht in Verzug. Ein Verzug gemäß 284 BGB tritt nur ein, wenn der Leasinggeber nach Ablauf der Zahlungsfrist und Aufforderung nicht zahlt.
Die Vermieterin darf sich nicht innerhalb der noch zu prüfenden Frist in Verzug befinden. So ist er beispielsweise nicht dazu angehalten, dem Pächter die Kosten für Prozesskosten als Verspätungsschaden zu erstatten. Nur wenn der Gläubiger nicht auf eine Zahlungsaufforderung des Schuldners zahlt, kommt er mit einer fälligen Zahlung in Verzug. Es genügt eine einmalige Erinnerung, mehrere oder eine gewisse Zahl von Mahnungen sind nicht erforderlich.
Beispiel: Der Zahlungsempfänger schreibt: - Verzug tritt nach dem im Brief angegebenen Datum ein. Es gibt eine sehr bedeutende Ausnahme: Eine Erinnerung ist nicht notwendig, wenn die Dienstleistung im Mietgesetz oder in einem Mietvertrag oder einer vertraglichen Regelung nach dem Kalender festgelegt ist. Dies ist z.B. bei allen Zahlungen der Miete der Fall.
Die Mieterin kommt also auch ohne Erinnerung mit den Mieten in Verzug. Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn der Zahlungspflichtige die Dienstleistung bereits definitiv verweigert hat. Eine zusätzliche Verwarnung des Zahlungsempfängers ist dann nicht mehr erforderlich. Er hat dem Zahlungspflichtigen eine entsprechende Fristsetzung zu erteilen. Bei kosmetischen Reparaturen: Wenn der Zahlungsempfänger ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt hinzuzieht, ist der Zahlungspflichtige nach deutschem Recht zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen, natürlich zuzüglich der Mahn- und Zinskosten des Zahlungsempfängers (bei Geldforderungen), angehalten.
Die Schuldnerin muss zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwaltes durch den Kreditgeber in Verzug gewesen sein. Lediglich solche Massnahmen müssen vom Zahlungspflichtigen ersetzt werden.