Abmahnung Diebstahl

Warnung Diebstahl

Wenn ein Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigt, sondern nur zur Abmahnung. Es gibt unterschiedliche Urteile zur Frage, ob ein Mitarbeiter im Falle eines Diebstahls sofort und ohne Vorwarnung entlassen werden kann. Wo wird gekündigt, wann wird gewarnt? Ein Diebstahl oder Veruntreuung durch den Mitarbeiter auf Kosten des Mitarbeiters, da keine Vorwarnung erforderlich ist.

unberechtigte Abmahnung bei angeblichem Diebstahl

Ich wurde heute vor Diebstahl gewarnt. Ich habe die Frage: Soll ich etwas gegen die Warnung tun oder nur, wenn ich wirklich entlassen werde? Liebe Ratsuchende, Sie sollten eine ungerechtfertigte Abmahnung nicht ohne weiteres akzeptieren. Zuerst sollten Sie so weit wie möglich den Nachweis erbringen, dass ein Diebstahl in der Branche oft auftritt.

Es gibt auch zwei Wege, um gegen eine unbefugte Warnung vorzugehen: Der erste Weg ist eine Gegenerklärung, in der Sie die ungerechtfertigte Warnung mit eigenen Augen abweisen. Als zweite Option können Sie die Warnung zurücknehmen und aus der Personendatei entfernen. Wenn Sie nichts tun, müssten Sie auch die Rechtfertigung der Abmahnung in einem eventuellen Entlassungsschutzverfahren der Unternehmer beweisen; aber hier haben Sie bereits eine Verlegung und allein deshalb sollten Sie die ungerechtfertigte Abmahnung nicht akzeptieren.

Was ist mit dem Vorwurf des Raubes im Falle eines Arbeitgeberwechsels? Kann mein alter Chef ihn über die Warnung informieren? Liebe Ratsuchende, lest euch noch einmal die Benutzungsbedingungen für die Möglichkeit einer Anfrage durch: Es muss sich auf Fragen des Verständnisses für das erste Wort bezogen werden - eure Anfrage ist jedoch eine ganz neue Anfrage, die dann aufgrund der Benutzungsbedingungen nicht mehr zu beantworten ist.

Der Diebstahl am Arbeitplatz kann eine Entlassung ohne Vorwarnung begründen.

In der Arbeitsgesetzgebung herrscht der Grundsatz: keine kündigungsfreie Kündigungsmöglichkeit ohne Mahnung. Das pfälzische Gericht hat die unangekündigte Beendigung eines Arbeitnehmers, der 7.100 Euro von seinem Dienstgeber am Arbeitplatz geklaut hat, ohne Vorwarnung für rechtskräftig erklärt. 3. Nach der Feststellung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer ihm 7.100 Euro geklaut hatte, beendete er das Beschäftigungsverhältnis ohne Voranmeldung.

Die Arbeitgeberin hätte aus ihrer Perspektive eine Verwarnung herausgeben müssen. Ein fristloser Rücktritt ohne Vorankündigung ist absolut inakzeptabel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Vorwarnung zwar für das schwächere und damit angemessenere Mittel im Verhältnis zur Kündigung ohne Kündigungsfrist, das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält dies für nicht der Fall. In der so genannten Emmely-Entscheidung vom Juli 2010 hatten die Richter die Entlassung eines Mitarbeiters, der zwei Verpfändungsbelege im Wert von insgesamt 1,30 angenommen hatte, unter Berufung auf die fehlenden Mahnungen für ungültig erklärt worden (Az. : 2 AZR 541/09).

Im Falle schwerwiegender Verstöße ist der Auftraggeber nach wie vor nicht zur Vorwarnung verpflichtet. Im Arbeitsrecht kommt es oft vor, dass Sonderkündigungen an der Vorwarnung gescheitert sind. Aufgrund der ernsten Konsequenzen eines solchen Ausschlusses für den betreffenden Arbeitnehmer ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der "last resort ratio" sowohl eine ausserordentliche als auch eine betriebsbedingte Entlassung aus Verhaltensgründen in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung möglich.

Diese Warnung soll dem Beschäftigten die Möglichkeit bieten, sein Verhalten zu verändern und seine vertraglichen Verpflichtungen in Zukunft korrekt zu erfuellen. Durch die Verwarnung informiert der Dienstgeber den Dienstnehmer über die Vertragsverletzung (Rügefunktion) und bedroht zugleich die Beendigung des Dienstverhältnisses bei wiederholter Vertragsverletzung (Warnfunktion). Eine Abmahnung vor der Beendigung ist in einigen Ausnahmefällen nicht erforderlich.

Im Regelfall ist dies der Fall, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt und der Mitarbeiter die Pflichtverletzung durch sein Verhalten leicht erkennen kann, so dass er unter keinen Umständen erwarten kann, dass sein Verhalten vom Auftraggeber genehmigt wird und damit seinen Job rücksichtslos in Gefahr bringt.

Die Warnung ist zudem überflüssig, wenn eine Änderung des Verhaltens des Mitarbeiters trotz Warnung in der Folgezeit nicht zu erwarten ist. Wird die Vertrauensbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund der Ernsthaftigkeit der Dienstpflichtverletzung dauerhaft geschüttelt oder zunichte gemacht, kann der Auftraggeber auch auf eine Abmahnung verzichtet werden. Das gilt vor allem für Verstöße gegen den Auftraggeber, z.B. Veruntreuung, Personenschäden, Missbrauch, Diebstahl am Arbeitplatz oder Veruntreuung.

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