Abmahnung öffentlicher Dienst

Warnung vor dem öffentlichen Dienst

Was genau muss eine Warnung über das falsche Verhalten sagen? Im öffentlichen Sektor ist dies jedoch anders, weil es im Tarifvertrag festgelegt ist. Beschäftigte des öffentlichen Sektors fallen nicht unter diese Bestimmungen. Sie unterliegen den üblichen arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnung und außerordentliche Kündigung. Personalbeschaffung für den öffentlichen Sektor (persönliche Eignung).

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Die Arbeitgeberin weist damit ein gewisses Benehmen oder die (schlechte) Leistung ihres Mitarbeiters zurück. Gleichzeitig verkündet er darin, dass der Mitarbeiter damit gerechnet werden muss, entlassen zu werden, wenn er sein Benehmen nicht abändert. Die Arbeitgeberin kann und darf jedes persönliches Missverhalten eines Mitarbeiters bei der Ausübung seiner Tätigkeit mahnen. Prinzipiell kann ein Unternehmer eine fristlose Abmahnung aus Verhaltensgründen (z.B. bei verspäteter Anreise, ungerechtfertigter Abwesenheit, Arbeitsfehlern usw.) nur dann vornehmen, wenn er den Mitarbeiter vorher wegen ähnlichen Verhaltens vergeblich gewarnt hat.

Tatsächlich kann Ihnen nicht viel zustoßen, wenn Sie das von Ihrem Auftraggeber beklagte Benehmen nicht wiedergeben. Es ist viel schwieriger und riskanter, wenn ein Unternehmer bereits vor der Verwarnung gekündigt hat. Ein Warnschreiben kann dann weitere Streitigkeiten mit Ihrem Auftraggeber auslösen. Im Prinzip muss der Auftraggeber Ihnen vor einer Verwarnung nicht zuhören.

Das ist im Öffentlichen Sektor anders, weil es im Kollektivvertrag festgeschrieben ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitnehmerrat über ein Abmahnschreiben informiert, es anhört oder sich vorher daran beteiligt. Spezielle Formvorschriften müssen bei einer Verwarnung nicht beachtet werden. Im Falle einer Warnung ist keine spezielle Art zu beachten. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es für Unternehmer nach einer verbalen Verwarnung schwierig ist, in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren nachzuweisen, dass die verbalen Aussagen die hohen Anforderungen an eine Verwarnung der betreffenden Person erfüllten.

Eine zeitliche Begrenzung, innerhalb derer ein Unternehmer vor Missbrauch warnen muss, gibt es nicht. Es gibt keine rechtliche Regulierung in dieser Hinsicht, da die Warnung von den arbeitsgerichtlichen Instanzen als Vorbedingung für eine verhaltensbedingte Entlassung ausgenutzt wurde. Ein Abmahnschreiben kann - anders als eine Beendigung - von jedem direkten Chef ausgestellt werden. Ein Warnhinweis ist nur dann wirkungsvoll, wenn Ihr Dienstgeber Ihr schlechtes Verhalten detailliert schildert und Ihnen mitteilt, welche Verpflichtungen aus Ihrem Arbeitsvertrag Sie verletzt haben.

In der Verwarnung muss das Missverhalten, das der Unternehmer dem Mitarbeiter zur Last legt, detailliert dargestellt werden. Das Arbeitsgericht ist hier sehr strikt, denn es muss nicht nur für die ermahnte Person, sondern auch in einem möglichen weiteren Arbeitsgerichtsverfahren deutlich sein, auf welches Vorgehen sich die Warnung exakt beziehen muss. Erst dann kann später (auch vom Gericht) beurteilt werden, ob die Verwarnung gerechtfertigt war oder nicht.

Daher erlauben die Arbeitsgerichtshöfe keine Verwarnung oder Bezugnahme auf andere Briefe oder Diskussionen. Einige Unternehmer mahnen nur. Er darf daher im Falle einer Wiederholung nicht zurücktreten. In ihren Warnungen beschreiben die Unternehmer oft nicht genau genug das zu beleidigende Verhaltens.

Zudem müssen oft Zeit und Standort festgelegt werden. Zudem kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmer nicht klar macht, welche Verpflichtung der Mitarbeiter durch sein angebliches Unrecht zu verletzen hat und dass er, der Unternehmer, ein solches Vorgehen nicht mehr akzeptieren wird. Die Kündigung durch den Auftraggeber ist auch im Falle einer wiederholten Verfehlung nicht möglich.

Bei manchen Arbeitgebern ist der Unterscheid zwischen einer einfachen Verwarnung, die keine Folgen oder eine Beendigung für den wiederholten Fall beinhaltet, und einer Verwarnung bekannt. Auch nach einer einfachen Verwarnung kann der Auftraggeber auch im Falle einer Wiederholung nicht aufhören. Eine gute Sache hat eine Warnung, denn aufgrund des darin beklagten Verhalten kann Ihr Auftraggeber Sie nicht auch noch aus Verhaltensgründen abmelden.

