Instanzenzug Zivilrecht

Zivilrechtliche Beschwerden

Hat das Landgericht in erster Instanz die Zuständigkeit, geht die Berufung an das Oberlandesgericht. Gewöhnliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivil- und Strafrecht. Subsidiaritätsregeln bestimmen das Verhältnis zwischen verschiedenen Rechtsbehelfen und damit den Verlauf der Instanzen. Heute gehören die klassischen Zivil- und Strafgerichte der verschiedenen Instanzen dazu.

Instanzenkette

Hat das Landgericht in erster Linie die Zuständigkeit, geht die Beschwerde an das Bundesgerichtshof. In zweiter Instanz beschließt dort ein Beschwerdesenat. Wenn das Landgericht in erster Instanz beschließt (entweder durch einen Richter oder einen Senat), wird das OLG in zweiter Instanz angerufen. Das Verfahren in Zivilprozessen gliedert sich daher in drei Phasen.

Wenn das Landgericht in erster Linie beschließt, ist eine Beschwerde gegen das Nichtigkeitsurteil, die Feststellung der Schuldfrage und die Bestrafung an das OLG möglich. Dies wird von einem Senat mit drei Richtern beschlossen. Wenn das Landgericht in erster Linie durch einen Richter entschieden hat, d.h. für alle Straftaten und Delikte, die mit Freiheitsentzug für maximal fünf Jahre bedroht sind (z.B. Falschaussagen vor Gericht), geht die Nichtigkeits-, Verschuldensund Strafbeschwerde an das OLG.

Hat das Landgericht die Zuständigkeit als Laiengericht oder in erster Linie als Schwurgericht, muss eine Nichtigkeitsklage beim Obersten Gericht eingereicht werden. Ist dagegen nur eine Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, so wird das OLG entscheiden. Es gibt zwei Phasen im Strafprozess.

Rechtsstreitigkeiten in Zivilprozessen

Gegen Gerichtsentscheidungen wendet sich der schmalere Ausdruck "Rechtsbehelf" im Sinne der Zivilprozessordnung. Der CCP bietet den Beteiligten nur drei Rechtsbehelfe. Widerspruch nach §§ 511 ff. Gegen die erstinstanzlichen Urteile wird Einspruch eingelegt. Die Klage gemäß 567 ff. ist gegen Entscheide und Anordnungen in Zivilverfahren gerichtet.

Berufungen haben zwei wesentliche Auswirkungen: Die devolutive Wirkung, die das Vorgehen auf eine hohe Ebene bringt. Die aufschiebende Wirkung, die zur Folge hat, dass die formale Rechtsgültigkeit durch die Rechtsbehelfe unterdrückt wird. Mit den Beschwerden soll die angefochtene Beschwerde überprüft werden. Erstinstanz ist das nach § 23 Nr. 1 GVG zuständige Gericht für Vermögensstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 EUR.

Für die Fälle des 23 Nr. 2 a - h und des 23 a GVG ist das örtliche Gericht ohne Rücksicht auf den streitigen Betrag örtlich zuständiges Gericht. Beispiel: Gemäß 23 Nr. 2 a) ist das Landgericht für Auseinandersetzungen über Forderungen aus einem Mietvertrag für Wohnungen oder über das Bestehen eines solchen Mietvertrages verantwortlich.

Nach § 72 GVG sind die Kammern für Berufungen und Klagen in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen vor den örtlichen Gerichten verantwortlich. Gemäß 71 I GVG sind alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die nicht den örtlichen Gerichten zugeordnet sind, den Kammern des Landesgerichts vorbehalten. Beispiel: Die Bezirksgerichte sind immer dann zustaendig, wenn der Betrag der Streitigkeit ueberschreitet.

Ungeachtet des Streitwertes ist in den in 72 II GVG bezeichneten Verfahren das Landesgericht erster Instanz für alle Streitigkeiten zuständig. 2. 839 BGB. Nach § 119 GVG sind die OLGs für die Berufung gegen Urteile der örtlichen Gerichte in den Verfahren der Familiengerichte und in den Verfahren der Freiwilligkeit verantwortlich.

Darüber hinaus sind die OLGs für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile der Landesgerichte verantwortlich. Das ist die Aushandlung und Beschlussfassung über ein Modellverfahren nach dem Anlegermodellverfahrensgesetz. Nach § 133 GVG ist der BGH für die mündliche Prüfung und Beurteilung der Berufungsbeschwerde, der Sprungbeschwerde, der Berufungsbeschwerde und der Sprungbeschwerde verantwortlich.

Nach § 132 II GVG wird beim Bundesgerichtshof ein großer Zivilsenat zur Sicherung der Zuständigkeitseinheit eingerichtet. Nach Einlegung der Beschwerde kann ihre Verfügung unter den Bedingungen der §§ 138 ff. Im Falle einer Kompetenzabweichung zwischen dem Zivil- und dem Strafsenat des Bundesgerichtshofes kann eine gerichtliche Beschlussfassung durch die vereinten großen Gremien erfolgen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesgerichten entscheidet der Gesamtsenat der Bundesgerichte. Die Assessorlausur im Zivilprozess, Ausgabe 2014; Musielak, Hans-Joachim/ Voit, Wolfgang; Basic Course ZPO, 12th Edition 2014; Schneider, Egon; Nachweis und Nachweiswürdigung, 5th Edition 1994; Loading...

Das Verfahren der Instanzen im Öffentlichen Recht ist vergleichsweise einfach zu entwickeln. Die Prozessführung in Strafverfahren ist ein populäres Gesprächsthema bei der Durchführung von Klausuren.

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