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3 Urhg
Urhg 3.d. Rot. Überschrift in der Fassung des Gesetzes vom 10.9.2003 (BGBl I S. 1774) mit Wirkung vom 13. 9. 2003. 3Anm. d. Rot. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung öffentlich, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist. - Österreichischer Staatsbürger (§§ 94, 99b UrhG) und Unionsbürger.
3 UrhG (Urheberrechtsgesetz), Gemälde.
Nach diesem Gesetz sind auch Arbeiten der Fotokunst (Fotoarbeiten), der Architektur und der Kunstgewerbe (angewandte Kunst) enthalten. Bei den Fotokunstwerken (Fotoarbeiten) handelt es sich um Arbeiten, die durch ein fotografisches oder fotografisches Vorgehen entstanden sind. Hier können Sie eine Anfrage zu 3 UrhG einreichen.
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76 UrhG (Urheberrechtsgesetz)
Auf einem Tonträger (Hersteller) darf jeder, der die akustischen Verfahren zur reproduzierbaren Reproduktion aufzeichnet, sie unter den gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen ausschließlich reproduzieren, vertreiben und der Allgemeinheit zur Einsicht bereitstellen. Reproduktion bedeutet auch die Verwendung einer mit einem Tonträger erstellten Reproduktion zur Weitergabe an einen anderen.
Im Falle von kommerziell gefertigten Tonträgern ist der Eigentümer des Betriebes derselbe. Abweichend von Abs. 1 dürfen Tonträger nicht zur Ausstrahlung ( 17) oder für die öffentliche Vervielfältigung verwendet werden. Wird ein Tonträger, der für kommerzielle Zwecke hergestellt oder der Allgemeinheit zur Nutzung überlassen wird ( 17) oder zur Vervielfältigung öffentlich zugänglich gemacht, hat der Nutzer dem Produzenten (Abs. 1) unter Vorbehalt von 68 Abs. 2 und 72 Abs. 2 und des obigen Abs. 2 eine entsprechende Gegenleistung zu zahlen.
An diesem Honorar haben die ausführenden Kuenstler einen Teilanspruch gegen den Ausstatter. Mangels Vereinbarung der Anspruchsberechtigten entspricht dieser Teil der dem Produzenten nach Abzug der Inkassokosten verbleibe. Auf einem Tonträger darf jede beliebige physische oder juristische Personen zum persönlichen und nicht zum direkten oder indirekten kommerziellen Zweck eine Vervielfältigung mit einem Tonträger aufzeichnen und individuelle Kopien davon anfertigen.
Wenn der Tonträger nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung aufgetaucht ist, sondern zur Vervielfältigung gesetzlich verwendet wurde ( 17, 18 und 18a), verfällt das Eigentumsrecht 70 Jahre nach diesem Zeitpunkt. Wenn der Tonträger innerhalb dieser Zeit weder erschien noch für die öffentliche Vervielfältigung verwendet wurde, verfällt das Urheberrecht 50 Jahre nach der Einspielung.
Wird der Tonträger vom Produzenten fünfzig Jahre nach Schutzbeginn nicht in genügender Anzahl ( 9) zum Kauf angeboten oder der Allgemeinheit nicht zugänglich gemacht ( 18a), so hat die in 66 Abs. 1 genannte Partei das unerlässliche Recht, den Auftrag zu kündigen, mit dem sie dem Produzenten vorab Exklusivrechte an der Aufnahme seiner Leistung einräumt.
Der Auflösungsantrag wird gültig, wenn der Produzent den Tonträger nicht innerhalb eines Jahrs nach Erhalt der Erklärung zum Kauf bereitstellt. Bei einer Kündigung nach diesem Paragraphen erlischt das Recht des Tonträgerherstellers auf den Tonträger. Einem in § 66 Abs. 1 genannten Menschen, der dem Produzenten seine Exklusivrechte gegen eine Pauschale gewährt hat, steht ein unverzichtbarer Vergütungsanspruch zu, den der Produzent für jedes volle Jahr ab Inkrafttreten der Schutzdauer einfordert.
Für die Entlohnung aller Beteiligten stellt der Produzent 20 Prozent der im Vorjahr durch die Reproduktion, den Vertrieb und die öffentliche Zugänglichmachung des Tonträgers erzielten Umsätze zur Verfügung. 2. Jahr nach dem Start der Schutzdauer dem Anspruchsberechtigten alle Informationen, die zur Sicherstellung der Bezahlung der Entschädigung notwendig sind, korrekt und umfassend zur Kenntnis zu bringen, zu reproduzieren, zu vertreiben oder den Tonträgern zur Verfuegung zu stellen. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet.
Hat eine in 66 (1) genannte Persönlichkeit dem Produzenten gegen ein verbrauchsabhängiges Honorar ihre Exklusivrechte gewährt, so darf ein solches Honorar nicht durch Abschlag von Vorschüssen oder anderen vertraglichen Abzügen ab dem fünfzigsten Jahr nach Schutzbeginn gekürzt werden.