Qualifizierte Mahnung Mietrecht

Mahnung Mietrecht

Erfordert in der Regel keine Erinnerung, da. Informationen aus einem qualifizierten Mietspiegel. Markise) qualifizierte sie als Skifahrer. Vor allem im Mietrecht, die Schuldentilgung. Der Mahnungsgrund ist im Wesentlichen unverändert.

Mietrecht: Pünktlichkeit der Mieten bei Überweisungen

Viele Mietverträge enthalten Bestimmungen, nach denen die Mietzahlung jeden Monat im Vorhinein, längstens bis zum dritten Arbeitstag, erfolgen muss. Dies wirft die Fragestellung auf, ob die Ausstellung des Zahlungsauftrages durch den Leasingnehmer oder der Eingang der Zahlungen beim Leasinggeber für die Pünktlichkeit der Zahlungen ausschlaggebend ist und ob das Pünktlichkeitskriterium durch Formklauseln in den Allgemeinen Bedingungen (AGB) bestimmt werden kann.

Um diese Frage zu klären, haben die Juroren des achten Zivilsenates am 05.10.2016 ein entsprechendes Gutachten erlassen. Basis für die Beendigung vor der Aktion waren mehrere Mietzahlungen, die nach Auffassung der Antragstellerin trotz Mahnung nicht fristgerecht gezahlt wurden. Der Antragsgegner hatte im MÃ? rz, Aprils und MÃ?rz 2014 den Ã?berweisungsauftrag fÃ?r diese am dritten Werktag des Monats  ausgestellt, so dass die ZahlungseingÃ?nge erst in den folgenden Tagen beim KlÃ?ger eingegangen sind.

Der Kläger beruft sich auf eine Bestimmung im Formular Mietvertrag, wonach die Pünktlichkeit der Bezahlung nicht durch den Versand, sondern nur durch den Geldeingang bei der Anmietung bestimmt wurde. In ihrem Ermessen haben die Gerichte des achten Zivilsenates diese Bestimmung für ungültig erklärt. Bei der Begründung ihrer Entscheidung machten die Gerichte geltend, dass die betreffende Bestimmung zu Lasten des Leasingnehmers wesentlich von den Rechtsvorschriften der §§ 556 Abs. 1, 269, 270 BGB abweiche.

Der Mietzins ist im Prinzip eine qualifizierte Schicksalsschuld, weshalb der Pächter als Pächter auf eigene Rechnung und eigenes Risiko den Mietzins an den Pächter überweisen muss. Die Pflicht des Zahlungspflichtigen beschränkt sich daher auf die fristgerechte Erbringung der Leistung an seinem Wohnsitz und erstreckt sich nicht auf den Erfolg der Leistung am Wohnsitz des Zahlungsempfängers.

Abweichend von diesen Bestimmungen weitet die Bestimmung des Vermieters den Verantwortungs- und Risikobereich des Vermieters aus und verstößt damit gegen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Prinzipien von Treu und Glauben. 2. Der Bundesgerichtshof klärt damit für die Zukunft, dass für die Pünktlichkeit der Zahlung nach 556b Abs. 1 BGB allein die Erfüllungshandlung des Schuldners ausschlaggebend ist.

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