Es wird gesagt, dass die Warnung den Grund für die Beendigung "verbraucht". Das Arbeitsgericht ist der Ansicht, dass Ihr Auftraggeber eine Verwarnung ausgesprochen hat, in der er erklärt, dass er nicht beabsichtigt, dieses Mal zurückzutreten. Wer keinen Abbruch riskiert, sollte nach einer Warnung nicht noch einmal den selben Irrtum begehen.

Sie sollten auch (nur) "ähnliches" Benehmen absolut meiden, sonst müssen Sie auch mit einer Beendigung des Programms gerechnet haben. Manche Unternehmen warnen nur, wenn sie Sie "loswerden" wollen. Nach einer Verwarnung wartet man dann wortwörtlich auf eine Absage. Wiederholte Verfehlungen müssen von der gleichen Art sein. Wenn ein späterer Fehler das gleiche ist wie ein bereits gemahntes Benehmen, kann oft nur in einem bestimmten Einzelfall beurteilt werden.

Diese Warnung war in dem vom Gericht in seiner Stellungnahme beschlossenen Falle relevant und das Vorgehen war dasselbe, da beide Verstöße die Beachtung der Arbeitszeiten betreffen. Es ist ein gängiges Missverständnis, dass ein Unternehmer drei Verwarnungen aussprechen muss, bevor er zurücktreten darf. Die Anzahl der Warnungen spielt keine Rolle.

Wichtiger ist, ob der Unternehmer bereits eine Verwarnung wegen desselben Vergehens ausspricht. Im Falle eines leicht schwerwiegenden Vergehens genügt in der Regel eine einmalige Verwarnung, um den Vertrag bei wiederholtem Verstoß zu beenden. Im Falle von geringfügigen Verstößen sollten jedoch mehrere Verwarnungen wegen desselben Vergehens erforderlich sein, bevor der Dienstgeber aufhören kann.

Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine Verwarnung überflüssig. Dies sind diejenigen, bei denen der Mitarbeiter von Anfang an wissen muss, dass der Unternehmer sie nicht tolerieren wird. Zeigen Sie Ihre Personalien an. Diese Warnung erlischt nach einer langen Zeit, in der das Missverhalten nicht mehr auftritt. In jedem Fall wird Ihre Warnung mit der Zeit ihre Wirksamkeit verlieren.

Ihre Persönlichkeitsrechte wiegen in der Folge in der Regel mehr als die Belange Ihres Arbeitsgebers und Sie können die Löschung der Verwarnung aus Ihrer Personendatei einfordern. Durch eine persönliche Abgabe der Warnung können Sie den Empfang ohne Bedenken in schriftlicher Form nachweisen. Es ist üblich, eine Abschrift oder eine zweite Abschrift der Warnung mit einem Vermerk wie "erhalten am...." zu unterzeichnen.

Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie keine Aussage unterzeichnen, dass die Behauptungen gerechtfertigt sind oder dass Sie die Warnung annehmen. Manchmal fordert ein Unternehmer dies oder will Ihnen eine solche Aussage "aufdrängen". Gegen eine Verwarnung gibt es keine Zeitbegrenzung. Im Falle einer unbefugten Verwarnung können Sie deren Löschung aus Ihrer Mitarbeiterakte beantragen.

Falls Ihr Auftraggeber dies nicht macht, können Sie ihn einklagen. Sind die Behauptungen in der Warnung überhaupt gerechtfertigt, sollten Sie dies nicht tun. In manchen Fällen ist es sinnvoller, nur zu warten und nichts zu tun und eine Gegenerklärung für Ihre Mitarbeiterakte zu verfaßt. Es ist nicht immer leicht zu erklären, was besser für Sie ist, hier müssen Sie wissen, was war.

Selbst im Falle einer ungerechtfertigten Verwarnung ist es bisweilen sinnvoller, sich auf eine Gegenstellungnahme zu begrenzen, um das bereits verstörte Beschäftigungsverhältnis nicht unnötigerweise noch weiter zu strapazieren. Ein Vorgang zur Löschung der Warnung aus der Belegschaftsakte kann rasch zum Beginn des Endes Ihres Beschäftigungsverhältnisses werden. Selbst wenn Sie die Anklage gewonnen haben, ist es - wie die Warnung selbst in der Regel schon gezeigt hat - ein bereits angespanntes Arbeitsumfeld, das danach noch mehr gestört wird.

Weil niemand - nicht einmal ein Unternehmer - gerne - vor allem nicht vom Arbeitsrichter - erfährt, dass er etwas Falsches getan hat. Allerdings muss der Gehalt einer Gegenerklärung " passend " sein Bei der Erstellung der Gegenerklärung sollten Sie sehr darauf achten, Ihrem Auftraggeber keine weiteren oder gar neue Ziele anzubieten.

Allerdings reagiert der Unternehmer oft "allergisch" auf die Äußerung eines Anwalts auf ein Abmahnschreiben - wie auch auf andere Schreiben seiner Mitarbeiter. Sie sollten dann die von Ihnen unterzeichnete Gegenerklärung an Ihren Auftraggeber einreichen und nicht per Nachnahme einreichen.

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